Beschluss
12 S 1222/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0902.12S1222.24.00
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Leitsätze
1. Eine im Rahmen einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) rügefähige Verletzung des Kostenrechts liegt vor, wenn der Ansatz von Gerichtskosten „dem Grunde nach“ fehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn für das Verfahren nach § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO sachliche Kostenfreiheit besteht.(Rn.4)
2. § 188 Satz 2 VwGO ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Verfahren an ein Sozialgericht verwiesen wird und dort Gerichtskostenfreiheit nach § 183 Satz 1 SGG besteht (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2014 - 7 D 10029/14.OVG - NZS 2014, 346).(Rn.9)
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenansatz vom 05.06.2024 im Verfahren 12 S 693/24 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im Rahmen einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) rügefähige Verletzung des Kostenrechts liegt vor, wenn der Ansatz von Gerichtskosten „dem Grunde nach“ fehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn für das Verfahren nach § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO sachliche Kostenfreiheit besteht.(Rn.4) 2. § 188 Satz 2 VwGO ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Verfahren an ein Sozialgericht verwiesen wird und dort Gerichtskostenfreiheit nach § 183 Satz 1 SGG besteht (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2014 - 7 D 10029/14.OVG - NZS 2014, 346).(Rn.9) Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenansatz vom 05.06.2024 im Verfahren 12 S 693/24 aufgehoben. Der Antragsteller wendet sich bei sachdienlicher Auslegung seines Schreibens vom 08.08.2024 gegen den Kostenansatz vom 05.06.2024 im Rahmen des Verfahrens 12 S 693/24. In diesem Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 23.05.2024 eine Beschwerde des Antragstellers gegen einen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ... verworfen. Das Verwaltungsgericht ... hatte mit Beschluss vom 18.03.2024 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit, in dem sich der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung rückständiger Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung wandte, an das Sozialgericht ...verwiesen. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Die Erinnerung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz statthaft. Der Erinnerungsführer kann sich im Rahmen dieses Verfahrens nur gegen eine Verletzung des Kostenrechts wenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.12.2024 - VIII ZR 127/24 -, juris Rn. 6, und vom 15.12.2020 - VIII ZB 12/20 -, juris Rn. 5). Damit kann im Wege einer Erinnerung insbesondere die Kostengrundentscheidung des Gerichts nicht inhaltlich auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2015 - IX ZB 8/15 -, juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 23.09.2015 - I E 8/15 -, juris Rn. 6). Allerdings liegt eine im Rahmen einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG rügefähige Verletzung des Kostenrechts dann vor, wenn der Ansatz von Gerichtskosten „dem Grunde nach“ fehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn für das Verfahren nach § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO sachliche Kostenfreiheit besteht (so im Ergebnis BVerwG, Beschlüsse vom 12.02.2019 - 1 Kst 1.19 -, juris, und vom 05.05.2004 - 5 KSt 1.04 -, juris; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.03.2022 - 12 C 22.170 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2015 - OVG 3 K 32.14 -, juris Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.10.2011 - 4 So 82/11 -, juris Rn. 8). Denn bei sachlicher Kostenfreiheit dürfen gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 GKG keine Kosten erhoben werden. Hierauf beruft sich der Antragsteller auch sinngemäß, wenn er ausführt, dass es nicht verständlich sei, dass bei einer Beschwerde Kosten entstünden und er die Kostenforderung zurückweise. Der Antragsteller konnte auch ohne einen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgerichtshof die Erinnerung einlegen. Dies ergibt sich aus § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG, wonach Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können. Gemäß § 1 Abs. 5 GKG handelt es sich dabei um eine vorrangige Regelung gegenüber § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2019 - 1 KSt 1.19 -, juris Rn. 3). II. Die Erinnerung ist auch begründet. Der Kostenansatz ist zu Unrecht erfolgt und daher aufzuheben, weil für das zugrundeliegende Verfahren sachliche Kostenfreiheit besteht. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Danach werden Gerichtskosten „in Verfahren dieser Art“ nicht erhoben. Bezug genommen wird auf die in § 188 Satz 1 VwGO genannten Verfahren, wonach Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung in einer Kammer oder einem Senat zusammengefasst werden sollen. Angelegenheiten der Fürsorge sind alle Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 188 Rn. 4). Die Gerichtskostenfreiheit bezieht sich dabei auf das Hauptsacheverfahren, sämtliche Nebenverfahren einschließlich der Vollstreckungsverfahren (vgl. Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VwGO, § 188 Rn. 16 ). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Verfahren, in welchem sich der Antragsteller gegen die Festsetzung rückständiger Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung wandte, zwar nicht um eine Angelegenheit der Fürsorge in diesem Sinne. Denn das Verwaltungsgericht hat die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs verneint und das Verfahren an das Sozialgericht ... verwiesen. Die Angelegenheit fällt damit nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Jedoch wäre das Verfahren für den Antragsteller auch vor dem Sozialgericht ...nach § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, im vorliegenden Fall § 188 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2014 - 7 D 10029/14.OVG -, NZS 2014, 346). Denn zum einen bewegt sich der Gegenstand des Verfahrens inhaltlich im sozialrechtlichen Kontext und weist daher eine Nähe zu den in § 188 Satz 2 VwGO genannten Angelegenheiten der Fürsorge auf. Zum anderen wäre es unbillig, für ein Verfahren Gerichtskosten zu erheben, das nach seiner Verweisung beim eigentlich zuständigen Gericht klar der sachlichen Kostenfreiheit unterliegt. Einer Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 66 Abs. 8 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).