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Urteil

IV R 17/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:U.290420.IVR17.19.0
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Leitsätze
1. NV: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305). 2. NV: Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sein Tenor weder aus sich heraus noch unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe verständlich ist.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.04.2019 - 2 K 247/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.08.2016 aufgehoben und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 07.05.2014 dahin geändert, dass eine Hinzurechnung von aufgelösten Unterschiedsbeträgen bei den Beigeladenen zu 1. und zu 2. in Höhe von jeweils 14.043,22 € unterbleibt. Die Berechnung der festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. hat der Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 3. werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. NV: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305). 2. NV: Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sein Tenor weder aus sich heraus noch unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe verständlich ist. Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.04.2019 - 2 K 247/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.08.2016 aufgehoben und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 vom 07.05.2014 dahin geändert, dass eine Hinzurechnung von aufgelösten Unterschiedsbeträgen bei den Beigeladenen zu 1. und zu 2. in Höhe von jeweils 14.043,22 € unterbleibt. Die Berechnung der festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. hat der Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 3. werden nicht erstattet. II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen FG-Urteils und der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2016 und zur Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids 2012 wie von der Klägerin und den Beigeladenen zu 1. und zu 2. beantragt (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Das Urteil des FG ist unwirksam und deshalb aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Sein Tenor ist nicht nachvollziehbar. a) Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt. Wesentlicher Bestandteil eines jeden Urteils ist die Urteilsformel (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Aus ihr muss sich entnehmen lassen ‑‑erforderlichenfalls unter Heranziehung des übrigen Urteilsinhalts‑‑, wie über die Anträge der Beteiligten entschieden worden ist. Genügt der Urteilsausspruch nicht diesen Anforderungen, hat das Revisionsgericht dies auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten, da es sich um einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens handelt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 16.09.2015 - I R 20/13). b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Tenor des angegriffenen Urteils ist weder aus sich heraus noch unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe verständlich. Geändert werden soll nach dem Tenor der Gewinnfeststellungsbescheid 2012 vom 07.05.2014, und zwar "dergestalt …, dass für die Beigeladenen zu 1) und 2) … keine Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags in Höhe von jeweils 28.465,36 € erfolgt und dementsprechend für jeden der Beigeladenen zu 1) und 2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18,22 € festgestellt werden". Im Streitfall geht es zwar um den Gewinnfeststellungsbescheid 2012 vom 07.05.2014. Es geht aber weder darum, hinzugerechnete Unterschiedsbeträge in Höhe von jeweils 28.465,36 € rückgängig zu machen, noch würde sich bei einer entsprechenden Minderung ein Gewinnanteil der Beigeladenen zu 1. und zu 2. in Höhe von jeweils 18,22 € ergeben. Auch aus den Entscheidungsgründen lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, woraus sich die im Tenor ausgeurteilten Beträge ergeben sollen. Das FG-Urteil ist daher wegen eines nicht nachvollziehbaren und nicht umsetzbaren Tenors unwirksam. 2. Die Sache ist spruchreif. Die Feststellungen des FG ermöglichen dem Senat eine Entscheidung in der Sache selbst. Der Gewinnfeststellungsbescheid 2012 ist dahin zu ändern, dass der dem Beigeladenen zu 1. und der dem Beigeladenen zu 2. jeweils zugerechnete Anteil am Gesamthandsgewinn um jeweils 14.043,22 € gemindert wird. Denn für diese beiden Beigeladenen waren im Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG auf den 31.12.1998 keine Unterschiedsbeträge festgestellt, die 2012 hätten aufgelöst und ihrem Gewinn hätten hinzugerechnet werden können. a) Im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 vom 07.05.2014 hat das FA den Gewinnanteilen des Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. jeweils einen Betrag in Höhe von 14.043,22 € hinzugerechnet. Es handelt sich, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, um die Hinzurechnung von aufgelösten Unterschiedsbeträgen, und zwar insgesamt um den Unterschiedsbetrag, der im Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG auf den 31.12.1998 vom (zuletzt) 19.02.2004 für das Schiff festgestellt und (anteilig) dem Vater der Beigeladenen zu 1. und zu 2. zugerechnet worden war. b) Wie der Senat im Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19 (BFHE 266, 305) entschieden hat, umfasst der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet. Zudem ist im Gewinnfeststellungsbescheid des Hinzurechnungsjahrs die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG zu beachten. Dementsprechend können im Gewinnfeststellungsbescheid nur solchen Mitunternehmern aufgelöste Unterschiedsbeträge zugerechnet werden, für die im Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG auch entsprechende Unterschiedsbeträge festgestellt wurden. c) Da für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. im Feststellungsbescheid nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG auf den 31.12.1998 keine Unterschiedsbeträge festgestellt waren, konnten ihnen auch im Streitjahr 2012 keine Beträge aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen zugerechnet werden. Vielmehr hätte der streitige Gesamtbetrag von 28.086,44 €, der in jenem Bescheid für den Vater der Beigeladenen zu 1. und zu 2. festgestellt war, bereits im Jahr des Todes des Vaters aufgelöst und dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen, da der Vater mit seinem Tod i.S. des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG aus der Klägerin ausgeschieden ist. Auch die demnach zu Unrecht erfolgte Fortschreibung des Unterschiedsbetrags in einem besonderen Verzeichnis, das den gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Folgejahre beigefügt worden ist, hat nicht dazu geführt, dass im Jahr 2012 noch ein Unterschiedsbetrag vorhanden gewesen ist, der aufgrund der Einbringung der Anteile der Beigeladenen zu 1. und zu 2. an der Klägerin in die Beigeladene zu 3. aufzulösen und dem Gewinnanteil der Beigeladenen zu 1. und zu 2. hinzuzurechnen gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 266, 305, Rz 45). Da sich die demnach zu Unrecht dem jeweiligen Gewinnanteil der Beigeladenen zu 1. und zu 2. hinzugerechneten Beträge (jeweils 14.043,22 €) aus den Feststellungen des FG und der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 4 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken