Beschluss
II B 113/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision ist abzulehnen, wenn die vom Beschwerdeführer dargelegten Zulassungsgründe den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht genügen.
• Das Finanzgericht darf Tatsachen, die erst im finanzgerichtlichen Verfahren bekannt werden oder sich durch eine rechtsgestaltende Erklärung ändern, bei seiner Entscheidung zugrunde legen; dies gilt auch, wenn ein Grundlagenbescheid während des Verfahrens ergeht.
• Ein Folgebescheid ist insoweit zu ändern oder als rechtmäßig anzusehen, wie er mit einem später ergangenen materiell zutreffenden Grundlagenbescheid übereinstimmt.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung; Berücksichtigung späterer Grundlagenbescheide im FG-Verfahren • Die Zulassung der Revision ist abzulehnen, wenn die vom Beschwerdeführer dargelegten Zulassungsgründe den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht genügen. • Das Finanzgericht darf Tatsachen, die erst im finanzgerichtlichen Verfahren bekannt werden oder sich durch eine rechtsgestaltende Erklärung ändern, bei seiner Entscheidung zugrunde legen; dies gilt auch, wenn ein Grundlagenbescheid während des Verfahrens ergeht. • Ein Folgebescheid ist insoweit zu ändern oder als rechtmäßig anzusehen, wie er mit einem später ergangenen materiell zutreffenden Grundlagenbescheid übereinstimmt. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster im Streit um Kraftfahrzeugsteuer. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens wurde ein Grundlagenbescheid geändert, der die Hubraumgröße des Fahrzeugs für die Besteuerung feststellte. Der Kläger beanstandete, dass das FG diesen nachträglich ergangenen Grundlagenbescheid bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Er rügte zudem eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und machte grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend. Das FG hatte die Klage abgewiesen; der Kläger beantragte Zulassung der Revision beim BFH. Der BFH prüfte nur die Zulassungsgründe nach den Vorschriften der FGO, nicht die Hauptsache. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht entsprechen. • Grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, wenn eine rechtssystematisch klärungsbedürftige Frage besteht; hier sind die aufgeworfenen Fragen nach Auffassung des Senats bereits durch Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend beantwortbar. • Fraglich war, ob ein Finanzgericht Tatsachen, die erst nach der Einspruchsentscheidung eintreten, seiner Entscheidung zugrunde legen darf; dies bejaht der Senat: Nach §100 Abs.1 FGO muss das FG die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung prüfen und entscheidungserhebliche spätere Tatsachen berücksichtigen, Ausnahmen gelten nur für Ermessensentscheidungen (§102 FGO). • Ist während des finanzgerichtlichen Verfahrens ein Grundlagenbescheid nach §175 Abs.1 Nr.1 AO ergangen, so sind die sich daraus ergebenden Folgerungen für den Folgebescheid zu ziehen; entspricht der Folgebescheid dem Grundlagenbescheid, ist er als rechtmäßig zu behandeln und die Klage abzuweisen. • Der Kläger hat die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf eine Verfassungsverletzung nach Art.3 GG nicht schlüssig dargelegt und zudem keine konkrete Divergenzgerichtsentscheidung benannt, weshalb auch die Zulassung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung versagt wurde. • Die Kostentragung des Beschwerdeführers beruht auf §135 Abs.2 FGO; die Entscheidung ergeht gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO ohne weitere Darstellung des Tatbestands. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe den strengen Darlegungspflichten des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht genügen; insbesondere fehlt eine schlüssige Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine konkrete Darstellung einer Divergenzentscheidung. Sachlich berücksichtigt das Finanzgericht zu Recht einen im Verfahren ergangenen materiell zutreffenden Grundlagenbescheid; wenn der Folgebescheid mit dem Grundlagenbescheid übereinstimmt, ist der Folgebescheid als rechtmäßig anzusehen und eine Klage auf Aufhebung abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.