Urteil
I R 69/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen sind Einkünfte, die nach einem DBA der Freistellung in voller Höhe unterliegen, insgesamt von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen.
• Die Subject-to-tax-Klausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 löst den Besteuerungsrückfall nur aus, wenn die Einkünfte im anderen Staat überhaupt nicht steuerpflichtig sind; eine bloße teilweise Erfassung im Rahmen beschränkter Steuerpflicht reicht nicht aus.
• Die Besteuerungszuweisung nach dem DBA-Irland 1962 gilt für Flugpersonal, dessen Vergütungen als in Irland bezogen anzusehen sind, weil die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland liegt.
• Ist der andere Staat (hier Irland) tatsächlich zum Besteuern der betreffenden Vergütungen als Quellenstaat tätig und wurden Steuern festgesetzt/entrichtet, greift § 50d Abs. 8 EStG 2002/2003 nicht.
• Eine nachträgliche Änderung der irischen Rechtslage ab 2011 betrifft die künftige Rechtslage, ändert aber nichts an der anwendbaren Rechtslage der Streitjahre.
Entscheidungsgründe
Freistellung nach DBA-Irland: volle Freistellung bei in Irland besteuerten Flugvergütungen • Bei in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen sind Einkünfte, die nach einem DBA der Freistellung in voller Höhe unterliegen, insgesamt von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen. • Die Subject-to-tax-Klausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 löst den Besteuerungsrückfall nur aus, wenn die Einkünfte im anderen Staat überhaupt nicht steuerpflichtig sind; eine bloße teilweise Erfassung im Rahmen beschränkter Steuerpflicht reicht nicht aus. • Die Besteuerungszuweisung nach dem DBA-Irland 1962 gilt für Flugpersonal, dessen Vergütungen als in Irland bezogen anzusehen sind, weil die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland liegt. • Ist der andere Staat (hier Irland) tatsächlich zum Besteuern der betreffenden Vergütungen als Quellenstaat tätig und wurden Steuern festgesetzt/entrichtet, greift § 50d Abs. 8 EStG 2002/2003 nicht. • Eine nachträgliche Änderung der irischen Rechtslage ab 2011 betrifft die künftige Rechtslage, ändert aber nichts an der anwendbaren Rechtslage der Streitjahre. Die Kläger sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute; der Kläger war in 2008 und 2009 als Flugzeugführer bei einer in Irland ansässigen Fluggesellschaft beschäftigt und hatte neben deutschen Wohnsitz auch zeitweise Wohnungen in Italien und Spanien. Er bezog Einkommen aus Tätigkeit als Pilot und ab November 2008 zusätzlich als Base Captain; der Arbeitgeber behielt in Irland Steuern ein und erstattete auf Antrag die außerhalb Irlands entfallenden Beträge. Das Finanzamt setzte den darüber hinausgehenden Lohn in Deutschland der Einkommensteuer zugrunde und berücksichtigte die in Irland einbehaltenen Beträge bei der Tarifermittlung. Die Kläger klagten gegen die Besteuerung in Deutschland und waren vor dem Finanzgericht erfolgreich. Das Finanzamt rügte die Entscheidung mit Revision und berief sich insbesondere auf § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 (Subject-to-tax-Klausel) mit dem Ziel, die Freistellung zu verhindern. • Der Kläger war in den Streitjahren in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sodass sein Welteinkommen grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegt (§ 1 Abs. 1 EStG 2002). • Nach dem DBA-Irland 1962 sind Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord von Luftfahrzeugen erbracht werden, dem Vertragsstaat zugeordnet, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens liegt; hier liegt diese in Irland, weshalb Irland das Besteuerungsrecht für die betreffenden Arbeitslöhne hat (Art. XII Abs. 3 i.V.m. Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1). • § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 bewirkt keinen Rückfall der Besteuerung nach Deutschland, weil die Vorschrift den Rückfall nur auslöst, wenn die Einkünfte im anderen Staat überhaupt nicht steuerpflichtig sind; eine teilweise Erfassung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Irland genügt nicht. • Die gesetzliche Formulierung "wenn" und die Systematik zeigen, dass die Vorschrift auf die gesamte abkommensrechtlich freizustellende Einkunftsart abzielt; deshalb sind die nach dem Abkommen zuzuordnenden Einkünfte insgesamt von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen. • § 50d Abs. 8 EStG 2002/2003 greift nicht, weil der Kläger nachgewiesen hat, dass in Irland Steuern auf diese Löhne festgesetzt und entrichtet wurden und Irland damit sein Besteuerungsrecht ausgeübt hat. • Die nach 2011 geänderte irische Regelung ist für die Streitjahre ohne Auswirkungen auf das Ergebnis; künftige Regelungen ändern nichts an der Bewertung der historischen Rechtslage. Die Revision des Finanzamts ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts München wird bestätigt. Die in Irland besteuerten Arbeitslöhne sind nach dem DBA-Irland 1962 in voller Höhe von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, weil Irland als Vertragsstaat sein Besteuerungsrecht ausgeübt hat und § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 den Rückfall nicht auslöst, wenn die Einkünfte im anderen Staat lediglich teilweise im Rahmen beschränkter Steuerpflicht erfasst wurden. Damit bleibt die deutsche Besteuerung der fraglichen Beträge ausgeschlossen; die Kläger haben in der Sache obsiegt und die Kosten des Rechtsstreits trägt das Finanzamt.