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Urteil

VI R 32/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Krankheitskosten, die von der Krankenversicherung nicht getragen werden, sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG. • Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist auch bei Zuzahlungen zu Krankheitskosten verfassungsrechtlich hinnehmbar; ein pauschaler Verzicht auf die Zumutbarkeitsgrenze ist nicht geboten. • Zuzahlungen nach § 61 SGB V gehören nicht zum einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum, weil sie auch von Sozialleistungsempfängern bis zur Belastungsgrenze zu leisten sind. • Außergewöhnliche Krankheitskosten wirken steuerlich nur insoweit, als sie die nach § 33 Abs. 3 EStG zu ermittelnde zumutbare Belastung übersteigen.
Entscheidungsgründe
Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten und SGB‑V‑Zuzahlungen (§ 33 EStG) • Krankheitskosten, die von der Krankenversicherung nicht getragen werden, sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG. • Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist auch bei Zuzahlungen zu Krankheitskosten verfassungsrechtlich hinnehmbar; ein pauschaler Verzicht auf die Zumutbarkeitsgrenze ist nicht geboten. • Zuzahlungen nach § 61 SGB V gehören nicht zum einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum, weil sie auch von Sozialleistungsempfängern bis zur Belastungsgrenze zu leisten sind. • Außergewöhnliche Krankheitskosten wirken steuerlich nur insoweit, als sie die nach § 33 Abs. 3 EStG zu ermittelnde zumutbare Belastung übersteigen. Ehegatten, zusammenveranlagt für 2008, erklärten Krankheitskosten und Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 1.249,07 €; strittig waren insb. zahnärztliche Reinigungen, Arzneimittelzuzahlungen, Krankenhauszuschläge und Praxisgebühren. Die Kläger forderten die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur insoweit, als sie die zumutbare Belastung überstiegen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Kläger rügten Verletzung materiellen Verfassungsrechts und führten insbesondere das BVerfG‑Beschlussrecht zum Existenzminimum an. Das BMF trat dem Verfahren bei. Der BFH prüfte, ob von Verfassungs wegen auf die Zumutbarkeitsgrenze bei Krankheitskosten zu verzichten sei. • Rechtliche Grundlagen: § 33 Abs. 1, 2 und 3 EStG regeln den Abzug außergewöhnlicher Belastungen und die Bemessung der zumutbaren Belastung; § 61, § 62 SGB V regeln Zuzahlungen und Belastungsgrenzen. • Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit: Krankheitskosten gelten in der BFH‑Rechtsprechung grundsätzlich als zwangsläufig; typische Krankheitskosten werden in der Regel nicht in Frage gestellt. • Zumutbare Belastung gilt auch für Krankheitskosten: Der Wortlaut des § 33 Abs. 3 EStG differenziert nicht zwischen Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen; daher sind Krankheitskosten nur insoweit abziehbar, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Ausgangspunkt ist das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums; die Maßgröße richtet sich nach dem sozialhilferechtlichen Versorgungsniveau. • SGB‑V‑Zuzahlungen und Existenzminimum: Seit 2004 sind Zuzahlungen Bestandteil der von Versicherten zu tragenden Lasten bis zur Belastungsgrenze (§ 61, § 62 SGB V); auch Sozialhilfeempfänger leisten diese Zuzahlungen aus ihren Regelsätzen, daher gehören solche Zuzahlungen nicht zum einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum. • Keine Verfassungswidrigkeit der Zumutbarkeitsgrenze: Da Zuzahlungen auch von Sozialleistungsempfängern zu erbringen sind und das sozialhilferechtliche Leistungsniveau Zuzahlungen nicht umfasst, ist die Pauschalierung der zumutbaren Belastung verfassungsgemäß; nur wenn Zuzahlungen das Existenzminimum tatsächlich unterschreiten würden, käme eine andere Bewertung in Betracht. • Anwendung auf den Streitfall: Die streitigen Aufwendungen der Kläger überstiegen die nach § 33 Abs. 3 EStG zu berechnende zumutbare Belastung nicht; insb. die streitige Summe von 143 € tangierte das Existenzminimum angesichts des hohen Gesamteinkommens nicht. • Kostenentscheidung: Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen gem. § 135 Abs. 2 FGO. Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigte, dass die von der Krankenversicherung nicht übernommenen Krankheitskosten zwar grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen darstellen, steuerlich jedoch nur dann wirksam werden, wenn sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen. Eine verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmeregelung, die Zuzahlungen oder andere Krankheitskosten ohne Ansatz der zumutbaren Belastung abzuziehen, ist nicht erforderlich, weil Zuzahlungen auch Sozialhilfeempfänger treffen und nicht zum sozialhilferechtlichen Versorgungsniveau gehören. Im vorliegenden Fall überstiegen die geltend gemachten Aufwendungen die zumutbare Belastung nicht; daher ergab sich keine Minderung der Einkommensteuer. Die Kläger haben ferner die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.