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Beschluss

I B 3/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann eine Betriebsstätte auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten begründet werden; Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die in Frage stehenden Gesellschaften von den nämlichen Personen geführt werden (Identität der Leitungsorgane).
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2013 6 K 1483/12 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann eine Betriebsstätte auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten begründet werden; Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die in Frage stehenden Gesellschaften von den nämlichen Personen geführt werden (Identität der Leitungsorgane). Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2013 6 K 1483/12 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist zu verwerfen. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Vortrag, der Frage, welche "Anforderungen an die Begründung einer Betriebsstätte unter Berücksichtigung einer Verfügungsmacht über fremde Räumlichkeiten" zu stellen sind, komme i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzliche Bedeutung zu, ist offensichtlich unschlüssig. Die Klägerin hat es nicht nur mit Rücksicht darauf, dass sie nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO in einem Revisionsverfahren bindenden Feststellungen der Vorinstanz die A-GmbH faktisch an einem Wechsel ihrer Räumlichkeiten hindern konnte, versäumt, die Entscheidungserheblichkeit ihres Vorbringens darzulegen. Hinzu kommt vor allem, dass ‑‑wie in der Beschwerdeschrift selbst ausgeführt‑‑ nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Betriebsstätte auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten begründet werden kann; Letzteres gilt insbesondere dann, wenn ‑‑wie vorliegend im Sinne einer Identität der Leitungsorgane‑‑ die in Frage stehenden Gesellschaften von den nämlichen Personen geführt werden (z.B. Senatsurteile vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 24. August 2011 I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764; vom 18. September 1996 I R 59/95, BFHE 181, 419; BFH-Urteil vom 9. November 1999 II R 107/97, BFH/NV 2000, 688; s.a. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 12 AO Rz 25). Demgemäß wäre es für eine schlüssige Rüge erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift ausgehend von den konkreten Umständen des anhängigen Streitfalls aufzeigt, ob und mit welchen Auswirkungen für ein etwaiges Revisionsverfahren die vorgenannte Rechtsprechung zu überprüfen ist. Allgemeine Erwägungen zu deren Geltungsgrenzen oder die bloße Behauptung einer rechtlich fehlerhaften Vorentscheidung genügen dem erkennbar nicht. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken