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Beschluss

VII S 11/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO, die Verweigerung der Vorlage von Behördenakten für rechtswidrig zu erklären, ist nur erfolgreich, wenn die betreffenden Akten zur Sachaufklärung für das Finanzgericht erforderlich sind. • Das Finanzamt hat nur die den Streitfall betreffenden Akten nach § 71 Abs. 2 FGO vorzulegen; Umfang und Erforderlichkeit weiterer Behördenakten hat das Finanzgericht darzulegen. • Die Vorlage von Aktenbestandteilen, die nur der Ermittlung der Informantenidentität dienen und damit die Hauptsache vorwegnehmen würden, braucht nicht gewährt zu werden. • Das Zwischenverfahren nach § 86 Abs. 3 FGO darf nicht zum Mittel werden, die Entscheidung in der Hauptsache bereits im Zwischenverfahren zu erzwingen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Vorlage nicht zur Sachaufklärung erforderlicher Behördenakten • Ein Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO, die Verweigerung der Vorlage von Behördenakten für rechtswidrig zu erklären, ist nur erfolgreich, wenn die betreffenden Akten zur Sachaufklärung für das Finanzgericht erforderlich sind. • Das Finanzamt hat nur die den Streitfall betreffenden Akten nach § 71 Abs. 2 FGO vorzulegen; Umfang und Erforderlichkeit weiterer Behördenakten hat das Finanzgericht darzulegen. • Die Vorlage von Aktenbestandteilen, die nur der Ermittlung der Informantenidentität dienen und damit die Hauptsache vorwegnehmen würden, braucht nicht gewährt zu werden. • Das Zwischenverfahren nach § 86 Abs. 3 FGO darf nicht zum Mittel werden, die Entscheidung in der Hauptsache bereits im Zwischenverfahren zu erzwingen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO. Der Kläger begehrt Einsicht in Amtsakten des Finanzamts, weil er vermutet, eine bestimmte Person habe dem Finanzamt eine Zahlung gemeldet, die zur Änderung seines Umsatzsteuerbescheids 2008 führte. Das Finanzamt lehnte die Akteneinsicht ab; Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht forderte Akten an; das Finanzamt übermittelte den Vorgang "Ablehnung Akteneinsicht", nicht jedoch die Unterlagen, die zur Kenntnis über die Zahlung geführt haben. Das Finanzgericht legte dem Bundesfinanzhof die Frage vor, ob die Weigerung des Finanzamts, die vollständigen Umsatzsteuerakten 2008 vorzulegen, rechtmäßig sei. • Nach § 71 Abs. 2 FGO hat das Finanzamt dem Finanzgericht die den Streitfall betreffenden Akten zu übermitteln; hier war das der Vorgang über die Ablehnung der Akteneinsicht. • Das Finanzgericht kann nach § 76 Abs. 1, § 86 FGO weitere Behördenakten anfordern, jedoch nur, soweit diese zur Sachaufklärung erforderlich sind; das Finanzgericht hat nicht dargelegt, warum die zurückgehaltenen Unterlagen für die Entscheidung nötig sind. • Die Angaben des Finanzamts, dass der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2008 rechtsbeständig ist, sind nicht substantiiert bestritten; der Kläger begehrt die Akteneinsicht nicht für seine steuerlichen Belange. • Die Vorlage der strittigen Aktenbestandteile würde die Hauptsache vorwegnehmen, denn nach § 78 Abs. 1 FGO könnte der Kläger dann die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und damit den Rechtsstreit bereits im Zwischenverfahren erledigen. • Das Zwischenverfahren des § 86 Abs. 3 FGO dient der Klärung von Verfahrensfragen und der Sachaufklärung, nicht der vorweggenommenen Entscheidung der Hauptsache; daher ist die Verpflichtung zur Übersendung der streitigen Unterlagen nicht gegeben. • Folglich ist der Antrag des Klägers, die Verweigerung der Vorlage für rechtswidrig zu erklären, unbegründet. • Das Zwischenverfahren ist selbständiges Nebenverfahren; nach § 135 Abs. 1 FGO sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 FGO, die Weigerung des Finanzamts zur Vorlage der vollständigen Umsatzsteuerakten 2008 als rechtswidrig feststellen zu lassen, wurde abgelehnt. Das Finanzamt hatte die den Streitfall betreffenden Akten vorgelegt; weitere, vom Kläger begehrte Unterlagen sind für die Sachaufklärung des Finanzgerichts nicht dargelegt und nicht erforderlich. Eine Verpflichtung zur Übersendung der strittigen Aktenbestandteile besteht nicht, weil deren Vorlage die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen würde. Das Zwischenverfahren darf nicht dazu führen, dass der Rechtsstreit bereits im Zwischenverfahren erledigt wird. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.