OffeneUrteileSuche
Urteil

II R 11/14

BFH, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Bei einem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte als Teil der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. • Der vom Vollstreckungsgericht nach § 51 ZVG bestimmte Zuzahlungsbetrag für bestehen bleibende Rechte bestimmt deren Wert im Zwangsversteigerungsverfahren und ist für die Grunderwerbsteuer maßgeblich. • Ein bestehen bleibender Nießbrauch ist keine ‚dauernde Last‘ im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG und ist daher nicht aus der Gegenleistung auszunehmen, auch wenn der Ersteher zugleich Nießbrauchsberechtigter ist.
Entscheidungsgründe
Nießbrauch in Zwangsversteigerung gehört zur Gegenleistung und bemessungsgrundlage • Bei einem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte als Teil der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. • Der vom Vollstreckungsgericht nach § 51 ZVG bestimmte Zuzahlungsbetrag für bestehen bleibende Rechte bestimmt deren Wert im Zwangsversteigerungsverfahren und ist für die Grunderwerbsteuer maßgeblich. • Ein bestehen bleibender Nießbrauch ist keine ‚dauernde Last‘ im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG und ist daher nicht aus der Gegenleistung auszunehmen, auch wenn der Ersteher zugleich Nießbrauchsberechtigter ist. Die Klägerin ist eine im Ausland errichtete juristische Person und war Nießbrauchsberechtigte an einem inländischen Grundstück des Staates S. Wegen Ansprüchen gegen S wurde das Grundstück zwangsversteigert. Die Klägerin ersteigerte das Grundstück als Meistbietende für 22.600 €, unter der Bedingung, dass das Nießbrauchsrecht bestehen bleibt. Das Amtsgericht bestimmte nach ZVG den Ersatzwert des Nießbrauchs auf 2.840.000 € und legte einen Zuzahlungsbetrag fest. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer an, indem es neben dem Meistgebot auch den Wert des Nießbrauchs in die Bemessungsgrundlage einbezog. Die Klägerin focht die Einbeziehung des Nießbrauchs an; Einspruch und Klage waren erfolglos. Mit Revision rügte sie Verletzung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG. • Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG unterliegt das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren der Grunderwerbsteuer; § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG bestimmt, dass als Gegenleistung das Meistgebot einschließlich der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gilt. • Die Begriffe sind aus dem Zwangsversteigerungsrecht zu verstehen; § 52 ZVG regelt, dass Rechte bestehen bleiben, soweit sie bei Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt wurden, und § 51 ZVG bestimmt den Zuzahlungsbetrag zur Berücksichtigung des Werts solcher Rechte. • Erwirbt der Ersteher ein mit bestehen bleibenden Rechten belastetes Grundstück, so ersetzt diese Belastung einen Teil des Kaufpreises; daher ist der nach § 51 ZVG bestimmte Zuzahlungsbetrag als Wert des bestehen bleibenden Rechts Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. • Es beeinflusst den Ansatz nicht, dass der Ersteher zugleich Nießbrauchsberechtigter ist; § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG knüpft an das rechtliche Vorhandensein bestehen bleibender Rechte an, nicht an eine wirtschaftliche Belastung. • § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG schließt dauernde Lasten von der Gegenleistung aus, jedoch ist ein Nießbrauch nach § 1030 BGB keine ‚dauernde Last‘ im Sinne dieser Vorschrift. Auch ein zugunsten einer juristischen Person bestellter Nießbrauch ist nicht dauernd, da er unter Umständen übertragbar oder bei Erlöschen der juristischen Person aufhebbar ist. • Vor diesem Hintergrund sind der nach § 51 ZVG bestimmte Wert des Nießbrauchs und der Zuzahlungsbetrag als Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, dass der bestehen bleibende Nießbrauch als Teil der Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist. Maßgeblich ist der vom Vollstreckungsgericht nach § 51 ZVG bestimmte Zuzahlungsbetrag, der den Wert des bleiben­den Rechts im Zwangsversteigerungsverfahren festlegt. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG steht dem nicht entgegen, weil ein Nießbrauch keine ‚dauernde Last‘ i.S. dieser Vorschrift ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.