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Urteil

5 K 547/21

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Kosten, die einer Steuerpflichtigen auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Jugendamt wegen ihres minderjährigen Sohnes entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn durch die Kostentragung die materielle Lebensgrundlage der Steuerpflichtigen nicht betroffen ist.(Rn.19) 2. Immaterielle Kriterien finden bei § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG keine Berücksichtigung.(Rn.19) Auch verfassungsrechtliche Aspekte gebieten nicht eine erweiternde Auslegung der Norm im Sinne einer Ausdehnung auf die immaterielle Existenzgrundlage.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kosten, die einer Steuerpflichtigen auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Jugendamt wegen ihres minderjährigen Sohnes entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig, wenn durch die Kostentragung die materielle Lebensgrundlage der Steuerpflichtigen nicht betroffen ist.(Rn.19) 2. Immaterielle Kriterien finden bei § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG keine Berücksichtigung.(Rn.19) Auch verfassungsrechtliche Aspekte gebieten nicht eine erweiternde Auslegung der Norm im Sinne einer Ausdehnung auf die immaterielle Existenzgrundlage.(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter i. S. d. § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend Ihr Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht die von der Klägerin geltend gemachten (Prozess-)Kosten nicht zum Abzug zugelassen. 1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Abs. 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 EStG erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. a) Das Gericht geht dabei mit den Beteiligten ebenfalls zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin i. H. v. 1.829 € in voller Höhe um Prozesskosten i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG handelt. Anderenfalls wären insbesondere z. B. Fahrtkosten für Klinikbesuche, für Besprechungen mit dem Jugendamt, zur neuen Unterkunft von „...“ und Besprechungen mit Betreuer gem. § 12 Nr. 1 EStG als Kosten der privaten Lebensführung von vornherein nicht abzugsfähig. Das Gericht sieht deshalb von weiteren Ausführungen zur steuerrechtlichen Qualifikation der einzelnen Kostenpositionen als Prozesskosten ab. b) Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das grundsätzliche Abzugsverbot für Prozesskosten nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Daran fehlt es vorliegend. Als Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 13. August 2020 – VI R 15/18 –, BFHE 270, 324, BStBl II 2021, 83 und vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988) nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen. Zwar hat der BFH mehrfach die Möglichkeit in Betracht gezogen, den gesetzlich nicht definierten Begriff der Existenzgrundlage auch in einem immateriellen Sinn zu deuten, etwa als die Summe der Überzeugungen und Wertvorstellungen einer Person oder als die Eingebundenheit einer Person in eine Familie und/oder einen Freundeskreis. Jedoch hat der BFH im Hinblick auf den Wortlaut, das bisherige Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage in der Rechtsprechung und die Entstehungsgeschichte der Norm wiederholt entschieden, dass unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist und daher z. B. auch Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sind (Urteil vom 13. August 2020 – VI R 15/18 –, BFHE 270, 324, BStBl II 2021, 83). c) Gemessen an vorstehenden Maßstäben scheidet ein Abzug der Prozesskosten aus, weil weder – was unstreitig ist – durch die Kostentragung die materielle Lebensgrundlage der Klägerin betroffen ist noch immaterielle Kriterien bei § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Berücksichtigung finden. Daher kann die Klägerin mit ihren Argumenten für eine Berücksichtigung auch immaterieller Kriterien, die auch in der Literatur entsprechend geäußert worden sind (z. B. Klamet, Verfassungsrechtliche Zweifel am Verbot des Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung, DStR 2020, 2278), nicht durchdringen. Die anderslautende BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 04.12.2001 - III R 31/00) ist überholt. Das Gericht sieht sich gem. Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG) gebunden, insbesondere an den Willen des demokratischen Gesetzgebers, die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die Rechtsprechungshistorie und die wörtliche Übernahme der von der BFH-Rechtsprechung verwendeten Formulierung durch den Gesetzgeber, der inhaltlich an die Rechtsprechung mit einem rein materiellen Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage angeknüpft hat (siehe z. B. Urteil vom 13. August 2020 – VI R 15/18 –, BFHE 270, 324, BStBl II 2021, 83, m. w.N.). aa) Der Gesetzgeber hat den Abzug privat veranlasster Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung durch § 33 Abs. 2 S. 4 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 grundsätzlich ausgeschlossen. Seitdem ist der Abzug nur dann möglich, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Mit der Vorschrift reagierte der Gesetzgeber auf eine Rechtsprechungsänderung. Der BFH hatte mit Urteil v. 12.5.2011 den Abzug von privaten Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses anerkannt, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Zuvor hatte der BFH private Zivilprozesskosten in langjähriger ständiger Rechtsprechung nur in bestimmten Fallgruppen zum Abzug zugelassen. Dazu gehörten neben den unmittelbar und unvermeidbar mit einem Scheidungsprozess verbundenen Aufwendungen insbesondere Fälle, die den Kernbereich des menschlichen Lebens berührten oder in denen der Steuerpflichtige ohne Führung des Rechtsstreits Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Gesetzgeber hat letztlich nur diese von der Rechtsprechung geprägte Fallgruppe als Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot für die Prozesskosten in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG kodifiziert. Die beiden weiteren Ausnahmen betreffend Scheidungskosten und Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens berühren, hat der Gesetzgeber gerade nicht in das Gesetz übernommen. bb) Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen auf „einen engen Rahmen“ beschränken zu wollen (BT-Drs. 17/10604, 45, 46). Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung eines § 33 Abs. 3a EStG, durch den die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten – wie vom Bundesrat ursprünglich vorgesehen – auf „den bisherigen engen Rahmen“ beschränkt werden sollte (BR-Drs. 302/12, 34 u.35), ist demgegenüber nicht Gesetz geworden. Folge hiervon ist, dass nicht nur Scheidungskosten, sondern auch Aufwendungen für Streitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens berühren, als solche gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Denn auch letztere haben im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Für eine erweiternde Auslegung des § 33 Abs. 2 S. 1 EStG dahingehend, dass auch Aufwendungen für Streitigkeiten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens berühren, mithin die „immaterielle Existenzgrundlage“ des Steuerpflichtigen betreffen, ist daher kein Raum. cc) Auch verfassungsrechtliche Aspekte gebieten keine Ausdehnung auf die immaterielle Existenzgrundlage. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ob eine einkommensteuerrechtliche Regelung Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus dem Bereich der privaten Lebensführung hinreichend berücksichtigt, das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums, das aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abzuleiten ist. Danach hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Dem Grundgedanken der Subsidiarität, wonach Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge hat, entspricht es, dass sich die Bemessung des einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (BVerfG-Beschlüsse v. 13.2.2008 – 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, DStR 2008, 604; v. 29.5.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl. II 1990, 653, NJW 1990, 2869; jeweils mwN; Senatsurteil v. 2.9.2015 – VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl. II 2016, 151, DStR 2016, 43 mAnm Karrenbrock/Petrak). Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören Prozesskosten grundsätzlich nicht (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800). Soweit Prozesse zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind, trägt dem § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Rechnung, indem Prozesskosten ausnahmsweise zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen werden, falls die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre, würde er sich nicht auf einen Prozess einlassen (BFH, Urteil vom 18. Mai 2017 – VI R 9/16 –, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz1 FGO. Streitig ist, ob die der Klägerin entstandenen Kosten auf Grund einer Auseinandersetzung mit dem Jugendamt wegen ihres minderjährigen Sohnes als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind. Die einzeln veranlagte Klägerin ist Lehrerin und war für ihren im Streitjahr 17 Jahre alten, in ihrem Haushalt lebenden Sohn allein sorgeberechtigt. Ihr Sohn wandte sich im Frühjahr 2018 an das Jugendamt in der Absicht, eine eigene Wohnung beziehen zu wollen. Nach Darstellung der Klägerin sei ihr Sohn bei diesen Vorhaben von den Mitarbeitern des Jugendamts unterstützt worden während sie außen vorgelassen worden sei. Nach mehreren Wochen der Eskalation der häuslichen Situation unternahm der Sohn schließlich einen Suizidversuch, der in einen mehrwöchigen Klinikaufenthalt sowie eine gerichtliche Anhörung mündete. Dies führte u.a. dazu, dass die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm und u.a. Strafanzeige gegen Mitarbeiter des Jugendamts erstattete. In ihrer Einkommensteuererklärung 2018 machte die Klägerin – soweit noch zwischen den Beteiligten streitig – ihr anlässlich dieser Umstände entstandene Kosten i.H.v. insgesamt … € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei handelt es sich um Fahrtkosten für Klinikbesuche, für Besprechungen mit dem Jugendamt, zur neuen Unterkunft des Sohnes in einer betreuten Wohneinrichtung und Besprechungen mit Betreuer, zu zwei Anwälten und zur gerichtlichen Anhörung sowie um Anwaltskosten. Sowohl im Erstbescheid vom 10. Juli 2020, gegen den die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, als auch im wegen nicht mehr streitiger Punkte erlassenen Teilabhilfebescheid vom 9. April 2021 sowie in der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2021 erkannte das beklagte Finanzamt (FA) die diese Kosten nicht an. Mit ihrer form- und fristgerechten eingereichten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehr auf Anerkennung der ihr entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen weiter. Vertiefend trägt sie vor, dass nur durch die anwaltliche Hilfe eine Akteneinsicht ermöglicht worden und nur so das rechtswidrige Handeln des Jugendamtes nachweisbar gewesen sei. Unter den Begriff der Existenzgrundlage i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sei auch die immaterielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen. Prozesskosten zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung sowie des damit verbundenen Strafverfahrens berühren den Kernbereich des menschlichen Lebens und seien deshalb zur Wahrung der immateriellen Existenzgrundlage erforderlich. Der elterliche Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe zum Kind, der durch das Umgangsrecht als grundlegender Basis der Eltern-Kind-Beziehung geschützt werde, sei ein elementares menschliches Bedürfnis (vgl. Bundesfinanzhof –BFH- vom 04.12.2001 – Az.: III R 31/00). Es sei als Teil des Elternrechts von Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geschützt (Bundesverfassungsgericht –BVerfG- vom 09.04.2003 – Az.: 1 BvR 1493/96). Als dem natürlichen Recht der Eltern komme dem Elternrecht eine herausgehobene Bedeutung im Vergleich mit anderen Freiheitsgewährleistungen zu, da es durch einen besonders engen Zusammenhang mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG geprägt sei. Beim Umgangsrecht handele es sich dementsprechend um ein Recht, dessen oberste Richtschnur das Wohl des Kindes sei. Diese elterlichen Rechte bzw. Pflichten würden durch ein „staatliches Wächteramt" ergänzt, das den Staat verpflichte, die Einhaltung der Grenzen des Elternrechts und die Elternpflichten zu überprüfen und notfalls korrigierend einzugreifen. Da die Selbsthilfe nach dem freiheitswahrenden Verständnis des Grundgesetzes Vorrang vor der Fremdhilfe durch den dazu verpflichteten Sozialstaat habe, verhielte es sich widersprüchlich und freiheitsfeindlich, wenn der für das Kindeswohl (nur subsidiär) verantwortliche Wächterstaat den Eltern die notwendigen Mittel für die Wahrnehmung ihrer Pflicht aus Art. 6 Abs. 2 GG nehmen würde, obwohl er selbst subsidiär zur Abwehr der konkret drohenden Kindeswohlgefährdung verpflichtet sei. Eine entgegenstehende Entscheidung bzw. Rechtsprechung wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Die Klägerin beantragt, die mit Bescheid vom 10.07.2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.04.2021 festgesetzte Einkommensteuer 2018 unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 01.07.2021 insoweit herabzusetzen, als dass die außergewöhnlichen Belastungen anerkannt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass seit der Gesetzesänderung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Rechtsverfolgungskosten nur noch abzugsfähig seien, wenn eine Gefährdung der Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Umfang befriedigt werden können. Danach fehle es an der Gefährdung der Existenzgrundlage, weil der Sorgerechtsstreit nicht die materielle Lebensgrundlage der Klägerin gefährde und nicht erkennbar sei, dass die Klägerin durch die Kostenbelastung nicht mehr ihre Bedürfnisse im üblichen Rahmen befriedigen könne. Die Beteiligten haben schriftsätzlich übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt, dass anstelle des Senats der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet. Dem Gericht haben eine Heftung Verwaltungsakten vorgelegen.