Urteil
IX R 6/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2021:U.220221.IXR6.20.0
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Leitsätze
NV: Im kaufmännischen Geschäftsverkehr spricht bei Verträgen zwischen fremden Personen eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts.
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.07.2019 - 6 K 1503/17 insoweit aufgehoben, als es den Einkommensteuerbescheid für 2012 betrifft. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Im kaufmännischen Geschäftsverkehr spricht bei Verträgen zwischen fremden Personen eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.07.2019 - 6 K 1503/17 insoweit aufgehoben, als es den Einkommensteuerbescheid für 2012 betrifft. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit der Einkommensteuerbescheid für 2012 betroffen ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Vorentscheidung verletzt § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Das FG hat nicht erkannt, dass der Kläger die in Rede stehenden Anteile an die X veräußert hat. 1. Das FG hat den begehrten höheren Veräußerungsverlust nach § 17 EStG mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einer Anteilsveräußerung des Klägers. Es handele sich um einen Anteilsverzicht ohne unmittelbare Gegenleistung und damit um eine freigebige Zuwendung. Die Verzichte der Abtretungsempfänger sowie der Sparkasse gegenüber der GmbH zum Zwecke der Restrukturierung der Gesellschaft seien lediglich der Motivationsgrund des Klägers für die von ihm und den anderen Gesellschaftern ausgesprochenen Anteilsübertragungen gewesen. Das Schenkungsversprechen sei in der Gesellschaftervereinbarung zu sehen. 2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer ‑‑wie im Streitfall‑‑ innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG sind "Anteile an einer Kapitalgesellschaft" i.S. des § 17 EStG u.a. GmbH-Anteile. b) Anders als das FG meint, sind im Streitfall auch die Voraussetzungen einer Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG gegeben. aa) Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Übertragung von Anteilen gegen Entgelt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.04.2014 - IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201, m.w.N.). Entgeltlich ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteile vom 05.03.1991 - VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630; vom 01.08.1996 - VIII R 4/92, BFH/NV 1997, 215; vom 09.05.2017 - IX R 1/16, BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94). Unerheblich ist, ob diese Übertragung freiwillig oder unfreiwillig erfolgt und ob ihr ein Rechtsgeschäft oder beispielsweise ein hoheitlicher Eingriff zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 10.12.1969 - I R 43/67, BFHE 98, 30, BStBl II 1970, 310; vgl. auch BFH-Urteil vom 12.05.2015 - IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364 zu § 20 Abs. 2 EStG). Das Gegenstück zur entgeltlichen Veräußerung ist die unentgeltliche Übertragung von Anteilen (s. § 17 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Sätze 5 und 6 Buchst. a EStG), die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Übertragende dem Empfänger eine freigebige Zuwendung machen will. Letzteres ist bei Verträgen unter fremden Dritten im Allgemeinen nicht anzunehmen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Schenkungsabsicht des übertragenden Vertragspartners bestehen. Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts (BFH-Urteile vom 07.03.1995 - VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; vom 21.10.1999 -I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424; in BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94). Die Vermutung fällt umso stärker aus, je wirtschaftlich werthaltiger der übertragene Gesellschaftsanteil für den Übertragenden und den Empfänger ist (BFH-Urteil in BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94). bb) Ob im Einzelfall unter Anwendung dieser Grundsätze eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung vorliegt, ist grundsätzlich Tatfrage und als solche vom FG zu beurteilen. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (ausführlich z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2004 - III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483; vom 20.06.2012 - X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778; in BFHE 259, 36, BStBl II 2018, 94). cc) Nach diesen Maßstäben war das angefochtene Urteil hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids aufzuheben. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Im Streitfall handelte es sich bei dem Kläger und der X um fremde Dritte im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Die X ist ein kaufmännisches Gemeinschaftsunternehmen von Kreditinstituten, dessen Gesellschaftszweck es ist, mittelständische Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in dem Bundesland Z Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Demgemäß greift die genannte Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts durch. Die Vermutung ist im Streitfall auch nicht widerlegt worden. Anhaltspunkte für eine Schenkungsabsicht des Klägers gegenüber der X liegen nach den Gesamtumständen des Falles nicht vor. Nach der Gesellschaftervereinbarung erfolgte die Anteilsübertragung ausdrücklich "nicht schenkweise". Hinweise dafür, dass die Beteiligten die Gesellschaftervereinbarung nur zum Schein geschlossen haben, hat das FG ebenfalls nicht festgestellt. Den entgeltlichen Leistungsaustausch hat auch die Vorentscheidung erkannt; denn sie führt ‑‑insoweit zur Annahme einer Schenkung sich widersprechend‑‑ aus, dass die Anteilsübertragungen nach der Gestaltung der Vereinbarungen erkennbar einen Ausgleich und Gegenwert für die ausgesprochenen Verzichte der Abtretungsempfänger darstellten. Es fehlen damit jegliche Anzeichen für eine freigebige Zuwendung. 3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat ‑‑von seinem Standpunkt aus zu Recht‑‑ bislang keine Feststellungen getroffen, ob bei der Ermittlung des Veräußerungsverlusts weitere Anschaffungskosten in Höhe von 567.527,37 € anzusetzen sind. Diese Feststellungen hat es im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Das FG wird dabei ggf. erwägen, ob hinsichtlich des Anteilskaufs vom Mitgesellschafter A zum Kaufpreis in Höhe von 45.800 € im Jahr 2004 dessen Vernehmung als Zeuge geboten ist. In Bezug auf die ‑‑nach dem Vortrag der Kläger‑‑ auf den Kläger entfallende Kapitalrücklage in Höhe von 521.727,37 € an der GmbH wird das FG ggf. zu beurteilen haben, ob die Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2019 - IX R 13/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89 für das Bestehen einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft dem Grunde und der Höhe nach) zur Indizwirkung eines festgestellten Jahresabschlusses der GmbH Anwendung findet. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken