Urteil
I R 74/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für vertraglich zugesagte Golfturniere einer Brauerei sind keine nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG 2002 pauschal nichtabziehbaren Betriebsausgaben.
• Das Abzugsverbot nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.4 EStG erfasst nur Aufwendungen, die tatsächlich eine Berührung zur Lebensführung oder zur gesellschaftlichen Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde haben.
• Sind Turniere offen für jedermann und dienen sie primär der Erfüllung vertraglicher Lieferverpflichtungen, fehlt der typisierte private/repäsentative Bezug und damit das Abzugsverbot.
Entscheidungsgründe
Vertraglich zugesagte Golfturniere sind keine nach §4 Abs.5 Nr.4 EStG nichtabziehbaren Betriebsausgaben • Aufwendungen für vertraglich zugesagte Golfturniere einer Brauerei sind keine nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG 2002 pauschal nichtabziehbaren Betriebsausgaben. • Das Abzugsverbot nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.4 EStG erfasst nur Aufwendungen, die tatsächlich eine Berührung zur Lebensführung oder zur gesellschaftlichen Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde haben. • Sind Turniere offen für jedermann und dienen sie primär der Erfüllung vertraglicher Lieferverpflichtungen, fehlt der typisierte private/repäsentative Bezug und damit das Abzugsverbot. Die Klägerin, eine Brauerei (GmbH), verpflichtete sich in Bierlieferverträgen mit Golfvereinen und deren Gastronomiebetrieben zur Durchführung und finanziellen Unterstützung von jährlich im Durchschnitt 20 Golfturnieren ("X Cup") in den Jahren 2004–2007. Die Vereine organisierten die Turniere, luden offen zur Teilnahme ein und stellten Rechnungen für Platzmiete, Verpflegung und Preise; die Klägerin zahlte diese Kosten (je Turnier ca. 2.000–3.000 €, Jahresgesamtbeträge angegeben). Im Gegenzug schenkten die Vereine das Bier der Klägerin bei den Turnieren und in der Gastronomie das ganze Jahr aus. Das Finanzamt setzte die Körperschaft- und Gewerbesteuer unter Hinzurechnung dieser Aufwendungen nach Ansicht des Abzugsverbots des § 4 Abs.5 Satz1 Nr.4 EStG fest; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin erhob Revision mit der Behandlung, die Aufwendungen seien abzugsfähige Betriebsausgaben. • Anwendbare Normen: § 4 Abs.5 Satz1 Nr.4 EStG 2002; § 121, § 126, § 135 FGO sowie Vorschriften zur Steuerberechnung und Kostenentscheidung. • Auslegung des Abzugsverbots: Das Gesetz richtet sich gegen Ausgaben, die typischerweise der Unterhaltung, Repräsentation, sportlichen Betätigung oder der privaten Lebensführung von Geschäftsfreunden dienen; es nimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine typisierte private Mitveranlassung an. • Einschränkung der Typisierung: Die Rechtsprechung verlangt eine tatsächliche Nähe zur Lebensführung oder zur gesellschaftlichen Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde; das Abzugsverbot greift nicht, wenn die Nutzung der Leistung überwiegend betrieblich und nicht repräsentativ ist. • Anwendung auf den Streitfall: Die Turnierserie war vertraglich Bestandteil der Bierliefervereinbarungen und diente vorrangig der Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtungen sowie der langfristigen Sicherung von Absatzmöglichkeiten. • Offene Ausschreibung und unabhängiger Teilnehmerkreis: Die Vereine luden allgemein ein; Teilnehmerkreis war nicht auf Gesellschafter, Geschäftsfreunde oder Geschäftspartner der Klägerin beschränkt, sodass ein typisierbarer privater/repäsentativer Nutzen für diesen Personenkreis fehlt. • Folgerung: Weil die Turniere primär betriebsbezogene Leistungen im Rahmen vertraglicher Lieferpflichten darstellen und der persönliche Nutzen der Geschäftsfreunde nicht erkennbar ist, greift das Abzugsverbot des § 4 Abs.5 Satz1 Nr.4 EStG 2002 nicht. • Prozessfolge: Der BFH hob das FG-Urteil auf, gab der Klage statt und wies die Steuerberechnung dem Finanzamt zu; die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts und zur Stattgabe der Klage. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Golfturniere sind keine nach § 4 Abs.5 Satz1 Nr.4 EStG 2002 nichtabziehbaren Betriebsausgaben, weil sie vertraglich zugesagte, betrieblich veranlasste Leistungen im Rahmen der Bierlieferverträge darstellen und kein typisierbarer privater oder repräsentativer Nutzen für Gesellschafter oder Geschäftsfreunde erkennbar ist. Die Körperschaftsteuer 2005–2007 und die Gewerbesteuermessbeträge 2004–2007 wurden entsprechend abändernd festgesetzt (namentlich mit den konkret genannten abziehbaren Beträgen). Die Berechnung der Steuer und die Kostenregelung wurden dem Finanzamt übertragen; die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.