Urteil
6 K 1483/12
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister begründet die widerlegbare Vermutung, dass eine Betriebsstätte im Inland besteht.
• Wird der Betrieb einer eingetragenen Zweigniederlassung durch einen deutschen Betriebsträger (Betriebsführungsvertrag) wahrgenommen, kann dies die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen einer Betriebsstätte begründen.
• Ist eine Betriebsstätte bejaht, unterliegt der Inhaber mit den der Betriebsstätte zurechenbaren Einkünften der inländischen Besteuerung; eine Vertreterbetriebsstätte muss dann nicht zusätzlich geprüft werden.
• Fehlt eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung, sind von der Finanzbehörde begründete Schätzungen möglich und können Grundlage der Besteuerung sein.
Entscheidungsgründe
Zweigniederlassung im Handelsregister und tatsächlicher Betriebsführervertrag begründen Betriebsstätte • Die Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister begründet die widerlegbare Vermutung, dass eine Betriebsstätte im Inland besteht. • Wird der Betrieb einer eingetragenen Zweigniederlassung durch einen deutschen Betriebsträger (Betriebsführungsvertrag) wahrgenommen, kann dies die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen einer Betriebsstätte begründen. • Ist eine Betriebsstätte bejaht, unterliegt der Inhaber mit den der Betriebsstätte zurechenbaren Einkünften der inländischen Besteuerung; eine Vertreterbetriebsstätte muss dann nicht zusätzlich geprüft werden. • Fehlt eine ordnungsgemäße Gewinnermittlung, sind von der Finanzbehörde begründete Schätzungen möglich und können Grundlage der Besteuerung sein. Die Klägerin ist eine niederländische Kapitalgesellschaft (Reiseveranstalter) mit Hauptsitz in Q/Niederlande. Sie ließ 2003 eine Zweigniederlassung in Deutschland unter der Firma Y.. Deutschland eintragen; Leitender Vertreter war C. Die Klägerin betrieb Vertrieb u. a. über das Internet; für den operativen Betrieb der Zweigniederlassung schloss sie 2005 mit der in Deutschland ansässigen Ö GmbH einen Kooperations- bzw. Betriebsführungsvertrag. Ö führte Vertrieb, Marketing, Bankkonto und Kundenzahlungsabwicklung und trat nach außen unter dem Namen der Zweigniederlassung auf. Die Klägerin selbst unterhielt keine eigenen Geschäftsräume in Deutschland und führte keine nach AO vorgeschriebene Inlandsbuchführung. Das Finanzamt setzte auf Grundlage von Schätzungen für die Streitjahre steuerpflichtige Gewinne an; die Klägerin legte Einspruch ein und focht die Bescheide gerichtlich an. • Rechtsgrundlage und Auslegung: §12 AO erklärt Betriebsstätte, §12 Satz 2 Nr.2 AO nennt Zweigniederlassungen als Regelbeispiel; Handelsregistereintragung erzeugt eine widerlegbare Vermutung für das Bestehen einer Betriebsstätte. • Rechtsprechung: BFH-Rechtsprechung bestätigt, dass die Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung die Vermutung einer Betriebsstätte begründet, die nur durch schlüssige Darlegung widerlegt werden kann. • Tatsächliche Ausgestaltung: Die Zweigniederlassung trat nach außen selbständig auf, unterhielt ein eigenes Bankkonto, vertrieb exklusiv die Produkte der Klägerin und wurde operativ von der Ö GmbH geführt. Der Kooperationsvertrag übertrug der Ö wesentliche Aufgaben und gab der Klägerin zugleich ausreichende Kontrolle, sodass die Zweigniederlassung "mit Leben erfüllt" war. • Betriebsführervertrag und Zurechnung: Die vertragliche Übertragung der operativen Tätigkeit an Ö stellt einen Betriebsführungsvertrag dar; in diesem Zusammenhang übt die Klägerin weiterhin Kontrolle aus und kann damit die Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllen, auch wenn eigene Geschäftsräume fehlen. • Anwendbarkeit des DBA: Für Zwecke des DBA-Niederlande ist die Auslegung des Begriffs Zweigniederlassung nach nationalem Recht heranzuziehen; damit ist die Betriebsstättenfeststellung auch für das Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblich. • Steuerfolgen und Schätzung: Da die Klägerin keine ordnungsgemäße Gewinnermittlung vorlegte, ist die Finanzbehörde zu schätzen. Die vorliegenden, nachvollziehbaren Schätzungen des Finanzamts sind vertretbar und wurden vom Senat übernommen. • Subsidiarität der Vertreterbetriebsstätte: Weil bereits nach allgemeinen Grundsätzen eine Betriebsstätte vorliegt, war eine Prüfung einer Vertreterbetriebsstätte nicht erforderlich; die Vertreterbetriebsstättenfiktion kommt nur subsidiär zum Tragen. Die Klage ist insgesamt abgewiesen; die Feststellungen des Finanzamts, dass die eingetragene Zweigniederlassung eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO (und entsprechend des DBA-Niederlande) bildet und die vom Finanzamt vorgenommenen Schätzungen des Betriebsstättengewinns vertretbar sind, wurden bestätigt. Damit unterliegt die Klägerin mit den der Betriebsstätte zurechenbaren Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland. Eine von der Klägerin geltend gemachte Nullsummentheorie oder die Annahme, Ö sei ein unabhängiger Vertreter, konnten die Vermutung der Betriebsstätte bzw. die tatsächischen Umstände nicht widerlegen. Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Gewerbesteuermessbetragsbescheid in der Hauptsache erledigt ist; die Klägerin trägt drei Viertel der Kosten.