OffeneUrteileSuche
Beschluss

I E 8/15

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

7mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Ist über die Kostenschuldnerstellung in der Kostengrundentscheidung entschieden worden, kann dies mit der Kostenerinnerung nicht mehr angegriffen werden (ständige Rechtsprechung).
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 16. April 2015 KostL .../15 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
NV: Ist über die Kostenschuldnerstellung in der Kostengrundentscheidung entschieden worden, kann dies mit der Kostenerinnerung nicht mehr angegriffen werden (ständige Rechtsprechung). Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 16. April 2015 KostL .../15 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. II. Die Erinnerung ist zurückzuweisen. 1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden. 2. Die von der Klägerin persönlich eingelegte Erinnerung ist zulässig. Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren können nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden; demgemäß besteht insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (Senatsbeschluss vom 20. August 2012 I E 2/12, BFH/NV 2013, 46). 3. In der Sache bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert richten (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447). In dieser Hinsicht weist die angegriffene Kostenrechnung keinen den Erinnerungsführer belastenden Rechtsfehler auf; die Kostenstelle hat zu Recht für jedes Beschwerdeverfahren die Festgebühr gemäß Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses angesetzt. Die Klägerin macht insoweit auch keinen Fehler geltend. Vielmehr wendet sie sich ‑‑angesichts der nach ihrem Vortrag fehlenden Prozessvollmacht ihres früheren Steuerberaters‑‑ gegen ihre Kostenschuldnerstellung. Sie lässt hierbei jedoch außer Acht, dass über die Stellung als Kostenschuldnerin in der Kostengrundentscheidung des Beschwerdebeschlusses vom 25. Februar 2015 (a.a.O.) entschieden worden ist und dies in einem Erinnerungsverfahren nicht mehr angegriffen werden kann (BFH-Beschluss vom 5. August 2002 IV E 1/02, nicht veröffentlicht; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., Vor § 135 Rz 70, m.w.N.). 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken