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Urteil

I R 20/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Urteil ist unwirksam, wenn der Tenor unbestimmt ist und sich nicht entnehmen lässt, wie über die Anträge entschieden wurde. • Die Festlegung und Verteilung von Sonderabschreibungen nach § 4 FördG sind vom Steuerpflichtigen zu konkretisieren; das Gericht darf diese Konkretisierung nicht dem Finanzamt übertragen. • Streitsachen zu Körperschaftsteuerfestsetzungen sind zurückzuverweisen, wenn für die Entscheidung Feststellungen über die konkrete Wahlrechtsausübung fehlen. • Feststellungen nach § 47 Abs. 1 KStG sind durch das Revisionsgericht entscheidungsreif zu prüfen, soweit sie eigenständige Grundlagenfeststellungen darstellen; Einwendungen hierzu sind gegen den Körperschaftsteuerbescheid als Grundlagenbescheid geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Urteilstenor; Konkretisierung der Sonderabschreibungen durch Steuerpflichtigen erforderlich • Ein Urteil ist unwirksam, wenn der Tenor unbestimmt ist und sich nicht entnehmen lässt, wie über die Anträge entschieden wurde. • Die Festlegung und Verteilung von Sonderabschreibungen nach § 4 FördG sind vom Steuerpflichtigen zu konkretisieren; das Gericht darf diese Konkretisierung nicht dem Finanzamt übertragen. • Streitsachen zu Körperschaftsteuerfestsetzungen sind zurückzuverweisen, wenn für die Entscheidung Feststellungen über die konkrete Wahlrechtsausübung fehlen. • Feststellungen nach § 47 Abs. 1 KStG sind durch das Revisionsgericht entscheidungsreif zu prüfen, soweit sie eigenständige Grundlagenfeststellungen darstellen; Einwendungen hierzu sind gegen den Körperschaftsteuerbescheid als Grundlagenbescheid geltend zu machen. Die Klägerin, eine AG, vermietete Baumaschinen und hielt alleinige Anteile an der C-GmbH. Nach Außenprüfung stritt man über den steuerlichen Wert der Beteiligung an der C-GmbH zum 31.12.1995 und 31.12.1996 sowie über eine Teilwertabschreibung 1996 auf Forderungen gegen die C-GmbH. Vor dem Finanzgericht einigten sich die Parteien im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung auf konkrete Wertansätze und Teilwertabschreibungen. Die Klägerin beantragte, die sich hieraus ergebenden Gewinnerhöhungen durch Bilanzänderungen nach § 4 Abs. 2 EStG 1997 mit Sonderabschreibungen nach § 4 FördG auszugleichen. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen verschiedene Passivposten und erließ geänderte Bescheide; es stellte außerdem gesondert Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG fest. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, änderte die Bescheide jedoch in unbestimmter Weise hinsichtlich der Aufteilung von Sonderabschreibungen. Gegen das Urteil legten beide Seiten Revision ein. • Das Urteil des Finanzgerichts ist mangels bestimmtem Tenor unwirksam; der Tenor muss klar erkennen lassen, wie über die Anträge entschieden worden ist (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO). • Das FG hat die Bescheide ohne konkrete Neuberechnung geändert und die konkrete Verteilung der Sonderabschreibungen nicht bestimmt; Sonderabschreibungen nach § 4 FördG sind Einzelbewertungstatbestände und können nur für einzelne Wirtschaftsgüter ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 252 Abs. 2 HGB). • Die Konkretisierung der Ausübung eines Wahlrechts für Sonderabschreibungen obliegt dem Steuerpflichtigen; das Gericht darf die Bestimmung der auf einzelne Wirtschaftsgüter entfallenden Beträge nicht dem Finanzamt übertragen. • Mangels Feststellungen zur konkreten Wahlrechtsausübung war eine Entscheidung in der Sache zu den Körperschaftsteuerfestsetzungen nicht möglich; deshalb ist die Sache insoweit an das Finanzgericht zurückzuweisen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Die Revision des Finanzamts gegen die gesonderten Feststellungsbescheide nach § 47 Abs. 1 KStG ist begründet und führt zur Abweisung der Klage in diesem Punkt, weil diese Feststellungen Grundlagenbescheide sind und etwaige Einwendungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide als Grundlagenbescheide zu richten sind (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 a KStG; § 42 FGO i.V.m. § 351 AO). • Die Tatsache, dass die Investitionszulage nach § 10 InvZulG außerhalb der steuerlichen Bemessungsgrundlage neutralisiert wird, ändert nichts daran, dass sie Bestandteil der Steuerbilanz und damit relevant für gesonderte Feststellungen ist. • Die Entscheidung über die Kosten wird dem Finanzgericht übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO). Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auf. In Bezug auf die Festsetzungen der Körperschaftsteuer für 1995 und 1996 ist die Sache wegen fehlender Feststellungen zur konkreten Ausübung der Sonderabschreibungswahlrechte an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Bescheide über die gesonderten Feststellungen nach § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1995 und 31.12.1996 wird die Klage abgewiesen; die Revision des Finanzamts ist insoweit begründet, die Revision der Klägerin unbegründet. Die Kostenentscheidung wird dem Finanzgericht übertragen. In der Folge kann die Klägerin im zurückzuweisenden Verfahren die konkrete Verteilung und Zuordnung der Sonderabschreibungen auf einzelne Wirtschaftsgüter darlegen und die hieraus folgenden Neuberechnungen der Körperschaftsteuerbescheide prüfen lassen.