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Urteil

IX R 57/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Eine Veräußerung i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch in der Einziehung von Aktien und der Übertragung der eingezogenen Aktien auf die Gläubiger einer amerikanischen Aktiengesellschaft auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens nach US-amerikanischem Recht liegen.
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2013 2 K 2096/11 aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 richtet. 3. Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009 wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Eine Veräußerung i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch in der Einziehung von Aktien und der Übertragung der eingezogenen Aktien auf die Gläubiger einer amerikanischen Aktiengesellschaft auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens nach US-amerikanischem Recht liegen. 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2013 2 K 2096/11 aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 richtet. 3. Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2009 wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils sowie hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung 2009 zur Klageabweisung. Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des streitbefangenen Aktienverlusts des Klägers gemäß § 20 Abs. 6 i.V.m. § 10d EStG ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Zwar hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Veräußerung der C-Aktien angenommen (dazu 1.). Unzutreffend hat das FG jedoch den daraus sich ergebenden Verlust im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2009 gemäß § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet und entsprechend den verbleibenden Verlust i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zum 31. Dezember 2009 gemäß § 10d EStG gesondert festgestellt (dazu 2.). Hinsichtlich der gesonderten Feststellung des streitbefangenen Verlusts gemäß § 20 Abs. 6 EStG i.V.m. § 10d EStG fehlt es an einer Begründung (§ 119 Nr. 6 FGO, dazu 3.). 1. a) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des ‑‑zumindest wirtschaftlichen‑‑ Eigentums auf einen Dritten, ggf. auch zwangsweise, etwa im Wege der Zwangsversteigerung (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10. Dezember 1969 I R 43/67, BFHE 98, 30, BStBl II 1970, 310 zu § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH-Urteile vom 6. April 2011 IX R 61/10, BFHE 233, 446, BStBl II 2012, 8, Rz 13, m.w.N.; vom 1. Oktober 2014 IX R 13/13, BFH/NV 2015, 198, Rz 15). b) Das FG hat das zur Übertragung des Eigentums an den C-Aktien führende Rechtsgeschäft in ihrer Einziehung und der Übertragung der eingezogenen Aktien auf die Gläubiger der C im Wege der Insolvenz gesehen. Es hat hierzu festgestellt, dass die Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens im Gegenzug gegen die Reduzierung der Schulden der C die Aktien des Unternehmens erhielten. Die Aktien des Klägers gingen somit auf einen Gläubiger der C über. Diese Feststellungen sind nicht mit Revisionsrügen angegriffen und damit für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Soweit das FG den im Streitfall maßgeblichen Insolvenzplan dahingehend würdigt, dass er hinsichtlich der Aktien des Klägers zu einem Rechtsträgerwechsel führt, lässt dies weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen und ist mithin revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Kläger für seine Aktien keine Gegenleistung erhielt, ist angesichts der Wertlosigkeit der Anteile unerheblich. 2. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit (positiven) Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Hiergegen hat das FG verstoßen, da es die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 6.658 € nicht nur mit gesondert festgestellten Altverlusten aus (noch unter § 23 EStG fallenden) Aktienverkäufen in Höhe von 2.415 €, sondern auch mit dem streitbefangenen Verlust aus der Veräußerung der C-Aktien i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG verrechnet hat. Jenseits dessen dürfte der streitbefangene Aktienverlust des Klägers gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ausgeglichen werden. 3. Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 2. Halbsatz EStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Sätze 3 und 4 EStG mindern Aktienverluste i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Aktienveräußerungen erzielt. § 10d Abs. 4 EStG ist sinngemäß anzuwenden, d.h. die nicht verrechneten und vorzutragenden Aktienverluste sind gesondert festzustellen. Der Verlustvortrag setzt voraus, dass die Verluste vom FA festgestellt werden (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl., § 20 Rz 189). Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG mindern Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, nur, wenn eine Bescheinigung i.S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt. Das FG hat sich im Urteil nicht mit dem Einwand des FA auseinandergesetzt, dass für die Verlustfeststellung eine Bescheinigung i.S. des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG erforderlich sei und eine solche nicht vorliege. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken