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Urteil

1 K 2844/22

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0925.1K2844.22.00
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Leitsätze
1. Die Aufsicht über die Rechtsanwaltschaft obliegt der Rechtsanwaltskammer und nicht dem jeweiligen Prozessgericht. Selbst ein Parteiverrat, ein Verstoß gegen ein Tätigkeitsverbot, die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags oder ein Verstoß gegen standesrechtliche Vorschriften haben demzufolge keine Unwirksamkeit der einem Anwalt erteilten Prozessvollmacht oder die Unwirksamkeit der von ihm abgegebenen Prozesserklärungen zur Folge.(Rn.55) 2. Der Erlass eines Insolvenzfeststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO (juris: AO 1977) ist ausgeschlossen, wenn die Feststellung einer bereits vor Insolvenzeröffnung angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Abgabenforderung getroffen werden soll. In diesem Fall ist die Feststellung nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO durch die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu betreiben.(Rn.63) 3. a) Bei der Überprüfung eines Abgabenbescheids ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.(Rn.66) b) Es spricht auch aus der Sicht des Insolvenzrechts nichts dagegen, noch bis zum Schlusstermin Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.(Rn.69) 4. Eine Gemeinde ist durch rechtskräftige Urteile nicht gehindert, eine im Gebührenmaßstab rechtsunwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Maßstab rückwirkend zu ersetzen und auf dieser neuen Grundlage Abwassergebühren festzusetzen.(Rn.76) 5. a) § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005) gilt nach § 49 Abs. 9 KAG (juris: KAG BW 2005) ausdrücklich auch für Abgabenbescheide, die innerhalb der Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG erlassen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift aber noch nicht bestandskräftig waren.(Rn.82) b) § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005) erklärt unter anderem die Hemmung bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) auch für die Ausschlussfrist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) für anwendbar.(Rn.82) 6. Für das Entstehen der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss nachgewiesen werden, dass ein schuldrechtlicher Forderungskaufvertrag gemäß § 265 Abs. 1 ZPO wirksam abgeschlossen worden ist.(Rn.104) 7. Im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO ist eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht zulässig.(Rn.113)
Tenor
Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 25.02.2019 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von 119.289,81 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufsicht über die Rechtsanwaltschaft obliegt der Rechtsanwaltskammer und nicht dem jeweiligen Prozessgericht. Selbst ein Parteiverrat, ein Verstoß gegen ein Tätigkeitsverbot, die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags oder ein Verstoß gegen standesrechtliche Vorschriften haben demzufolge keine Unwirksamkeit der einem Anwalt erteilten Prozessvollmacht oder die Unwirksamkeit der von ihm abgegebenen Prozesserklärungen zur Folge.(Rn.55) 2. Der Erlass eines Insolvenzfeststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO (juris: AO 1977) ist ausgeschlossen, wenn die Feststellung einer bereits vor Insolvenzeröffnung angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Abgabenforderung getroffen werden soll. In diesem Fall ist die Feststellung nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO durch die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu betreiben.(Rn.63) 3. a) Bei der Überprüfung eines Abgabenbescheids ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.(Rn.66) b) Es spricht auch aus der Sicht des Insolvenzrechts nichts dagegen, noch bis zum Schlusstermin Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.(Rn.69) 4. Eine Gemeinde ist durch rechtskräftige Urteile nicht gehindert, eine im Gebührenmaßstab rechtsunwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Maßstab rückwirkend zu ersetzen und auf dieser neuen Grundlage Abwassergebühren festzusetzen.(Rn.76) 5. a) § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005) gilt nach § 49 Abs. 9 KAG (juris: KAG BW 2005) ausdrücklich auch für Abgabenbescheide, die innerhalb der Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG erlassen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift aber noch nicht bestandskräftig waren.(Rn.82) b) § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG (juris: KAG BW 2005) erklärt unter anderem die Hemmung bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) auch für die Ausschlussfrist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG (juris: KAG BW 2005) für anwendbar.(Rn.82) 6. Für das Entstehen der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss nachgewiesen werden, dass ein schuldrechtlicher Forderungskaufvertrag gemäß § 265 Abs. 1 ZPO wirksam abgeschlossen worden ist.(Rn.104) 7. Im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO ist eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht zulässig.(Rn.113) Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 25.02.2019 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von 119.289,81 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. I. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist entgegen der Auffassung der Beklagten gegeben. Nach § 185 Satz 1 InsO ist ein Streit über die Feststellung einer angemeldeten, aber bestrittenen Forderung bei dem Gericht zu betreiben, das für die Forderung zuständig ist. Im Falle eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO - der nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 lit. a KAG auch auf Kommunalabgaben anzuwenden ist - ist dies das Verwaltungsgericht, da der Feststellungsbescheid alle Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er keinen Steuerfestsetzungsbescheid im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO darstellt. Der Feststellungsbescheid ist vielmehr ein sonstiger Verwaltungsakt. Inhalt dieses Bescheids ist die Feststellung, dass der bestrittene Anspruch dem Abgabengläubiger in der geltend gemachten Höhe zusteht und als Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO begründet ist (vgl. BFH, Urteil vom 18.08.2015 - V R 39/14 - BFHE 251, 125, juris-Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2021 - 2 S 2765/21 - juris-Rn. 25). Nichtsdestotrotz sind alle Merkmale einer öffentlich- rechtlichen Streitigkeit erfüllt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids wird im Übrigen der Widerspruch als statthafter Rechtsbehelf benannt. II. Die Klage ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere wirksam erhoben worden. Es fehlt nicht schon deshalb an einer wirksamen Klageerhebung, weil die von dem Bevollmächtigten des Klägers vorgenommenen Prozesshandlungen, insbesondere die Klageerhebung, unwirksam sind. Im Einzelnen: 1. In einem früheren Rechtsstreit, in dem ebenfalls eine Abwassergebührenfestsetzung der Beklagten streitgegenständlich war und die dortige Klägerin durch Rechtsanwalt L vertreten worden war, hatte die Kammer entschieden, dass das Prozessgericht an die wirksame Zulassung eines Rechtsanwalts grundsätzlich gebunden und regelmäßig nicht befugt sei, in eigener Zuständigkeit in einem anhängigen Rechtsstreit zu überprüfen, ob sie zu Recht erfolgt sei. Eine Zurückweisung nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO komme gegenüber einem zugelassenen Rechtsanwalt jedenfalls im Regelfall nicht in Betracht. Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei wesentlich, dass der Rechtsbehelfsführer selbst sein eigenes Recht missbrauche. Das Verhalten seines Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats sei einem Rechtsbehelfsführer nicht zuzurechnen (ausführl.: VG Freiburg, Urteil vom 15.02.2023 - 1 K 2993/21 -). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Berufungszulassungsverfahren bestätigt, da das „Strohmannverhältnis“ zwischen Herrn K und Rechtsanwalt L nicht hinreichend belegt sei (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.10.2023 - 2 S 710/23 - juris-Rn. 11). 2. Mittlerweile hat sich allerdings eine veränderte Sachlage ergeben, die das Gericht dazu veranlasst, die damalige Bewertung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Die Veräußerung und Abtretung der Erstattungsforderung des Klägers an Herrn K und dessen Versuch, einen Parteiwechsel zu erreichen oder wenigstens als „Nebenintervenient“ bzw. Beigeladener am Prozess beteiligt zu werden, wirft unter Umständen ein neues Licht auf die Behauptung der Beklagten, die eigentliche Partei in sämtlichen seit über drei Jahrzehnten geführten Prozessen gegen die Beklagte sei Herr K, der sich für die von ihm geführten Prozesse des (Briefpapiers des) Rechtsanwalts L bediene. Jedenfalls zeigen dieses Rechtsgeschäft und das Bestreben von Herrn K, anstelle des Klägers den Prozess weiterführen zu dürfen, dass dieser ein erhebliches Eigeninteresse an der Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits besitzt. Auch das Vorgehen des Bevollmächtigten des Klägers (Rechtsanwalt L) wirft Fragen auf. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ergibt sich aus der geschwärzten Zeile in der vorgelegten Fertigung des Forderungskauf- und Abtretungsvertrags zwischen dem Kläger und Herrn K, dass zwischen der mittlerweile insolventen Firma L GmbH und dem Bevollmächtigten des Klägers ein - möglicherweise standesrechtswidriges - Erfolgshonorar vereinbart worden war (vgl. § 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG). Ferner hat der Bevollmächtigte des Klägers während des laufenden Verfahrens neben dem Kläger auch Herrn K vertreten und eine entsprechende Vollmacht vom 30.01.2024 vorgelegt. Dies könnte strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Parteiverrats (§ 244 StGB) und standesrechtlich im Hinblick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 Abs. 1 BORA relevant sein, auch wenn Herr K bei seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Vollmacht habe nur für den Fall zum Tragen kommen sollen, dass er anstelle des Klägers den Prozess weiterführe. Schließlich stellt sich die Frage, ob in der vollständigen Abtretung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs an einen engen Mitarbeiter des als Prozessbevollmächtigter des Klägers tätigen Rechtsanwalts L letztlich eine verdeckte Vereinbarung eines Erfolgshonorars zu sehen ist, mit der die gesetzlichen Regelungen in § 49b Abs. 2 BRAO und § 4a RVG umgangen werden sollen (vgl. allg. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2011 - 17 U 250/10 - juris). 3. Trotz dieser Umstände sieht die Kammer aber keine Rechtsgrundlage, die sie dazu ermächtigen würde, Prozesshandlungen des Bevollmächtigten des Klägers als unwirksam anzusehen. Die Aufsicht über die Rechtsanwaltschaft obliegt der Rechtsanwaltskammer und nicht dem jeweiligen Prozessgericht. Das Gericht ist an die wirksame Zulassung eines Rechtsanwalts gebunden und nicht befugt, in eigener Zuständigkeit anlässlich der Klageerhebung in einem anhängigen Rechtsstreit zu überprüfen, ob sie zu Recht erfolgt ist. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage (§ 3 Abs. 2 BRAO), die die Kammer dazu berechtigen oder gar verpflichten würde, einen Rechtsanwalt wegen eines ihm vorgeworfenen standeswidrigen Verhaltens oder wegen angeblicher Straftaten (Parteiverrat) zurückzuweisen, ist nicht zu erkennen, da die Rechtsordnung die Verfolgung von Berufspflichtverletzungen oder von im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangenen Straftaten nicht den Verwaltungsgerichten, sondern den Rechtsanwaltskammern und Anwaltsgerichten bzw. den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten zuweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.06.2024 - 13 S 365/22 - juris - und der den Beteiligten bekannte Beschluss vom 19.05.2023 - 3 S 1975/22 -). Daher wäre es deren Aufgabe, den hier vorliegenden Verdachtsmomenten im Einzelnen nachzugehen. Auch nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte schlagen selbst gewichtige Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts nicht auf die Wirksamkeit der von ihm abgegeben Prozesshandlungen durch. Die Prozessvollmacht besteht unabhängig vom zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Mögliche Fehler des Grundgeschäfts wirken sich nicht auf die Prozessvollmacht aus; sie ist vielmehr nur dann unwirksam, wenn dies aus den Regeln der einschlägigen Prozessordnung folgt. Das Interesse der Rechtsordnungen an der Rechtsbeständigkeit von Prozesshandlungen ist als vorrangig zu bewerten. Das Verfahrensrecht ist dringend darauf angewiesen, dass die im Verlauf des Rechtsstreits von den Parteien und ihren Vertretern abgegebenen Erklärungen und die von ihnen vorgenommenen Prozesshandlungen grundsätzlich ihre Geltung behalten. Dementsprechend bestimmt § 155 Abs. 5 BRAO ausdrücklich, dass die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts durch ein Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt wird. Selbst ein Parteiverrat, ein Verstoß gegen ein Tätigkeitsverbot, die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags oder ein Verstoß gegen standesrechtliche Vorschriften haben demzufolge keine Unwirksamkeit der einem Anwalt erteilten Prozessvollmacht oder die Unwirksamkeit der von ihm abgegebenen Prozesserklärungen zur Folge (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28.01.2003 - 2 U 14/02 - juris; OLG München, Urteil vom 28.03.2001 - 7 U 5341/00 - juris-Rn. 25; OLG Hamm, Urteil vom 21.02.1989 - 26 U 132/88 - juris; Bormann/Strauß in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 45 BRAO Rn. 48). Etwas Anderes lässt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum kommunalen Vertretungsverbot für Rechtsanwälte herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979 - 2 BvR 488.76 - juris). Selbst wenn die Zurückweisung eines zugelassenen und damit nach § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsbefugten Rechtsanwalts entsprechend der Vorschrift des § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich möglich sein sollte, hätte dies hier an der Wirksamkeit der Klageerhebung nichts ändern können. Denn die Zurückweisungsentscheidung des Gerichts wirkt sich nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht auf die zuvor getätigten Prozesshandlungen aus. 4. Auch der Gedanke des Rechtsmissbrauchs führt nicht weiter. Diesen Vorwurf begründet die Beklagte in erster Linie nicht mit Vorwürfen gegen den Kläger selbst, sondern damit, dass Rechtsanwalt L in kollusivem Zusammenwirken mit Herrn K seit Jahren unzählige Anträge stelle und Klagen erhebe, um Honoraransprüche zu generieren. Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist aber wesentlich, dass der Rechtsbehelfsführer selbst sein eigenes Recht missbraucht. Er muss sich zwar das Verhalten seines Bevollmächtigten gemäß § 164 BGB, § 85 ZPO zurechnen lassen. Das Verhalten seines Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Rechtsbehelfsführer indes nicht zuzurechnen. Selbst wenn das „Geschäftsmodell" eines Prozessbevollmächtigten in der Akquise und im Betreiben von zahlreichen Parallelsachen bestehen sollte, ist dies von dem individuell mit einem Rechtsbehelf verfolgten Begehren unabhängig zu betrachten (vgl. zum Informationsfreiheitsrecht: BVerwG, Urteil vom 24.11.2020 - 10 C 12.19 - BVerwGE 170, 338, insbes. juris-Rn. 17-19; zur Anfechtung von Abwassergebühren der Beklagten: VG Freiburg, Urteil vom 15.02.2023 - 1 K 2993/21 -). Hier deutet zwar insbesondere die Abtretung des Erstattungsanspruchs an Herrn K darauf hin, dass mittlerweile in erster Linie Herr K und erst in zweiter Linie der Kläger ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besitzt. Ungeachtet dessen lässt sich jedoch das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht verneinen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er überhaupt kein schutzwürdiges eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits mehr besitzen würde. Dass der Kläger selbst keinerlei Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Bescheids haben könnte, mit dem die Beklagte Abwassergebühren von mehr als 300.000 EUR festgesetzt hat, lässt sich indes nicht feststellen. Zum einen besteht ein objektives Interesse des Klägers als Insolvenzverwalter an der Klärung der Frage, ob sein Widerspruch gegen die von der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Abwassergebührenforderung für das Jahr 1995 berechtigt ist. Zum anderen umfasst die an Herrn K vorgenommene Abtretung des Erstattungsanspruchs die streitgegenständliche Gebührenforderung nur insoweit, als sie bereits beglichen worden ist. Bezüglich des noch nicht beglichenen Betrags handelt es sich indes um eine offene Insolvenzforderung der Beklagten, die in Höhe der Insolvenzquote zu befriedigen wäre. III. Die Klage ist nur insoweit begründet, als der angefochtene Feststellungsbescheid der Beklagten vom 25.02.2019 einen Betrag von 119.289,81 EUR festsetzt (A.). Ansonsten ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (B., vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend gemachte Erstattungsanspruch zugunsten des Herrn K besteht nicht (C., vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). A. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsbescheids sind hier insoweit nicht gegeben, als es um den Abwassergebührenanspruch der Beklagten für das Jahr 1995 in einer Höhe von 119.289,81 EUR geht. Rechtsgrundlage des angefochtenen Feststellungsbescheids ist § 251 Abs. 3 AO. Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest. Dies bedeutet, dass die Behörde im Falle des Widerspruchs - z.B. wie hier des Insolvenzverwalters - gegen eine angemeldete Forderung grundsätzlich einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen kann. Der Erlass eines Feststellungsbescheids ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Feststellung einer bereits vor Insolvenzeröffnung mit einem Einspruch angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Abgabenforderung getroffen werden soll. In diesem Fall ist die Feststellung nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO durch die Aufnahme des unterbrochenen Einspruchsverfahrens zu betreiben. Aufgrund der bereits festgesetzten Steuer kommt der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO in einem solchen Fall nicht mehr in Betracht (BFH, Urteil vom 23.02.2005 - VII R 63/03 - BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591; VG Greifswald, Urteil vom 09.11.2010 - 3 A 367/06 - juris; Frotscher/Schulze in Gottwald/Haas, Insolvenzrechtshandbuch, 6. Aufl. 2020, § 124 Rn. 34). Die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsbescheids sind demzufolge hier insoweit nicht gegeben, als es um den Abwassergebührenanspruch der Beklagten für das Jahr 1995 in einer Höhe von 119.289,81 EUR geht. Denn die Beklagte hat diese Gebührenforderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Bescheid vom 21.11.2014 festgesetzt. Damit handelt es sich insoweit um einen titulierten Anspruch, gegen den die später insolvente Firma L GmbH bereits Widerspruch erhoben hatte. Dieses Verfahren ist durch die Eröffnung der Insolvenz nach § 240 ZPO unterbrochen und in der Folge nach § 250 ZPO wiederaufgenommen worden. Im Verfahren 1 K 946/19, dessen Akten zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind, hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 23.12.2019 festgehalten, dass anscheinend Einigkeit zwischen den Beteiligten bestehe, dass ein förmliches Ruhen des Verfahrens nicht sinnvoll sein dürfte; in der dem Landratsamt vorgelegten Vollmacht vom 12.07.2017 und dem darauffolgenden Schriftverkehr werde man möglicherweise eine konkludente Aufnahme des Widerspruchsverfahrens in Bezug auf das Gebührenjahr 1994 sehen können. Davon sind die Beteiligten und das Gericht in der Folgezeit in Bezug auf das Gebührenjahr 1994 einvernehmlich ausgegangen. Diese Einschätzung gilt auch für das parallel durchgeführte Widerspruchsverfahren für das Gebührenjahr 1995. Dieser Bescheid ist demzufolge zurecht Gegenstand des Verfahrens 1 K 1708/22, das am selben Tag wie das streitgegenständliche Verfahren verhandelt und entschieden wird. B. Im Übrigen - also bezüglich der Gebührenjahre 1994 und 1996 in vollem Umfang und bezüglich des Gebührenjahrs 1995, soweit eine Gebühr von mehr als 119.289,81 EUR (also 127.431,49 EUR-119.289,81 EUR=8.141,68 EUR) erhoben wird - sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 ZPO gegeben. 1. Abzustellen ist bei der rechtlichen Prüfung des Gerichts auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Im bundesrechtlichen Steuerrecht gilt allgemein der Grundsatz, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines gebundenen Verwaltungsakts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung ankommt, wenn der angefochtene Bescheid im Verlaufe des Gerichtsverfahrens - etwa durch ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - rechtmäßig wird (BFH, Urteil vom 16.04.2013 - VII R 44/12 - BFHE 241, 291=BStBl II 2013, 778). Aus § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt sich, dass ein Kläger mit seinem mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehren nur dann durchdringen kann, wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung hat. Denn die Vorschrift stellt darauf ab, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig „ist“ und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt „ist“; es kommt also auf eine gegenwärtige - nicht etwa auf eine frühere - Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung an (BFH, Beschluss vom 05.08.2015 - II B 113/14 - juris-Rn. 7). Die Frage, ob ein solcher Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts (noch) besteht, beantwortet sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen und formellen Recht (Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/ FGO, 281. Lieferung,8/ 2024, § 100 FGO Rn. 39 ff.). Diese Grundsätze sind auf das kommunalabgabenrechtliche Verfahren zu übertragen. Der Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellt wie der des § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO auf die gegenwärtige Rechtswidrigkeit und die gegenwärtige Rechtsverletzung ab. Für das kommunalabgabenrechtliche Verfahren in Baden-Württemberg gelten ferner über den Verweis in § 3 Abs. 1 KAG weitgehend die Vorschriften der Abgabenordnung. Dementsprechend kann das Inkrafttreten einer neuen Satzung bewirken, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Abgabenbescheid rechtmäßig wird und deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Aufhebung unterliegt. Voraussetzung für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist, dass der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids hat. Deshalb ist bei der Überprüfung eines Abgabenbescheids nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf denjenigen der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; dementsprechend kann ein „verfrüht" ergangener Abgabenbescheid im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen geheilt werden (zum Erschließungsbeitragsrecht: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 - juris-Rn. 47 f.). Etwas Anderes würde hier nur dann gelten, wenn das Insolvenzrecht einen anderen Zeitpunkt für maßgeblich erklären würde. Dies ist aber nicht der Fall. Hier hat noch kein Schlusstermin stattgefunden. Grundsätzlich steht das Insolvenzrecht der Berücksichtigung nachträglich eingetretener Tatsachen bis zum Schlusstermin nicht entgegen. Selbst nach Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle kann das Finanzamt noch eine erhöhte Steuerforderung geltend machen, da gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO eine Änderung von Anmeldungen zur Tabelle bis zum Schlusstermin zulässig ist (Krüger in: Runkel/Schmidt, Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, 4. Auflage 2022, § 14 V. 4. b) Rn. 127). Dies muss erst recht dann gelten, wenn der Anmeldung widersprochen worden ist und diesbezüglich ein Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO angefochten wird. Es spricht aus der Sicht des Insolvenzrechts nichts dagegen, noch bis zum Schlusstermin Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, wenn sogar noch Änderungen bezüglich einer nicht widersprochenen Anmeldung zur Insolvenztabelle möglich sind. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Verfahren bei der rechtlichen Prüfung nicht auf die Anmeldung der Steuerforderung im Juli/August 2017 und auch nicht auf den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheids im Februar 2019 abzustellen ist. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 25.09.2024. 2. Soweit der Kläger beanstandet, die Beklagte stütze sich als Grundlage des angefochtenen Bescheids auf die nichtigen Abwassergebührenbescheide 1994 bis 1996 vom 25.07.2017, geht diese Sichtweise fehl. Richtig ist allerdings, dass diese Bescheide tatsächlich nichtig sind. Diese sind indes nicht der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitgegenständlich ist vielmehr ein Feststellungsbescheid der Beklagten auf der Grundlage des § 251 Abs. 3 AO. a) Durch einen Bescheid nach § 251 Abs. 3 AO, wie ihn die Beklagte hier am 25.02.2019 erlassen hat, wird die nach § 174 InsO angemeldete Abgabenforderung entsprechend ihrer Anmeldung nach Grund, Höhe und Rang festgestellt (Neumann in Gosch, AO, 161. Lfrg., § 251 Rn. 147). Der bestandskräftige Feststellungsbescheid wirkt in entsprechender Anwendung der Regelung des § 183 Abs. 1 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie eine rechtskräftige Entscheidung (hierzu und zum folgenden: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2021 - 2 S 2765/21 - juris-Rn. 25; Schütze in BeckOK AO, Stand 01.04.2021, § 251 Rn. 150 ff.; Frotscher/Schulze in Gottwald/Haas, Insolvenzrechtshandbuch, 6 Aufl. 2020, § 124 Rn. 26 ff.). Ein gegenüber dem Insolvenzschuldner erlassener bestandskräftiger Feststellungsbescheid beseitigt dessen Widerspruch in entsprechender Anwendung der Regelung des § 184 AO. Er berechtigt die Finanzbehörde, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle nach § 183 Abs. 2 InsO analog zu beantragen; damit wird der Widerspruch beseitigt und die Forderung festgestellt. Die Berichtigung der Tabelle hat dabei jedoch lediglich deklaratorischen Charakter. Nach bestandskräftigem Abschluss des Feststellungsverfahrens nach § 251 Abs. 3 AO ist der Widerspruch durch Feststellung entweder beseitigt oder er wird für begründet erklärt. Im ersten Fall nimmt die Abgabenforderung an der Verteilung der liquidierten Insolvenzmasse teil. Ist eine Abgabenforderung nach § 178 Abs. 1 InsO festgestellt, ist der Erlass eines Abgabenbescheids daher weder zulässig noch notwendig. Die festgestellten Abgabenansprüche können aufgrund der rechtskraftähnlichen Wirkung des Tabelleneintrags ohne Abgabenbescheid durchgesetzt werden. Die Eintragung der Abgabenforderung in die Tabelle ersetzt mit anderen Worten den Abgabenbescheid (vgl. Frotscher/Schulze in Gottwald/Haas, Insolvenzrechtshandbuch, 6. Aufl. 2020, § 124 Rn. 21 ff.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die rechtliche Wirkung eines Widerspruchs durch einen bestandskräftigen Feststellungsbescheid beseitigt worden ist (ebd., Rn. 25). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist also letztlich die Frage, ob der angegriffene Feststellungsbescheid die Wirkung des von dem Kläger in dem Prüfungstermin am 26.10.2017 gegen die von der Beklagten angemeldete Forderung („Abwassergebühren 1994 bis 1996 gem. Bescheide v. 25.07.2017“) in Höhe von 362.584,21 EUR beseitigt hat. Auf die Nichtigkeit der Bescheide vom 25.07.2017 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Sie sind zwar der Forderungsanmeldung, die mit Schreiben vom 28.07.2017 und vom 03.08.2017 erhoben wurde, beigefügt worden. Dabei dienen sie in dem hier maßgeblichen Zusammenhang aber lediglich nachrichtlich der genauen Bezeichnung der angemeldeten Forderung. Deren Geltendmachung ist aber nicht durch diese nichtigen Bescheide, sondern nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO durch die Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgt. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist hier der Auffassung, dass die Abgabenforderung in der Anmeldung zur Insolvenztabelle mit Schreiben vom 28.07.2017 nach Betrag und Rechtsgrund hinreichend bezeichnet worden ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2021 - 2 S 2765/21 - juris-Rn. 24). b) Dem Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheids vom 25.02.2019 stand in Bezug auf die Abwassergebührenschuld für das Jahr 1994 allerdings zunächst entgegen, dass bezüglich der mit Bescheid vom 21.11.2014 erhobenen Teilforderung zu dieser Zeit noch ein Rechtstreit anhängig war, sodass zunächst dieses Verfahren (1 K 946/19) fortzusetzen war und auch fortgesetzt worden ist. Seit dieses Verfahren indes mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.10.2021 - 2 S 2843/21 abgeschlossen wurde, ist der Erlass eines Feststellungsbescheids zulässig. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. 3. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen, in denen Abwassergebührenbescheide für die streitbefangenen Gebührenjahre aufgehoben worden sind, steht der angefochtenen Feststellung nicht entgegen. Frühere rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts regeln den maßgeblichen Sachverhalt - Abwassergebühren für die Jahre 1994 bis 1996 - nicht abschließend und endgültig. Eine Gemeinde ist auch durch rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts nicht gehindert, eine im Gebührenmaßstab rechtsunwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Maßstab rückwirkend zu ersetzen und auf dieser neuen Grundlage Abwassergebühren festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.06.2013 - 2 S 421/13 - juris-Rn. 25 = VBlBW 2013, 422). Im Abgabenrecht steht das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes der Rückwirkung von Rechtssätzen nicht entgegen, wenn der Erhebung der Abgabe ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und sich deshalb ein Vertrauen der Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von der Abgabenpflicht überhaupt verschont zu bleiben, nicht bilden konnte. Bei Benutzungsgebühren wie der hier zu beurteilenden Abwassergebühr kann der betroffene Bürger, auch wenn er die Nichtigkeit der Ausgangssatzung im Hinblick auf Mängel des Gebührenmaßstabs rügt, nicht ernsthaft erwarten, dass eine nach ihrem Wesen gebührenpflichtige Leistung ohne Bezahlung gewährt wird (ebd.). 4. Selbst wenn Mängel in der Aktenführung vorliegen sollten, führen diese für sich allein genommen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Die weiteren Ausführungen des Klägers zeigen, dass er insoweit in der Sache eigentlich auch keinen Mangel in der Aktenführung, sondern die materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids geltend machen will. Er meint, dass der angegriffene Feststellungsbescheid bei sachgerechter Dokumentation des Verfahrensstandes nicht ergangen wäre. Dies führt er sodann aus. Damit beruft er sich in der Sache auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (Näheres hierzu sogleich). 5. Zu Unrecht beruft sich der Kläger der Sache nach auf einen Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bzw. auf die Vorschrift des § 20 Abs. 5 KAG. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob dieses Gebot überhaupt auf Benutzungsgebühren Anwendung findet. Denn die Abgabenerhebung ist hier auch dann noch zulässig, wenn man die in § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG geregelte Frist von 20 Jahren seit dem Jahr, in dem die Vorteilslage entstanden ist, anwenden wollte. Denn diese Ausschlussfrist war nach § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG gehemmt, sodass sie noch nicht abgelaufen ist. a) Der Kläger meint zunächst, die Gebührenerhebung auf der Grundlage des Kommunalabgabegesetzes Baden-Württemberg sei mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht zu vereinbaren. Die Anwendung des Kommunalabgabegesetzes Baden-Württemberg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach dem Kommunalabgabegesetz Baden-Württemberg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Jedenfalls sei die Anwendung der verlängerten Festsetzungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c AO i.V.m. § 171 Abs. 3a AO verfassungswidrig. Dies trifft indes nicht zu. Die zwanzigjährige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Vorteilslage lange vor dem Inkrafttreten der Vorschrift eingetreten war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176.15 - juris-Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2021 - 2 S 656/19 - juris). Es ist nicht ersichtlich, dass die sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zur zeitlichen Höchstfrist verfehlt oder eine auf einer hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG) vorliegt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021 - 1 BvR 2879.17 - juris). b) Ferner verweist der Kläger (insbesondere im Verfahren 1 K 1708/22) auf die Übergangsregelung des § 49 Abs. 9 KAG. Danach gelte für Abgabenbescheide, die innerhalb der Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG erlassen worden und noch nicht bestandskräftig gewesen seien, § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG ohne die verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 4 lit. c AO i.V.m. § 171 Abs. 3a AO. Dies ist nicht nachvollziehbar. Entgegen der Behauptung des Klägers gilt § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG nach § 49 Abs. 9 KAG ausdrücklich auch für Abgabenbescheide, die innerhalb der Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG erlassen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift aber noch nicht bestandskräftig waren. Zwar ist § 3 Abs. 1 Ziff. 4 lit. c AO nicht unmittelbar auf die Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG anwendbar, da es sich hierbei um eine Ausschluss- und nicht eine Festsetzungsfrist handelt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber indes in § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG ausdrücklich bestimmt, dass verschiedene die Festsetzungsfrist betreffende Regelungen zur Wahrung der Frist sowie zur Ablaufhemmung auch für die Ausschlussfrist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für sinngemäß anwendbar erklärt werden. Unter anderem wird mit dem Verweis auf § 171 Abs. 3a AO die Hemmung der Ausschlussfrist bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs geregelt (LT-Drucks. 16/9087 S. 35). c) Bezüglich des Gebührenjahres 1994 ist die mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgte Geltendmachung Juli/August 2017 erfolgt und damit mehr als 20 Jahre nach dem Entstehen des Gebührenanspruchs mit Ablauf des 31.12.1994. Allerdings erfolgte die Anmeldung zur Insolvenztabelle in einem Zeitraum, in dem noch ein Rechtstreit bezüglich der Abwassergebührenforderung der Beklagten für das Jahr 1994 anhängig war. Damit greift insoweit die Hemmung nach § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a AO ein. Nach der Übergangsregelung des § 49 Abs. 9 KAG sind auch laufende Abgabenverfahren in die Hemmung des Fristlaufs nach § 20 Abs. 5 Satz 2 iVm § 171 Abs. 3a AO einbezogen (BeckOK KommunalabgabenR Baden-Württemberg/Badenhausen-Fähnle, 1. Ed. 1.5.2024, KAG § 20 Rn. 84). Der angefochtene Bescheid ist sogar noch erlassen worden, während der Rechtstreit gegen den Bescheid vom 21.11.2014 anhängig war. Daher umfasst die Ablaufhemmung den gesamten Abwassergebührenanspruch 1994 und nicht nur den mit Bescheid vom 21.11.2014 festgesetzten Teilbetrag (s. § 171 Abs. 3a Satz 2 AO; Paetsch in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 185. Ergänzungslieferung, August 2024, § 171 AO Rn. 45). d) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsbescheids sind hier insoweit nicht gegeben, als es um den Abwassergebührenanspruch der Beklagten für das Jahr 1995 in einer Höhe von 119.289,81 EUR geht (s. oben unter II.A.). Soweit für das Jahr 1995 eine Gebühr von mehr als 119.289,81 EUR (also 127.431,49 EUR - 119.289,81 EUR = 8.141,68 EUR) erhoben wird, ist die Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG ebenfalls nach § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a AO - und zwar durch das Verfahren 1 K 1708/22 - gehemmt, das am selben Tag wie der vorliegende Rechtsstreit verhandelt und entschieden wird. e) Auch bezüglich des Gebührenjahrs 1996 ist die mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgte Geltendmachung zwar erst Juli/August 2017 erfolgt und damit mehr als 20 Jahre nach dem Entstehen des Gebührenanspruchs mit Ablauf des 31.12.1996. Hier greift indes ebenfalls die Ablaufhemmung nach § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a AO ein. Noch innerhalb der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG war die Abwassergebühr für das Jahr 1996 mit Bescheid vom 21.11.2014 festgesetzt worden. Die Übergangsregelung des § 49 Abs. 9 KAG ordnet für diesen Fall explizit die Anwendung des § 20 Abs. 5 Satz 2 KAG an. Da gegen den Bescheid vom 21.11.2014 Klage - also ein Rechtsmittel im Sinne des § 171 Abs. 3a AO - erhoben wurde, war die die Rechtsmittelfrist gemäß i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO zunächst hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs bis zur unanfechtbaren Entscheidung über das Rechtsmittel gehemmt. Für den Erlass eines auf die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines angefochtenen Abgabenbescheids folgenden Bescheids besteht von Gesetzes wegen sogar überhaupt keine Frist (vgl. BFH, Urteil vom 23.03.1993 - VII R 28/92 - juris- Rn. 35; VG Halle, Urteil vom 30.08.2023 - 4 A 477/21 HAL - juris-Rn. 62; Schenek in Gössl/Reif, fortgeführt von Schenek/Michel/Pauge/Vollmer/Winter, KAG BW, 36. EL September 2022, § 3 S. 121 unter 5.3.2.1.4). Selbst wenn man insoweit im Wege einer verfassungskonformen Aufhebung eine 10-jährige Frist für geboten halten wollte (so VG Halle, ebd.), wäre diese hier ersichtlich nicht abgelaufen. Diese Auslegung steht mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers in Einklang (LT-Drs. 16/9087, 36 f.; Hervorhebung nur hier): „Die Vorschrift bestimmt, dass die Regelungen der Ablaufhemmung der Höchstfrist auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 20 Abs. 5 KAG laufenden Abgabenverfahren Anwendung finden. Damit gelten die Regelungen auch für Abgabenverfahren, in denen die Festsetzung zwar innerhalb der Höchstfrist von 20 Jahren erfolgt, der Bescheid jedoch noch nicht bestandskräftig ist, wobei es unerheblich ist, ob der Rechtsbehelf vor oder nach dem Ablauf der Höchstfrist eingelegt wird. Dies bewirkt insbesondere, dass auch für laufende Abgabenverfahren die Hemmung des Fristlaufs gem. § 20 Abs. 5 S. 2 KAG iVm § AO § 171 Abs. AO § 171 Abs. 3a AO gilt. Ist also ein Bescheid bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bestandskräftig und wird dieser später durch ein Gericht aufgehoben, kann eine erneute Festsetzung erfolgen. Denn unter anderem in den Fällen des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, also der Aufhebung des Abgabenbescheids durch verwaltungsgerichtliches Urteil, tritt die Unanfechtbarkeit nach § 171 Abs. 3a AO erst dann ein, wenn der neuerliche Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist.“ Auch unter einem anderen Gesichtspunkt ist hier die Obergrenze von 20 Jahren noch nicht erreicht. Wie aus dem Urteilstatbestand im Einzelnen ersichtlich ist, waren seit 1997 fast durchgehend Widerspruchsverfahren oder Rechtsstreitigkeiten wegen der Gebührenerhebung für die Jahre 1994 bis 1996 bei der Widerspruchsbehörde oder bei Gericht anhängig. Während dieser Zeiträume war aber die Frist des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG gehemmt (§ 171 Abs. 3a Satz 1 AO). Die Norm des § 171 Abs. 3a AO bezweckt für den Fall der Erhebung eines Einspruchs oder einer Klage gegen den Abgabenbescheid, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist so lange gehemmt wird, bis über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden worden ist (BeckOK KommunalabgabenR Baden-Württemberg/Badenhausen-Fähnle, 1. Ed. 1.5.2024, KAG § 20 Rn. 90). Die Wirkung der Hemmung besteht darin, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (vgl. die allg. Def. in § 209 BGB). Der Ablauf einer (Verjährungs-) Frist wird also um die Zeit der Hemmung hinausgeschoben, wobei es keine Obergrenze für diesen Aufschub gibt (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB (2019) BGB § 209 Rn. 7). Die Zeiträume, in denen keine Widerspruchsverfahren oder Rechtstreitigkeiten anhängig waren, erreichen hier offensichtlich keine 20 Jahre. f) Im vorliegenden Fall erscheint dieses Ergebnis nicht als verfassungsrechtlich bedenklich. Weder die Firma L GmbH noch der Kläger haben jemals geltend gemacht, es fehle schon dem Grunde nach an einer Gebührenpflicht. Ein Vertrauen des Gebührenschuldners, nicht zu Abwassergebühren für die unstreitig erfolgte Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten herangezogen zu werden, hat nie bestanden und konnte auch zu keinem Zeitpunkt in schutzwürdiger Weise entstehen. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, keine Gebühren mehr erheben zu wollen. 6. Ferner meint der Kläger, aufgrund der in zulässiger Weise rückwirkend zum 01.01.1994 in Kraft gesetzten Änderungssatzung vom 16.12.2021 sei vorliegend die sachliche Abwassergebührenschuld 1995 mit Ablauf des 31.12.1995 entstanden, sodass die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Diese Sichtweise trifft nicht zu. Die Festsetzungsverjährungsfrist des § 169 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO kann erst zu laufen beginnen, wenn eine rechtswirksame Abgabensatzung vorliegt. Dies war erst mit der Satzung vom 16.12.2021 der Fall. Die darin angeordnete Rückwirkung ändert daran nichts (ebenso: Schenek in Gössl/Reif, fortgeführt von Schenek/Michel/Pauge/Vollmer/Winter, KAG BW, 36. EL September 2022, § 3 S. 113 unter 5.3.2.1.2). In der Begründung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.02.1996 wird hierzu ausgeführt, es sei in der Literatur umstritten, ob mit dem rückwirkenden Inkrafttreten einer Satzung zugleich die Festsetzungsverjährungsfrist rückwirkend zum Ablauf gebracht werde und Gebührenansprüche daher nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Daher werde in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c klargestellt, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der neuen Satzung ende (LT-Drs. 11/6586, S. 18). 7. Die vorliegende von einem Kommunalberatungsunternehmen erstellte Gebührenkalkulation genügt ihrer Funktion, eine transparente, verständliche, nachvollziehbare und in sich schlüssige Grundlage für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats über den Gebührensatz zu bilden (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - und Urteil vom 22.09.2016 - 2 S 1450/14 - jeweils juris). Sie enthält unter Zugrundelegung des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Zahlenmaterials eine Aufschlüsselung der Kosten nach den einzelnen Kostenarten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KAG BW. Weitere Unterlagen und Belege sind für einen ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschluss nicht erforderlich, da sich die Kalkulation auf die eigenen Zahlen der Gemeinde stützt und gerade auch die Kenntnis der eigenen Haushaltsansätze beim „kundigen“ Mandatsträger als gegeben anzusehen ist. Eine detailliertere Aufschlüsselung der erfassten Kostenpositionen oder einen weiteren Nachweis oder Beleg dieser Kostenpositionen muss die Gebührenkalkulation entgegen der Auffassung des Klägers nicht enthalten. Denn dies ginge über die Aufgabe der Gebührenkalkulation hinaus, dem Gemeinderat eine tragfähige Entscheidungsbasis zu vermitteln. Der Gemeinderat soll anhand der Kalkulation nämlich keine Rechnungs-, Kassen- oder Belegprüfung durchführen. Dies gilt grundsätzlich auch für die in die Kalkulation eingestellten Ausgleichsbeträge für Über- und Unterdeckungen. Ob aus Sicht eines verständigen und kundigen Gemeinderats eine weitergehende Nachprüfungs- und - damit verbunden - Dokumentations- sowie Aktenvorlagepflicht besteht, wenn einzelne oder mehrere ihm vorliegende Kostenpositionen Anlass zu Zweifeln geben, weil sie nicht plausibel erscheinen, oder mangels Nachvollziehbarkeit ein begründetes Misstrauen wecken, kann hier dahinstehen, da hierfür keine Anhaltspunkte bestehen und solche auch nicht substantiiert vorgetragen wurden. Vor diesem Hintergrund gebietet § 86 Abs. 1 VwGO keine weitere Sachaufklärung, etwa durch Beiziehung zusätzlicher Unterlagen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, „auf Fehlersuche“ zu gehen, wenn es an einem substantiierten Sachvortrag der Beteiligten fehlt und sich auch aus den Akten kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz ergibt. Sollte es dem Kläger darum gehen, Einsicht in weitere Unterlagen zu nehmen, ist er auf die ihm zustehenden Möglichkeiten des Informationszugangs, z.B. nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, zu verweisen, die notfalls, sofern sich die Beklagte zu Unrecht weigert, ihre Informationspflichten zu erfüllen, gerichtlich durchzusetzen sind. Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Soweit sich der Kläger auf angeblich anderslautende gerichtliche Entscheidungen beruft (z.B. VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2020 - 9 K 2269/20 - juris-Rn. 39), haben diese Informationsbegehren nach den verschiedenen Informationsfreiheitsgesetzen zum Gegenstand. Auch wenn eine Behörde insoweit ihre Pflichten verletzen sollte, hat dies aber nicht zwingend zur Folge, dass die auf diese - angeblich zu Unrecht verweigerten - Informationen gestützten Abgabensatzungen nichtig sind. Dass die Verweigerung des Informationszugangs durch die Beklagte nach Ansicht des Klägers seine Grundrechte verletzt, ändert daran nichts. Der Rechtsstaat eröffnet einem Bürger, der sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies ist ihm grundsätzlich zumutbar. Unterlässt er es, einen geltend gemachten Anspruch auf den Zugang zu bestimmten Informationen, die eine Gebührenkalkulation betreffen, gerichtlich geltend zu machen, ist das Gericht nicht gezwungen, in einem Rechtsstreit über die Erhebung einer Benutzungsgebühr anstelle des Klägers tätig zu werden und ihm in diesem Rahmen die begehrten Informationen zu beschaffen. Hinzu kommt, dass sich der Kläger den besonderen Kenntnisstand seines Bevollmächtigten und dessen wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn K, zurechnen lassen muss. Auf die besondere Sachkunde von Herrn K im Zusammenhang mit den gebührenrechtlichen Vorgängen im Zusammenhang mit der mittlerweile insolventen Firma L hat sich der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung selbst ausdrücklich berufen. Bereits in dem Urteil vom 17.05.2017 - 1 K 1802/16 - (juris-Rn. 30 ff.) hatte die Kammer aus Anlass einer Klage von Herrn K in Bezug auf einen geltend gemachten Informationsanspruch zu den Gebührenfestsetzungen der Jahre 1989 bis 1993, in denen auch die hier auszugleichenden Über- und Unterdeckungen entstanden sind, folgendes ausgeführt: „Ferner ist der besondere Kenntnisstand des Klägers zu berücksichtigen. Er verfügt zumindest über Grundkenntnisse des Buchhaltungswesens und der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung, wie seine entsprechenden Ausführungen und Hinweise zeigen. Auch Fragen der Gebührenkalkulation sind ihm vertraut, war er doch in den letzten Jahrzehnten an vielen hundert Verfahren gegen die Beklagte wegen Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz als Kläger, als Bevollmächtigter von Klägern und als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Anwaltsbüros, das verschiedene Kläger vertreten hat, beteiligt. In diesen Verfahren hat er über die Gewährung von Akteneinsicht Einblick in zahlreiche Unterlagen der Beklagten - gerade auch zu ihren Gebührenkalkulationen und zu deren Grundlagen - erhalten. Insgesamt dürfte er damit einen vollständigeren Einblick in den diese Fragen betreffenden Aktenbestand der Beklagten besitzen als viele Bedienstete der Beklagten. Zusammengefasst besitzt der Kläger damit nicht nur über rechtliche, buchhalterische und wirtschaftlichen Grundkenntnisse. Er ist zudem auch in Bezug auf jedes Gebührenjahr von 1989 bis 1993 mit den Gebührenkalkulationen der Beklagten und den hierzu dem Gericht vorgelegten Unterlagen vertraut. Darunter waren jeweils gerade auch Aufstellungen, aus denen ersichtlich war, von welchen Über- und Unterdeckungen die Beklagte ausgegangen ist und wie sie diese ausgleichen wollte. Mit seinem Schriftsatz vom 16.12.2016 hat er im vorliegenden Verfahren sogar selbst solche Aufstellungen vorgelegt.“ 8. Schließlich liegt im Falle des Satzungsbeschlusses vom 16.12.2021 auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen vor. Aus den Sitzungsvorlagen mit der Nr. 900/21 zur Kalkulation und Nr. 901/21 zur Satzungsänderung der Stadt Blumberg zur Gemeinderatssitzung vom 16.12.2021 geht hervor, dass der formale Verstoß, welcher der Änderungssatzung vom 25.04.2017 innegewohnt habe, mit der erneuten Beratung und Beschlussfassung in ausschließlich öffentlicher Sitzung geheilt werden solle. In dem Sitzungsprotokoll vom 16.12.2021 zur Kalkulation sowie in dem Sitzungsprotokoll vom selben Tag zur Satzungsänderung heißt es, es sei in die Thematik eingeführt worden, eine Erläuterung habe stattgefunden und schließlich sei die Beschlussfassung erfolgt. Durchgreifende Mängel sind daraus nicht ersichtlich. In beiden Protokollen ist insbesondere kein Ausschluss der Öffentlichkeit vermerkt. Dass die Gemeinderäte keinen Bedarf an über die Sitzungsvorlagen hinausgehenden Erläuterungen oder Diskussionen gesehen haben, ist unschädlich. Es genügt, wenn ihnen hierzu die Gelegenheit gegeben wurde und keine Vorfestlegung in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt ist. Wollte man hier strengere Maßstäbe anlegen, wie dies der Kläger befürwortet, wäre es faktisch unmöglich, einen zu Unrecht in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss nachträglich in einer öffentlichen Sitzung erneut zu fassen. Dies entspricht aber weder der Absicht des Landesgesetzgebers noch ist es verfassungsrechtlich geboten. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis in dem Widerspruchsbescheid vom 01.06.2022 verwiesen. C. Auch der geltend gemachte Erstattungsanspruch bezüglich der bereits entrichteten Gebühren für die Gebührenjahre 1994 und 1996 besteht nicht. 1. Für den Fall, dass ein Kläger die Beseitigung der Folgen der Vollziehung eines vom Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehobenen Verwaltungsakts geltend macht, kann die entsprechende Klage in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise bereits vor Rechtskraft der Anfechtungsklage und ohne Durchführung eines sonst erforderlichen Vorverfahrens erhoben werden. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt die spezielle prozessuale Zulässigkeit einer Entscheidung über die Folgenbeseitigung eines vollzogenen Verwaltungsakts vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtungsklage (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.07.2024 - 6 LB 1/24 - juris). Diese ausnahmsweise unter erleichterten Bedingungen zugelassene Klagehäufung (§ 44 VwGO) in Form einer Stufenklage dient dem Bedürfnis nach Effektivität und Beschleunigung des Rechtsschutzes (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 03.03.2023 - 8 A 2467/17 - juris-Rn. 108). Hat die Folgenbeseitigung durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu erfolgen, ist auch dies von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gedeckt (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 195). Allerdings kann diese Stufenklage nur dann unmittelbar auf Erstattung gerichtet werden, wenn insoweit ein eindeutiger Sachverhalt vorliegt, z.B. also keine Verrechnung mit Gegenansprüchen vorzunehmen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.07.2024 - 6 LB 1/24 - juris). 2. Zulässig ist eine solche Stufenklage indes nur, wenn der zuvor angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wird, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung vorliegen und die Sache spruchreif ist. Daran fehlt es hier. Wie die vorstehenden Ausführungen unter II.A. zeigen, hat der der geleisteten Zahlung zugrundeliegende Anspruch der Beklagten aus dem Abgabenrechtsverhältnis Bestand. Eine rechtsgrundlose Zahlung im Sinne von § 37 Abs. 2 AO liegt demzufolge nicht vor. Daher kann dahinstehen, ob der Anspruch hier unmittelbar auf Erstattung oder den Erlass eines Abrechnungsbescheids zu richten wäre (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.07.2024 - 6 LB 1/24 - juris). 3. Ferner kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger befugt ist, die Erstattung an Herrn K geltend zu machen. a) Das Entstehen der geltend gemachten gesetzlichen Prozessstandschaft des Klägers nach § 265 Abs. 2 ZPO ist nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen worden. Insoweit stützt sich der Kläger auf eine mit Herrn K vereinbarte Abtretung. Gegenstand der Abtretung kann nach § 46 Abs. 1 AO von vornherein lediglich der geltend gemachte Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 AO sein. Mit der wirksamen Abtretung tritt der Abtretungsempfänger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich nicht in vollem Umfang an die Stelle des Abtretenden, sodass er nicht alle Rechte und Pflichten im Steuerfestsetzungs- und Erhebungsverfahren erhält. Es geht nur die Rechtsstellung über, die der Abtretende als Inhaber des Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs im Erhebungsverfahren hat, also der reine Zahlungsanspruch (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 279. Lieferung, 4/2024, § 46 Rn. 75). Da der Abtretungsempfänger am eigentlichen Festsetzungsverfahren nicht beteiligt ist, bleibt der Abgabenpflichtige hingegen Adressat des Abgabenbescheids. Bei einem Rechtsbehelf des Abtretenden ist der Abtretungsempfänger deshalb auch nicht notwendig hinzuziehen und im Klageverfahren nicht notwendig beizuladen (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 279. Lieferung, 4/2024, § 46 Rn. 77). Die besonderen Voraussetzungen der dinglichen Abtretung eines Abgabenerstattungsanspruchs in § 46 Abs. 2 und 3 AO sind hier mittlerweile erfüllt. Es bestehen aber unabhängig von der Wirksamkeit der dinglichen Abtretung erhebliche Zweifel, ob auch der schuldrechtliche Forderungskaufvertrag wirksam ist. Dieser wäre aber Voraussetzung für das Entstehen der aus § 265 Abs. 2 ZPO abgeleiteten gesetzlichen Prozessstandschaft, auf die sich der Kläger beruft. Auszugehen ist davon, dass die Rechtshängigkeit das Recht eines Prozessbeteiligten, über die streitbefangene Sache oder Forderung zu verfügen, nicht ausschließt (§ 265 Abs. 1 ZPO). Die Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache oder Forderung berührt die Prozessführungsbefugnis des Veräußerers nicht (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO); allerdings muss der veräußernde Kläger nunmehr auf Leistung an den Erwerber bzw. auf Feststellung zu dessen Gunsten klagen. Dabei handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 90 Rn. 9 ff.; NK-VwGO Peters/ Reinke, 5. Aufl. 2018, VwGO § 90 Rn. 38 ff.). Für das Entstehen dieser gesetzlichen Prozessstandschaft muss aber nachgewiesen werden, dass nicht nur die dingliche Abtretung, sondern auch ein schuldrechtlicher Forderungskaufvertrag wirksam abgeschlossen worden ist. Hier hat der Kläger indes nur eine teilweise geschwärzte Kopie des „Kauf- und Übertragungsvertrags“ vorgelegt, der von ihm am 12.01.2024 und von Herrn K am 19.01.2024 unterzeichnet worden ist. Ungefähr eine Zeile in der Vorbemerkung und der in § 3 Abs. 1 des Vertrags genannte Kaufpreis sind in der vorgelegten Fassung unkenntlich gemacht. Auf dieser Grundlage kann das Gericht nicht feststellen, dass ein Forderungskauf wirksam vereinbart worden ist. Grundsätzlich wäre hierzu die vollständige Vorlage des Forderungskaufvertrags geboten. Beruft sich ein Beteiligter auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrags, der sich in seinem Besitz befindet, kann sich das Gericht regelmäßig nur dann von seinem Inhalt überzeugen, wenn dieser vollständig und ohne Schwärzungen vorgelegt wird. Zwar hat der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung angegeben, aus der unkenntlich gemachten Zeile in der Vorbemerkung ergebe sich, dass zwischen der Firma L und seinem Bevollmächtigten ein Erfolgshonorar vereinbart worden war. Den genauen Kaufpreis der Forderung wollte er indes nicht nennen; er hat lediglich angegeben, es handle sich um einen fünfstelligen Betrag. Der als Zeuge vernommene Herr K hat keinerlei Angaben zum Kaufpreis gemacht und sich auf ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis berufen. Selbst wenn man vom Zustandekommen eines Forderungskaufvertrags ausginge, kann die Kammer ohne Kenntnis des genauen Kaufpreises nicht mit der gebotenen Gewissheit klären, ob dieser gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit nichtig ist (§ 134 BGB). Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Herr K die Einziehung einer fremden oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderung als eigenständiges Geschäft und damit als eine Rechtsdienstleistung betrieben hätte (§ 2 Abs. 2 RDG), obwohl er nicht über die dafür erforderliche Befugnis verfügt (§ 3 RDG). Im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ist im Zivilprozess anerkannt, dass der Erwerber einer Forderung zum Nachweis seiner Forderungsinhaberschaft darlegen muss, dass er die Forderung vollwirksam und nicht lediglich zu Einziehungszwecken erworben hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2021 - 24 U 171/20 - juris-Rn. 3 f.; BeckOK RDG/Römermann, 30. Ed. 01.01.2024, RDG § 2 Rn. 97; Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, § 2 Rn. 87). Gleiches muss dann gelten, wenn ein Kläger - wie hier - die Zahlung an den (angeblichen) Zessionar einklagt. Ferner kann die Kammer auch nicht ausschließen, dass hier ein nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriger Vertrag vorliegt. Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat die Forderung an den wissenschaftlichen Mitarbeiter (Herr K) seines Prozessbevollmächtigten, der ihn nach wie vor vertritt, veräußert und abgetreten. Ohne genaue Kenntnis des Kaufpreises kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob hier eine noch vertretbare Risikoverteilung vorgenommen worden ist, oder Herr K vom Kläger „hereingelegt“ wurde, wie die Beklagte meint (Schriftsatz vom 04.06.2024, S. 4). Diese Unklarheiten gehen nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu Lasten des Klägers. Den Kläger, der die abgetretene Forderung zugunsten des Zessionars klageweise geltend macht, trifft hier eine sekundäre Darlegungslast, da er als Vertragspartei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar wäre, nähere Angaben zu machen. Daraus folgt, dass grundsätzlich der der Abtretung zugrundeliegende Forderungskaufvertrag offengelegt werden muss (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2021 - 24 U 171/20 - juris-Rn. 3 f.; BeckOK RDG/Römermann, 30. Ed. 01.01.2024, RDG § 2 Rn. 97; Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, § 2 Rn. 87). Dieser Anforderung wird mit der Vorlage einer unvollständigen Kopie nicht genügt. Auch weitere Aufklärungsbemühungen des Gerichts sind erfolglos geblieben. Die informatorische Befragung des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die Vernehmung des Zessionars als Zeuge haben bezüglich des konkreten Kaufpreises keine genauen Erkenntnisse erbracht. b) Soweit sich der Kläger zumindest der Sache nach auf eine gewillkürte Prozessstandschaft stützt, da er von dem Zessionar (Herrn K) ermächtigt worden sei, die diesem zustehende Erstattungsforderung gerichtlich geltend zu machen, bleibt er damit ohne Erfolg. Denn dies wäre der Sache nach eine gewillkürte Prozessstandschaft, die im Verwaltungsprozess abzulehnen ist. Jedenfalls im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO (einschließlich der analogen Anwendung im Fall einer Leistungsklage) ist eine Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit von Rechten nur im Rahmen von gesetzlich geregelten Ausnahmen für zulässig, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 27.94 - NVwZ-RR 1996, 537 = juris-Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 - juris-Rn. 38 und vom 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - juris-Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2023 - 8 AS 23.40017 - juris-Rn. 16; juris Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Vorb. § 40 Rn. 25 m.w.N). Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger ist nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO für notwendig zu erklären. Eine verständige, nicht rechtskundige Person durfte die Bestellung eines Bevollmächtigten für erforderlich halten, und es war dem Kläger, einem Spezialisten für das Insolvenzrecht, nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das vorliegende abgabenrechtliche Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 162 Rn. 18). Es gibt keine Befugnis des Prozessgerichts, im Hinblick auf die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht für erforderlich zu erklären. Dies gilt selbst dann, wenn dieser im Vorverfahren überhaupt nicht tätig geworden ist, sondern allein einer seiner Mitarbeiter, wie hier die Beklagte vorbringt. Denn die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bemisst sich nach der objektivierten Sichtweise eines vernünftigen Rechtsbehelfsführers zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung; der spätere Umfang oder die Qualität der Tätigkeit des Bevollmächtigten im Vorverfahren spielen hingegen keine Rolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.1996 - 2 S 928/96 - VBlBW 1996, 340; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2023 - 2 K 2075/23 - BeckRS 2023, 43061). Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass allein die Rechtsanwaltskammer zur Rechtsaufsicht über die Anwaltschaft berufen ist. Ihre originäre Aufgabe wäre es, eventuellen Verdachtsmomenten oder Missständen nachzugehen und ggf. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird auf 284.731,25 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung für das vorliegende Klageverfahren folgt aus § 52 Abs. 3 GKG, soweit der Kläger die Gebührenforderung der Beklagten bereits beglichen hat, da diese nicht durch die Insolvenzquote geschmälert wird. Insoweit sind für die Abwassergebühren 1994 92.502,13 EUR, für die Abwassergebühren 1994 97.051,09 EUR und für die Abwassergebühren 1996 86.527,57 EUR anzusetzen. Dies ergibt insgesamt 276.080,92 EUR. Bezüglich des noch nicht beglichenen Betrags von insgesamt 86.503,29 EUR ergibt sich der Streitwert aus den speziellen Streitwertbestimmungen der §§ 182, 185 Satz 3 InsO. Für diesen Teilbetrag ist daher die zu erwartende Insolvenzquote von 10% zu berücksichtigen (vgl. Schreiben des Klägers vom 04.10.2022). Dies ergibt einen weiteren Betrag von 8.650,33 EUR. Der Kläger ficht einen Bescheid der Beklagten an, mit dem diese die Abwassergebühren für die Firma L zur Insolvenztabelle festgestellt hat. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Firma L GmbH. Bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 01.07.2017 - 7 IN 351/17 - war das Insolvenzverfahren mit Wirkung für denselben Tag, 8.30 Uhr, eröffnet und ursprünglich Rechtsanwalt Dr. A zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Mit Beschluss vom 18.05.2021 - 7 IN 351/17 - entließ das Amtsgericht Augsburg Rechtsanwalt Dr. A antragsgemäß aus seinem Amt und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter; dies bewirkte, dass auf diesen alle Rechte und Pflichten als Insolvenzverwalter übergingen. Die Firma L GmbH war in den Jahren 1994 bis 1996 Eigentümerin des Betriebsgrundstücks Flst.Nr. X, W. Str. 37, auf der Gemarkung der Beklagten gewesen. Mit Gebührenbescheiden der Beklagten vom 24.05.1996 war sie für dieses Grundstück zu Abwassergebühren für die Jahre 1994 bis 1996 herangezogen worden. Sie hatte Widerspruch gegen diese Bescheide erhoben. In der Folgezeit ergingen mehrere Teilabhilfebescheide der Beklagten, mit denen die Abwassergebührenschuld der Firma L GmbH jeweils reduziert wurde. Eine Entscheidung über den Widerspruch war nicht erfolgt. Am 27.05.2010 hatte die Firma L GmbH Untätigkeitsklagen gegen die Abwassergebührenbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 - 1 K 773/10, 1 K 919/10 und 1 K 920/10 - erhoben. Nachdem die Beklagte am 06.10.2010 eine neue Abwassersatzung mit einem gesplitteten Gebührenmaßstab mit Rückwirkung zum 01.01.1994 erlassen hatte, hatte sie im Klageverfahren mitgeteilt, dass sich die Gebühr der Klägerin jeweils reduziere. Daraufhin wurde der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Urteilen vom 24.04.2013 hob die Kammer die Bescheide vom 24.05.1996 auf, soweit die Klagen nicht für erledigt erklärt worden waren. Mit Beschlüssen vom 08.11.2013 - 2 S 1636/13, 2 S 1638/20 und 2 S 1640/13 - lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Anträge der Beklagten auf Zulassung der Berufung ab. Die Beklagte erhob dagegen Verfassungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, die verbunden und mit Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VB 131/13 - als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurden. Am 23.10.2014 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung und der zugrundeliegenden Kalkulation, in der der Gebührensatz jeweils in gleicher Höhe wie in der Satzung vom 06.10.2010 festgesetzt worden war. Mit Bescheiden vom 21.11.2014, mit denen zuvor erlassene Bescheide vom 20.11.2014 aufgehoben wurden, setzte die Beklagte die von der Firma L GmbH zu entrichtenden Abwassergebühren für das Jahr 1994 auf 113.986,69, für das Jahr 1995 auf 119.289,81 EUR und für das Jahr 1996 auf 106.135,41 EUR fest. Hiergegen erhob die Firma L GmbH jeweils unter dem 05.12.2014 am 08.12.2014 Widerspruch. Am 23.11.2015 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage gegen den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 21.11.2014 für das Jahr 1996, den das Gericht mit Urteil vom 26.10.2016 aufhob (1 K 2721/15). Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 21.03.2017 - 2 S 2336/16 - ab. In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 25.04.2017 wurde eine Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten beschlossen, der eine neue Nachkalkulation zugrunde lag. Mit Bescheiden vom 25.07.2017 setzte die Beklagte in einem an den damaligen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt A, adressierten Bescheid („Zustellung an:“) Abwassergebühren für das Jahr 1994 in Höhe von 121.768,83 EUR, für das Jahr 1995 in Höhe von 127.431,49 EUR und für das Jahr 1996 auf 113.986,69 EUR zu Lasten der L GmbH fest. Dabei stützte sie sich in der Sache auf die mittlerweile erlassene Änderungssatzung vom 25.04.2017. In dem Begleitschreiben vom 28.07.2017 wird ausgeführt: Die Gebührenbescheide „v. 25.07.2017“ (handschriftlich eingefügt) für Abwassergebühren 1994 bis 1996 würden anbei im Wege der Zustellung überreicht. Die daraus resultierenden Forderungen würden hiermit zur Insolvenztabelle angemeldet. In einem ergänzenden Schreiben vom 03.08.2017 teilte die Beklagte dem früheren Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. A mit, versehentlich sei nicht der genaue Betrag genannt worden, der sich für die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ergebe. Insoweit ergebe sich für das Jahr 1994 ein Betrag von 121.768,83 EUR, für das Jahr 1995 ein Betrag von 127.431,49 EUR und für das Jahr 1996 ein Betrag von 113.383,89 EUR. Unter dem 11.09.2017 wies der frühere Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. A, darauf hin, dass die Bescheide vom 21.11.2014 dem Schreiben nicht beigefügt gewesen seien. In Bezug auf die neuen Bescheide vom 25.07.2017 werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Festsetzung von Insolvenzforderungen per Bescheid wegen § 87 InsO nicht mehr möglich sei. Am 18.09.2017 erhob Rechtsanwalt L als Bevollmächtigter des damaligen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt A, im Namen der Firma L GmbH Widerspruch gegen die Bescheide vom 25.07.2017. In dem insolvenzrechtlichen Prüfungstermin am 26.10.2017 widersprach der damalige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. A, den von der Beklagten angemeldeten Abgabenforderungen. Die Beklagte erließ mit Datum vom 25.02.2019 den hier streitgegenständlichen Bescheid, mit dem die Abwassergebühren für die Firma L GmbH - und zwar 121.768,83 EUR an Abwassergebühren 1994, 127.431,49 EUR an Abwassergebühren 1995 und 113.383,89 EUR an Abwassergebühren 1996 - gemäß den zu Grunde liegenden Abwassergebührenbescheiden vom 25.07.2017 zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Der Bescheid ist dem damaligen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. A, mit Begleitschreiben vom 27.02.2019 übersandt worden, der den Eingang zum 28.02.2019 bestätigte. Der damalige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. A, hat gegen den Feststellungsbescheid vom 25.02.2019 mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 07.03.2019 Widerspruch eingelegt (Eingang bei der Beklagten unbekannt), über den keine Entscheidung getroffen wurde. Bereits am 01.03.2019 hatte der Kläger Untätigkeitsklage gegen den Bescheid vom 21.11.2014 bezüglich der Abwassergebühren für das Jahr 1994 erhoben. Mit Urteil vom 21.07.2021 - 1 K 946/19 - hatte das Gericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid vom 21.11.2014 aufgehoben. Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 29.10.2021 - 2 S 2843/21 - abgelehnt. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 16.12.2021 eine rückwirkend in Kraft gesetzte Änderungssatzung. Aus den Sitzungsvorlagen mit der Nr. 900/21 zur Kalkulation und Nr. 901/21 zur Satzungsänderung der Stadt Blumberg zur Gemeinderatssitzung vom 16.12.2021 geht hervor, dass der formale Verstoß, welcher der Änderungssatzung vom 25.04.2017 innegewohnt habe, mit der erneuten Beratung und Beschlussfassung in ausschließlich öffentlicher Sitzung geheilt werden solle. In dem Sitzungsprotokoll vom 16.12.2021 zur Kalkulation sowie in dem Sitzungsprotokoll vom selben Tag zur Satzungsänderung heißt es, es sei in die Thematik eingeführt worden, eine Erläuterung habe stattgefunden und schließlich sei die Beschlussfassung erfolgt. In beiden Protokollen ist kein Ausschluss der Öffentlichkeit vermerkt. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2022 wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis den Widerspruch des Klägers gegen den Abwassergebührenbescheid vom 21.11.2014 bezüglich der Abwassergebühren 1995 zurück. Die Änderungssatzung der Beklagten vom 16.12.2021 sei dieser Entscheidung zugrunde zu legen. Inhaltlich seien keine offenkundigen Fehler zu erkennen. Ein erneuter Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz gemäß § 35 Abs. 1 GemO könne nicht zur Überzeugung der Widerspruchsbehörde angenommen und festgestellt werden. Aus den Sitzungsvorlagen Nr. 900/21 zur Kalkulation und Nr. 901/21 zur Satzungsänderung zur Gemeinderatssitzung vom 16.12.2021 gehe hervor, dass der formale Verstoß, welcher der Änderungssatzung vom 25.04.2017 innegewohnt habe, mit der erneuten Beratung und Beschlussfassung in ausschließlich öffentlicher Sitzung geheilt werden solle. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 16.12.2021 zur Kalkulation sowie aus dem Sitzungsprotokoll vom 16.12.2021 zur Satzungsänderung ergebe sich, dass in die Thematik eingeführt worden, eine Erläuterung stattgefunden habe und schließlich die Beschlussfassung erfolgt sei. Dabei handele es sich um eine öffentliche Sitzung. Aus den beiden Protokollen ergebe sich kein Eintrag eines Ausschlusses der Öffentlichkeit. Am 25.06.2022 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2014 (Abwassergebühr für das Jahr 1995). Dieses Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 K 1708/22. Der dort angekündigte Antrag ist auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheids der Beklagten und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 01.06.2022 gerichtet. Ferner wird die Verpflichtung der Beklagten geltend gemacht, die bereits von „der Schuldnerin“ geleisteten Abwassergebühren 1995 in Höhe von 97.051,09 zurückzuzahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2022 verwarf das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die Widersprüche gegen die Abwassergebührenbescheide vom 25.07.2017 bezüglich der Abwassergebühren 1994, 1995 und 1996 als unzulässig. Hiergegen erhob der Kläger am 03.08.2022 Klage (1 K 2079/22, 1 K 2080/22 und 1 K 2081/22). Am 11.10.2022 hat der Kläger die hier streitgegenständliche Untätigkeitsklage gegen den Feststellungsbescheid vom 25.02.2019 erhoben. Er macht geltend: Es sei unstreitig, dass es sich beim Insolvenzfeststellungsbescheid vom 25.02.2019 nicht um die Festsetzung einer Abgabe handle. Es handele sich um einen „sonstigen Verwaltungsakt" (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2021 - 2 S 2765/21 - BA Seite 9). Daher sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete behördliche Aktenführungspflicht werde verwiesen. Die Beklagte habe eingeräumt, dass sie über eine Verwaltungsakte zum Erlass des Insolvenzfeststellungsbescheides vom 25.02.2019 nicht verfüge. Ob ein Anspruch aus einem Abgabenschuldverhältnis bestehe, hätte in den Verwaltungsakten zum Erlass des Insolvenzfeststellungsbescheides vom 25.02.2019 nachvollziehbar dokumentiert sein müssen. Es hätte sich ergeben, dass die Feststellung einer Insolvenzforderung durch Verwaltungsakt unzulässig und daher nicht erforderlich gewesen sei. Die Abwassergebührenschulden 1994 und 1996 seien durch die eingetretene Festsetzungsverjährung erloschen. Die Bescheide vom 25.07.2017 seien nichtig, weil sie nach Insolvenzeröffnung am 01.07.2017 ergangen seien und zudem mit den Vorgaben zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht zu vereinbaren und wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist von 20 Jahren nicht mehr festsetzbar seien. Der Insolvenzfeststellungsbescheid vom 25.02.2019 sei rechtswidrig, weil Abwassergebühren der Jahre 1994 und 1996 festgestellt würden, die bereits erloschen seien. Soweit Abwassergebühren für das Jahr 1995 festgestellt würden, sei die Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch die Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben, was hier geschehen sei. Dem Insolvenzfeststellungsbescheid vom 25.02.2019 lägen nicht der Ausgangsbescheid vom 21.11.2014, sondern die nichtigen Abwassergebührenbescheide 1994 bis 1996 vom 25.07.2017 zugrunde. Der Abwassergebührenbescheid 1995 vom 21.11.2014 sei im Hinblick auf das Klageverfahren 1 K 1708/22 nicht bestandskräftig. Der der erkennenden Kammer bekannte mehrfache Versuch der Beklagten, die Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erreichen, sei bislang ohne Erfolg geblieben. Im Hinblick auf das von der Beklagten vorgelegte Parteiengutachten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24.01.2023 ergebe sich kein anderes Ergebnis. Es handelt sich überwiegend um aus dem Kontext gerissene Darlegungen, die halbwahr bzw. unwahr und „rechtswidrig diskreditierend“ seien. Eine Erwiderung sei daher grundsätzlich nicht angezeigt. Namens und im Auftrag des Klägers werde mitgeteilt, dass der Streitgegenstand des Klägers als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L GmbH mittlerweile an Herrn K verkauft worden sei (vgl. § 265 ZPO). Herr K führe nun den Prozess als (neuer) Kläger fort. Stimme der Gegner nicht zu, führe die bisherige Partei den Prozess in gesetzlicher Prozessstandschaft weiter. Ein eigenes rechtliches Interesse des Prozessstandschafters sei nur Wirksamkeitsvoraussetzung einer gewillkürten Prozessstandschaft, nicht aber einer gesetzlichen wie hier. Unabhängig davon ergebe sich die fortdauernde Klagebefugnis bzw. das Rechtsschutzinteresse des bisherigen Klägers daraus, dass vom Ausgang des Rechtsstreits abhänge, ob und ggf. in welcher Höhe die von der Beklagten im Insolvenzverfahren angemeldete Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle festzustellen sei. Hierbei sei zu beachten, dass die von der Beklagten zuletzt mit dem Bescheid vom 25.07.2017 geltend gemachte Abgabenforderung (119.289,81 EUR) nicht beglichen und insoweit nicht abgetreten sei. Beglichen sei lediglich der Teilbetrag in Höhe von 97.051,09 EUR. Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 25.02.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Herrn K die von der Firma L gezahlten Abwassergebühren 1994 in Höhe von 92.502,13 EUR und Abwassergebühren 1996 in Höhe von 86.527,57 EUR (zusammen 179.029,70 EUR) zu zahlen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend: Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei gemäß § 40 VwG0 nicht eröffnet. Bei dem Bescheid vom 25.02.2019 handele es sich mangels Festsetzung einer Abgabe nicht um einen Abgabenbescheid im Sinne des § 155 AO, der über § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG auf das Gebührenschuldverhältnis anwendbar sei. Daraus folge, dass ein „Widerspruchsverfahren" gegen den Bescheid vom 25.02.2019 als Abgabenbescheid nicht zulässig sei und die Verwaltungsgerichte nicht zuständig seien, über den Bescheid vom 25.02.2019 zu entscheiden. Zuständig sei allenfalls das Amtsgericht Augsburg als zuständiges Insolvenzgericht. Es dürfte bereits an einer wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwalt L für das vorliegende Verfahren fehlen. Insoweit werde auf das im Verfahren 1 K 1708/22 vorgelegte Rechtgutachten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24.01.2023 verwiesen. Der Feststellungsbescheid vom 25.02.2019 sei erlassen worden, weil in dem insolvenzrechtlichen Prüfungstermin am 26.10.2017 der damalige Insolvenzverwalter der von der Beklagten angemeldeten Abgabenforderung widersprochen habe. Ziel sei es, aufgrund des Widerspruchs des Insolvenzverwalters die Feststellung der Gebührenforderung zur Tabelle zu erreichen, ggf. im Hinblick auf die Bestandskraft der Bescheide vom 25.07.2017 diese zu berichtigen. Der Klage fehle schließlich das Rechtsschutzbedürfnis. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei das Besteuerungsverfahren unterbrochen (§ 240 ZPO analog). Es bleibe somit abzuwarten, welchen Fortgang das Insolvenzverfahren nach Anmeldung der Gebührenforderungen zur Tabelle nehme. Auch darüber zu entscheiden sei Aufgabe des Insolvenzgerichts. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Ausgangsbescheid vom 21.11.2014 sei rechtmäßig und bestandskräftig. Auf das Verfahren 1 K 1708/22 werde verwiesen. Mit der Veräußerung der Forderungen der in Insolvenz geratenen Firma L GmbH gegen die Beklagte wegen Abwassergebühren der Jahre 1994 bis 1996 solle erreicht werden, dass der Kläger als Insolvenzverwalter und damit klägerische Partei der Gerichtsverfahren ausscheide und an dessen Stelle der eigentliche Kläger des vorliegenden Verfahrens, Herr K, trete. Die streitgegenständlichen Forderungen wegen Abwassergebühren für die Jahre 1994 bis 1996, die nach wie vor aufgrund des „erfolgreichen" Wirkens des Klägers K nach unzähligen Versuchen der Heilung etc. rechtshängig seien, hätten einen Gegenstandswert von mehreren 100.000,00 EUR. Sie sollten zum Teil als Erstattungsforderungen gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Damit bestätige sich erneut und sehr eindrücklich das Vorliegen des Strohmann-Modells zwischen Herrn K und Rechtsanwalt L. Die eigentliche Partei in sämtlichen seit über drei Jahrzehnten geführten Prozessen gegen die Beklagte sei Herr K, der sich für die von ihm geführten Prozesse des (Briefpapiers des) Rechtsanwalts L bediene. Mit dem Erwerb der Forderungen der Firma L solle die Kriegskasse gefüllt werden. Einem Parteiwechsel werde nicht zugestimmt. Mit Verfügung vom 22.02.2024 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der begehrte Klägerwechsel auf der Grundlage der in Anspruch genommenen Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO schon deshalb nicht möglich sei, weil die Beklagte die Zustimmung verweigere. Anders als im Anwendungsbereich des § 91 VwGO könne die (fehlende) Zustimmung nicht dadurch ersetzt werden, dass das Prozessgericht die Übernahme als sachdienlich erachte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2000 - 7 B 68.00 - NVwZ-RR 2001, 406). Unter dem 16.05.2024 hat Herr K den Beitritt als Nebenintervenient erklärt bzw. beantragt (vgl. § 70 ZPO). Mit Verfügung vom 22.02.2024 wies der Vorsitzende darauf hin, dass die zivilprozessualen Vorschriften über die Haupt- und Nebenintervention im Verwaltungsprozess nicht anwendbar seien (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 65 Rn. 2) und das Gericht nach derzeitigem Sachstand nicht beabsichtige, von Amts wegen eine Beiladung vorzunehmen. Ein Antrag auf Beiladung von Herrn K ist im vorliegenden Verfahren nicht gestellt worden. Der Kläger hat eine teilweise geschwärzte Kopie des „Kauf- und Übertragungsvertrags“ vorgelegt, der vom Insolvenzverwalter am 12.01.2024 und von Herrn K am 19.01.2024 unterzeichnet worden ist. Etwa eine Zeile in der Vorbemerkung und der in § 3 Abs. 1 des Vertrags genannte Kaufpreis sind in der vorgelegten Fassung unkenntlich gemacht. Innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages sei der Kaufpreis von dem Käufer an den Verkäufer zu zahlen (§ 3 Abs. 2 des Vertrags). Vorgelegt wurde ferner eine Vollzugsbestätigung, die am 29.01.2024 vom Verkäufer und am 30.01.2024 vom Käufer unterzeichnet wurde. Darin wird bestätigt, dass der Veräußerer an den Erwerber sämtliche Forderungen der L GmbH gegen die Beklagte verkauft und abgetreten habe, insbesondere Forderungen auf Erstattung von Abwassergebühren für die Jahre 1994 bis 1996. Nachdem der Kläger auch auf Aufforderung des Gerichts keine ungeschwärzte Abtretungsvereinbarung und keinen Nachweis (Überweisungsbeleg o.ä.) für die Zahlung des Kaufpreises vorgelegt hat, hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 04.09.2024 darauf hingewiesen, dass keine rechtliche Handhabe bestehen dürfte, den Kläger zur Herausgabe zu zwingen; falls insoweit eine Entscheidungserheblichkeit bestehen sollte, könne die Weigerung allerdings möglicherweise im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden. Die Akten der Verfahren 1 K 1542/20, 1 K 654/20 und 1 K 946/19 sind - einschließlich der darin enthaltenen Entscheidungen der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden (vgl. Ladung vom 26.04.2024). Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Verfahren und in den zeitgleich terminierten Verfahren 1 K 2079/22, 1 K 2080/22, 1 K 2081/22 und 1 K 2844/22 - jeweils einschließlich der dort beigezogenen Verwaltungsakten - sowie die im streitgegenständlichen Verfahren vorgelegten Akten der Beklagten und des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis verwiesen.