Urteil
3 K 227/19
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMV:2021:0922.3K227.19.00
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Leitsätze
1. Das Abzugsverbot für Vorsteuern aus Aufwendungen für Segeljachten gem. § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gilt durch die typisierende Betrachtungsweise, wenn das Verchartern der Segeljachten ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 02.07.2008, XI R 60/06, BStBl II 2009, 167 und vom 21.05.2014, V R 34/13, BStBl II 2014, 914). Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird.(Rn.44)
(Rn.46)
2. Das Abzugsverbot umfasst auch solche Aufwendungen, die bei wertender Betrachtung eher der Erzielung von Ausgangsumsätzen als dem Segeln selbst zuzuordnen sind.(Rn.63)
3. Die Gewinnerzielungsabsicht ist für den Bereich der Umsatzsteuer selbstständig zu prüfen; es besteht keine Bindung an ertragsteuerliche Entscheidungen.(Rn.49)
4. Erwirtschaftet ein Steuerpflichtiger mit dem Verchartern von mehreren Segeljachten über einen Zeitraum von 16 Jahren durchgehend hohe Verluste und fehlt es an einem schlüssigen Konzept oder Maßnahmen zur Ertragsstabilisierung, ist die Gewinnerzielungsabsicht auch dann zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige auch im Privatvermögen eine Segeljacht hält, über 500 km vom Hafen entfernt wohnt und aufgrund seiner berufsbedingten Situation nur wenig Zeit zum Segeln hat.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 84.814,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Abzugsverbot für Vorsteuern aus Aufwendungen für Segeljachten gem. § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gilt durch die typisierende Betrachtungsweise, wenn das Verchartern der Segeljachten ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 02.07.2008, XI R 60/06, BStBl II 2009, 167 und vom 21.05.2014, V R 34/13, BStBl II 2014, 914). Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird.(Rn.44) (Rn.46) 2. Das Abzugsverbot umfasst auch solche Aufwendungen, die bei wertender Betrachtung eher der Erzielung von Ausgangsumsätzen als dem Segeln selbst zuzuordnen sind.(Rn.63) 3. Die Gewinnerzielungsabsicht ist für den Bereich der Umsatzsteuer selbstständig zu prüfen; es besteht keine Bindung an ertragsteuerliche Entscheidungen.(Rn.49) 4. Erwirtschaftet ein Steuerpflichtiger mit dem Verchartern von mehreren Segeljachten über einen Zeitraum von 16 Jahren durchgehend hohe Verluste und fehlt es an einem schlüssigen Konzept oder Maßnahmen zur Ertragsstabilisierung, ist die Gewinnerzielungsabsicht auch dann zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige auch im Privatvermögen eine Segeljacht hält, über 500 km vom Hafen entfernt wohnt und aufgrund seiner berufsbedingten Situation nur wenig Zeit zum Segeln hat.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert beträgt 84.814,00 Euro. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Auch für die umsatzsteuerrechtliche Betrachtung kommt es darauf an, ob die Klägerin in den Streitjahren in der Absicht gehandelt hat, Gewinn zu erzielen (unten 1). Das trifft nicht zu; den Ausführungen des Finanzgerichts im Urteil vom 28.11.2018 ist zu folgen (unten 2). Die streitgegenständlichen Vorsteuerabzugsbeträge werden von dem aus diesen Gründen geltenden Vorsteuerabzugsverbot erfasst (unten 3). Auch der Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben (unten 4). 1. Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf solche Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt (§ 15 Abs. 1a S. 1 UStG). Zu den von diesen Vorschriften erfassten Aufwendungen gehören auch Aufwendungen für Segeljachten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 02.07.2008, XI R 60/06, BStBl II 2009, 167; Urt. vom 21.05.2014, V R 34/13, BStBl II 2014, 914) ist das genannte einkommensteuerrechtliche Abzugsverbot im Umsatzsteuerrecht dann anzuwenden, wenn die davon erfassten Aufwendungen einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen. Das ist anhand typisierender Betrachtungsweise festzustellen: Wenn Segeljachten ohne Gewinnerzielungsabsicht verchartert werden, dann ist regelmäßig davon auszugehen, dass es sich um privaten Neigungen dienende Aufwendungen handelt. Dieser Rechtsprechung ist zu folgen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Gewinnerzielungsabsicht dann nicht zu prüfen sei, wenn ein geschäftsmäßig eingerichteter Gewerbebetrieb unterhalten werde, kann sie damit nicht durchdringen. Die Umsatzsteuerpflicht setzt zwar grundsätzlich – ebenso wie der Vorsteuerabzug – die Existenz eines Unternehmens voraus, also einer selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG), die auch dann vorliegen kann, wenn es an der Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 S. 3 UStG). Daher können auch Ausnahmen vom Vorsteuerabzug – wie hier nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG – nur dann sinnvoll geprüft werden, wenn derjenige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, ein Unternehmen betreibt. Das darüberhinausgehende Erfordernis, dass das Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden muss, ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang aus der entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 2 EStG. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass das Vorsteuerabzugsverbot auch dann gilt, wenn ein Unternehmen zwar nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dass in solchen Fällen zwar Umsatzsteuer anfällt, aber Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden kann, ist im Gesetz angelegt (anderer Auffassung Stadie, UStG, 3. Auflage § 15 Rn. 376 ff.). Das Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG wäre überflüssig, wenn es nur in denjenigen Fällen gelten würde, in denen gar kein Unternehmen im Sinne des § 2 UStG vorhanden ist. Die Grundsätze, die der BFH (Urt. vom 12.02.2009, V R 61/06, BStBl II 2009, 828) für eine Pferdezucht aufgestellt hat, können – daran ist festzuhalten – nicht auf den Streitfall übertragen werden; denn Aufwendungen für eine Pferdezucht sind anders als Aufwendungen für Segelyachten in § 4 Abs. 5 EStG nicht ausdrücklich genannt. Aus der zitierten BFH-Entscheidung kann insbesondere nicht der Schluss gezogen werden, dass Repräsentationsaufwand nur dann vorliege, und dass somit das Vorsteuerabzugsverbot nur dann greife, wenn das in Frage stehende Unternehmen einen von dem Repräsentationsaufwand unterscheidbaren Zweck habe (wenn also ein Unternehmen, das einen gänzlich anderen Zweck habe, daneben auch Pferde oder Segelyachten unterhalte). Vielmehr kann es sich auch dann, wenn der Unternehmensgegenstand in der Pferdezucht oder – wie im Streitfall – in der Vercharterung von Segelyachten liegt, um Repräsentationsaufwand handeln (FG Köln, Urt. vom 18.04.2018, 9 K 2738/15, EFG 2018, 1405). Da die Pferdezucht nicht ausdrücklich im Gesetz genannt ist, ist dort der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 EStG erst dann eröffnet, wenn im Einzelfall festgestellt werden kann, dass der Repräsentationsaufwand im Vordergrund steht. Dagegen ist bei Aufwendungen für Segelyachten die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG schon nach ihrem klaren Wortlaut anzuwenden. Anders verhält es sich erst dann, wenn das Verchartern von Segelyachten nicht nur Unternehmensgegenstand ist, sondern darüber hinaus das Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Das folgt aus § 4 Abs. 5 S. 2 EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 1a S. 1 UStG. 2. Die Klägerin hat in den Streitjahren keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. a) Die Gewinnerzielungsabsicht ist – wovon beide Beteiligten zutreffend ausgehen – für die Umsatzsteuer selbständig zu prüfen; es besteht keine Bindung an ertragsteuerliche Entscheidungen. Daraus ergibt sich, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG im Umsatzsteuerrecht auch dann entsprechend herangezogen werden kann, wenn sie für die ertragsteuerliche Beurteilung keine Rolle gespielt hat, weil – wie vorliegend – dort schon die Gewinnerzielungsabsicht verneint worden ist und es deshalb nicht mehr auf Abzugsverbote für einzelne Betriebsausgaben ankam (vgl. BFH, Urt. vom 02.07.2008 a. a. O.). Eine eigenständige Bewertung ergibt allerdings, dass dem Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.11.2018 (Az.: 1 K 111/014) im Ergebnis zu folgen ist. b) Zu den Voraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht hat das Finanzgericht im Urteil vom 28.11.2018 ausgeführt: „Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer, nämlich für die gesamte Zeit zwischen der Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, einen Totalgewinn zu erzielen. Fehlt sie, liegt eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36). Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seinem Wesen und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Ist die Gewinnprognose negativ, erlaubt dies jedoch nicht ohne weiteres den Schluss, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigte. Dies ist nur dann gerechtfertigt – wenn auch durch den Steuerpflichtigen widerlegbar – wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (sogenannter Hobbybereich, vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492). Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. Im Falle einer längeren Verlustperiode spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36; BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind in einem solchen Fall an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36; BFH-Urteil vom 20.09.2012 IV R 43/10, BFH/NV 2013, 408; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492). Allerdings müssen solche Motive zumindest möglich sein (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2007 IV R 6/05, BFH/NV 2007, 1492). Es muss – wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23.08.2017 noch einmal klargestellt hat – die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Wenn die Feststellung persönlicher Gründe außerhalb des sogenannten Hobbybereichs möglich sein muss, muss auch festgestellt werden, dass und welche persönlichen Gründe möglicherweise gegeben sind. Die Anforderungen an diese Feststellung sind mit der Maßgabe „keine hohen Anforderungen“ zwar abgesenkt; die Feststellung wird damit aber nicht vollkommen entbehrlich (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36).“ An diesem Maßstab, der der Rechtsprechung des BFH entspricht, ist auch für das vorliegende Verfahren festzuhalten. Die Klägerin erhebt insoweit auch keine Einwände. c) Auf dieser Grundlage spricht gegen die Gewinnerzielungsabsicht, dass die Klägerin in den Jahren 1997 bis 2012 durchgehend hohe Verluste erwirtschaftet hat, die sich bis 2012 zu einem Totalverlust von € 1.124.557,91 summiert haben. In dem Urteil vom 28.11.2018 sind – vorliegend unbestritten – die folgenden Verluste der Klägerin von 1997 bis 2012 festgestellt worden: 1997 143.708,43 DM entspricht 73.476,95 € I 2005 78.179,38 € 1998 163.770,96 DM entspricht 83.734,76 € I 2006 87.013,36 € 1999 131.371,46 DM entspricht 67.169,16 € I 2007 84.844,51 € 2000 199.583,46 DM entspricht 102.045,40 € I 2008 30.730,96 € 2001 146.789,27 DM entspricht 75.052,16 € I 2009 59.397,91 € 2002 103.377,10 € I 2010 74.738,32 € 2003 72.113,35 € I 2011 9.352,94 € 2004 111.235,31 € I 2012 12.096,3 € Zwischensumme 688.204,19 € I Gesamtverlust 1.124.557,91 € Diese Zahlen sind auch im vorliegenden Zusammenhang erheblich. Auf die erzielten Umsätze kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an, da sich aus den Umsätzen nicht ergibt, dass Gewinn erzielt worden ist. Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Zahlen aus den Jahren 1997 bis 2004 gar nicht in die Betrachtung einzubeziehen seien, weil insoweit eine tatsächliche Verständigung vorliege, wonach es sich um Anlaufverluste handle. Dass bereits eine Anlaufphase zugunsten der Klägerin berücksichtigt worden ist, ist für die Gesamtwürdigung der verfolgten Absichten erheblich und deshalb mit zu berücksichtigen. Allein aus der Finanzkrise 2008 lassen sich die dargestellten Verluste nicht erklären. Erhebliche Verluste sind bereits in den Jahren vor 2008 entstanden, und diese Entwicklung hat sich 2008 und in den Jahren danach unverändert fortgesetzt. Bessere Ergebnisse sind in den letzten Jahren allein durch den Verkauf der Yachten erzielt worden, ohne dass ein Ausgleich des angewachsenen Totalverlustes zu erwarten gewesen wäre. Die Klägerin hat weder zu Beginn ihrer Tätigkeit ein schlüssiges Konzept gehabt, noch hat sie substantiiert dargelegt, wie sie in den Jahren ab 2005 auf die aufgelaufenen Verluste reagiert hat oder reagieren wollte. Das ist bereits im Urteil vom 28.11.2018 so festgestellt worden; und die Klägerin trägt hierzu auch im vorliegenden Verfahren nicht schlüssig vor. Der Vortrag, dass das Finanzamt „über ergriffene und geplante Maßnahmen zur Ertragsstabilisierung informiert worden“ sei, ist offensichtlich unschlüssig. Wenn die Klägerin im vorliegenden Verfahren – ebenso wie bereits im Ertragsteuerverfahren – vorbringt, dass weder bei Frau B noch bei Herrn Dr. B private Motive vorhanden gewesen seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach dem oben dargestellten Maßstab müssen zwar private Motive festgestellt werden; unter Berücksichtigung der durchgehend erheblichen Verluste sind die Anforderungen jedoch abgesenkt. Im Urteil vom 28.11.2018 ist insoweit auf zwei Motive abgestellt worden: Einmal sei es darum gegangen, die erheblichen Einkünfte des Herrn Dr. B aus seiner Arztpraxis mit Verlusten aus dem Betrieb der Klägerin verrechnen zu können. Außerdem sei bei Herrn Dr. B eine persönliche Beziehung zum Segeln vorhanden, da er seit dem Jahr 1978 im Besitz eines Sportbootführerscheins Küste und seit dem Jahr 1996 im Besitz des Sporthochseeschifferscheins sei. Herr Dr. B sei zweimal im Jahr nach D zum Segeln gekommen. Dieser Argumentation ist zu folgen. Die Inkaufnahme hoher Verluste über die Jahre hinweg kann nicht anders als aus solchen privaten Motiven erklärt werden. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass Herr Dr. B nicht öfter als zweimal im Jahr zum Segeln nach D gekommen ist, und dass er berufsbedingt nur wenig Zeit für sein Hobby hatte. Zudem verkennt der Senat nicht, dass Herr Dr. B seinen Wohnsitz und seine Arbeitsstätte in C, somit in einer Entfernung von ungefähr 540 km von D hatte. Das ändert aber nichts daran, dass die Inkaufnahme der erheblichen und über die Jahre hinweg gleichbleibend hohen Verluste nicht anders als durch die genannten privaten Motive erklärt werden kann. Wenn Herr Dr. B in den Streitjahren sehr wenig Zeit zum Segeln hatte, muss es ihm letztlich darum gegangen sein, den Segelsport aus Idealismus zu fördern. Außerdem kann er beabsichtigt haben, ein Segelboot für den späteren Ruhestand vorzuhalten. Unter diesen Umständen – insbesondere soweit es darum gegangen ist, den Segelsport aus Idealismus zu fördern – steht der Umstand, dass mehrere Segelboote im Betriebsvermögen gehalten worden sind, während Dr. B auch eine für seine eigenen Bedürfnisse völlig ausreichende Yacht in seinem Privatvermögen hatte, der Annahme privater Motive nicht entgegen. 3. Von dem aus diesen Gründen geltenden Vorsteuerabzugsverbot werden die streitgegenständlichen Rechnungen vollständig erfasst. Erfasst werden nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG „Aufwendungen für Segeljachten“. Da der Geschäftsbetrieb der Klägerin ausschließlich auf Segelyachten bezogen war, und da es keinen davon zu unterscheidenden anderen Unternehmenszweck gab, sind alle Aufwendungen der Klägerin als „Aufwendungen für Segelyachten“ einzuordnen. Der Senat hat erwogen, ob eine Ausnahme von dieser weiten Auslegung in solchen Fällen geboten ist, in denen – wie hier – tatsächlich Umsätze mit Segelyachten erzielt werden und Umsatzsteuer anfällt, aber keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. In solchen Fällen wäre es denkbar, diejenigen Aufwendungen nicht als „Aufwendungen für Segelyachten“ anzusehen, die bei wertender Betrachtung eher der Erzielung von Ausgangsumsätzen als dem Segeln selbst zuzuordnen sind. Dann wären möglicherweise die Aufwendungen für den Druck von Yachtcharter-Broschüren und für Steuerberaterleistungen keine „Aufwendungen für Segelyachten“; denn solche Aufwendungen fallen nicht an, wenn das Segeln ausschließlich wie ein Hobby betrieben wird. Sie sind durch den Geschäftsbetrieb und die Vercharterung mitveranlasst, während die anderen Aufwendungen (beispielsweise Kosten des Winterlagers oder für Instandsetzungsarbeiten an den Yachten) auch dann anfallen, wenn das Segeln ausschließlich als Freizeitsport betrieben wird, ohne dass dabei Umsätze erzielt werden. Ein solches Verständnis wäre jedoch mit dem Wortlaut und mit dem Sinn der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. „Aufwendungen für Segelyachten“ sind nach dem Wortlaut und Sprachverständnis alle auf Segelyachten bezogenen Aufwendungen, auch wenn sie der Erzielung von Umsätzen mit Segelyachten dienen. Zudem entspricht eine typisierende Betrachtungsweise dem Gesetzeszweck: Durch die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierender Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen. Die in der Vorschrift genannten Aufwendungen sollen generell nicht abziehbar sein, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind (BFH, Urt. vom 07.02.2007, I R 27 - 29/05, BFH/NV 2007, 1230). Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es deshalb nicht; vielmehr wird der mögliche Streit über die private Veranlassung der Aufwendungen typisierend erledigt (BFH, Urt. vom 14.10.2015, I R 74/13, BStBl II 2017, 222; Urt. vom 16.12.2015, IV R 24/13, BStBl II 2017, 224). Einzelne Aufwendungen können demnach allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie auf ein Wirtschaftsgut entfallen, das teilweise der Repräsentation dient und teilweise für andere, nicht dem Abzugsverbot unterfallende Zwecke genutzt wird. In einem solchen Fall können diejenigen Aufwendungen abziehbar sein, die auf die „unschädliche“ Nutzung des Wirtschaftsgutes entfallen (vgl. BFH, Beschl. vom 02.12.2014, XI B 54/14, BFH/NV 2015, 538 juris Rn. 22 ff. für die behauptete Nutzung von Rennwagen für Werbezwecke). Anders verhält es sich dann, wenn die Nutzung des Wirtschaftsgutes – wie im Streitfall – insgesamt dem Abzugsverbot unterfällt: Dann ist es unerheblich, wenn bei einzelnen Aufwendungen die privaten Neigungen des Unternehmers gegenüber betrieblichen Interessen in den Hintergrund treten (BFH, Beschl. vom 22.12.2008, III B 154/07, BFH/NV 2009, 579). Deshalb kann das Vorsteuerabzugsverbot im Streitfall nicht auf einzelne der geltend gemachten Beträge beschränkt werden. 4. Der von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Die Klägerin hat mit dem Einspruch und mit der Klage zwar zunächst nur die Berücksichtigung der erklärten Vorsteuerbeträge begehrt. Erst nach Ablauf der Klagefrist (§ 47 Finanzgerichtsordnung -FGO-) hat sie sich darüber hinaus mit dem Hilfsantrag gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer gewandt. Daran war sie jedoch nicht gehindert; denn die angefochtenen Bescheide sind nicht in Teilbestandskraft erwachsen. Dass die Klägerin mit ihrem ursprünglich gestellten Klageantrag eine Teilbestandskraft hätte herbeiführen wollen, ist nicht ersichtlich. Somit waren die gesamten Umsatzsteuerbescheide Verfahrensgegenstand; und die Klägerin konnte im Rahmen dieses Verfahrensgegenstandes ihre Klagebegründung auch nach Ablauf der Klagefrist ergänzen und auf den weiteren Inhalt der angefochtenen Bescheide erstrecken (vgl. BFH, Beschl. vom 23.10.1989, GrS 2/87, BStBl II 1990, 327; BFH, Urt. vom 19.12.1991, V R 35/87, BFH/NV 1992, 569). In der Sache hat der Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Vercharterung der privaten Yacht des Dr. B über die Strukturen der Klägerin stellt sich als unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für unternehmensfremde Zwecke dar. Sie steht deshalb nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Einwände gegen die Bemessung mit 30 % des Vercharterungserlöses sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung dahin argumentiert, dass das Finanzamt sich nicht an die getroffene Vereinbarung gehalten habe. Daher fühle er sich auch nicht mehr an die Vereinbarung gebunden und greife nunmehr auch die Festsetzung der Umsatzsteuer im Umfang des Hilfsantrages an. Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Eine tatsächliche Verständigung oder verbindliche Auskunft, die sich auf die Versteuerung der Provision für die Vercharterung der privaten Yacht des Dr. B in den Streitjahren bezieht, ist weder vorgetragen noch in den dem Senat vorliegenden Akten enthalten. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 FGO. Der Senat lässt die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Der Streitwert ergibt sich aus der Summe der insgesamt streitigen Vorsteuerabzugsbeträge. Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung von Vorsteuerbeträgen aus Aufwendungen für Segelyachten. 1. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft i. L. Sie wurde durch Vertrag vom 05.03.1997 gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin war die A GmbH. Kommanditisten waren seit dem Jahr 1999 die Eheleute B. Herr Dr. B war Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie und Inhaber einer Dialysepraxis in C; Frau B war in der Praxis angestellt. Dr. B verkaufte die Praxis zum 01.01.2013 und erzielte danach noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er verstarb am ... Die Auflösung der Klägerin wurde am 08.02.2012 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin vercharterte ab dem Jahr 1997 Segelyachten. Sie erwarb insgesamt sechs eigene Segelyachten, die sie ab 2003 bis 2013 wieder veräußerte. Nachdem die erste eigene Yacht 2003 wieder veräußert worden war, hatte die Klägerin in den Streitjahren zunächst noch fünf eigene Yachten. Diese Yachten wurden 2007, 2008, 2009, 2011 und 2013 veräußert. Eine weitere Yacht stand durchgehend im Privatvermögen des Dr. B. Für die Streitjahre 2005 bis 2012 gab die Klägerin Umsatzsteuererklärungen ab, denen der Beklagte (das Finanzamt D) zunächst folgte. Die Klägerin machte in allen Streitjahren Vorsteuerabzugsbeträge geltend. Einige der zugrundeliegenden Rechnungen sind zu den Akten eingereicht worden. Es handelt sich um Rechnungen über • Lieferung eines Dieselmotors • Instandsetzungsarbeiten • Miete Bootsliegeplatz • Kosten des Winterlagers • Steuerberaterleistungen • Erstellung und Druck von Yachtcharter-Broschüren. In der Zeit vom 15.11.2004 bis 21.02.2008 fand bei der Klägerin eine steuerliche Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 statt. Im Ergebnis der Betriebsprüfung vertrat der Beklagte zur Einkommensteuer die Auffassung, dass lediglich die Verluste bis einschließlich 2004 als Anlaufverluste anzuerkennen seien. Für die Jahre ab 2005 bedürfe es einer detaillierten Darstellung der Klägerin, wie ein Gesamtgewinn erzielt werden könne. Auf den Prüfungsbericht vom 22.02.2008 (Betriebsprüfungsakte Bl. 32) wird verwiesen. In der Folge ergingen geänderte Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes. Außerdem ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre wie folgt: Bescheide vom 19.10.2011 für die Jahre 2005 bis 2009, ein Bescheid vom 13.03.2012 für 2010, ein Bescheid vom 04.03.2014 für 2011 und ein Bescheid vom 04.09.2014 für 2012. Mit den abgeänderten Bescheiden wurden die von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzugsbeträge insgesamt nicht anerkannt. Die von der Klägerin erklärten und die vom Beklagten anerkannten Beträge ergeben sich aus der folgenden Auflistung: von der Klägerin erklärt: vom Beklagten berücksichtigt: Umsatzsteuer Vorsteuer Umsatzsteuer Vorsteuer 2005 17.178,50 13.684,21 17.178,50 - 2006 18.125,28 13.775,27 18.125,28 - 2007 28.730,73 15.441,69 28.730,73 - 2008 23.382,54 12.388,39 23.382,54 - 2009 Regelsteuersatz ermäßigter Steuersatz 20.450,08 15,40 11.085,12 46,93 20.512,41 - 2010 Regelsteuersatz ermäßigter Steuersatz 7.690,06 8.911,13 47,03 7.690,06 - 2011 Regelsteuersatz ermäßigter Steuersatz 20.654,90 9.387,41 47,03 20.654,90 - 2012 79,04 667,64 79,04 - In den Bescheiden hieß es jeweils zur Begründung: „Es handelt sich bei der Bootsvermietung um Liebhaberei. Gemäß § 15 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz -UStG- sind u. a. Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsgebot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes -EStG- gilt, entfallen. Ich verweise auf mein Schreiben vom 20.07.2011.“ 2. Die Klägerin legte mit Steuerberaterschreiben vom 21.11.2011, vom 28.03.2012 und vom 02.10.2014 gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch ein. Sie brachte vor, dass sie als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sei. Im Rahmen dieses Unternehmens gebe es keine Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. Die Einnahmeerzielungsabsicht werde schon durch die Höhe der getätigten Umsätze bewiesen. Die Klägerin berief sich auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH- zu den Aktenzeichen XI R 66/06 und V R 61/06. Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst mit Zustimmung der Klägerin, da die Entscheidung über die von der Klägerin eingelegten Einsprüche gegen die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2005 bis 2010 abgewartet werden sollte. Jene Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 19.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin wandte sich dagegen mit der Klage, über die das Finanzgericht mit Urteil vom 28.11.2018 (1 K 111/14) entschied. Die Klage hatte lediglich insoweit Erfolg, als das Finanzgericht darauf erkannte, dass der zum 31.12.2004 bestandskräftig festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust auch für die Folgejahre festgestellt werden müsse. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass die Klägerin in den dortigen Streitjahren 2005 bis 2010 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt habe, denn die dafür erforderliche Gewinnerzielungsabsicht habe nicht vorgelegen. Im Anschluss daran vertrat die Klägerseite im Einspruchsverfahren zur Umsatzsteuer die Auffassung, dass das Urteil des Finanzgerichts vom 28.11.2018 für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung nicht maßgeblich sei. Zum Umsatzsteuerrecht habe der BFH (V R 61/06) entschieden, dass schädliche Aufwendungen solche seien, die einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen. Es sei möglich, Aufwendungen, die ersichtlich nicht solchen Zwecken dienen, vom Abzugsverbot auszunehmen. Das Gesetz wolle das Vorsteuerabzugsrecht für solche Aufwendungen ausschließen, denen kein streng geschäftlicher Charakter zukomme. Sämtliche Aufwendungen der Klägerin seien jedoch für den Betrieb ihres Unternehmens erbracht worden. Es handle sich nicht um Aufwendungen zur Repräsentation oder zum Vergnügen. Auch die räumliche Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Gesellschafter und dem Geschäftssitz der Klägerin spreche für dasselbe Ergebnis; dieser Umstand sei in dem Urteil vom 28.11.2018 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte verband die Einsprüche gegen die Umsatzsteuerbescheide zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 21.06.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG könne zwar auch sein, wer ohne Gewinnerzielungsabsicht handle. Daher sei auch in einem sogenannten ertragsteuerlichen Liebhabereifall ein Vorsteuerabzug nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die betreffenden Aufwendungen nach § 15 Abs. 1 UStG dem Unternehmen zuzuordnen seien. Dieser Grundsatz finde aber seine Grenze in der Vorschrift des § 15 Abs. 1a UStG. Danach seien Vorsteuerbeträge dann nicht abziehbar, wenn sie durch Aufwendungen entstanden seien, für die die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 7 EStG anzuwenden seien. Das sei für die Umsatzsteuer eigenständig zu prüfen; eine Bindung an die ertragsteuerliche Beurteilung gebe es nicht. Ein Vorsteuerabzugsverbot könne sich auch dann ergeben, wenn die Vorschrift des § 4 Abs. 5 EStG bei dem betroffenen Unternehmer ertragsteuerlich keine Bedeutung habe, beispielsweise wenn das Unternehmen ausschließlich Repräsentationsaufwand tätige, oder wenn es sich um einen Liebhabereibetrieb handle, der ertragsteuerlich keine Einkünfte erziele. Für die Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG komme es nur darauf an, ob der Aufwand seiner Art nach erfasst werde. Wie der BFH zum Aktenzeichen I R 27 - 29/05 entschieden habe, greife das Abzugsverbot immer dann ein, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt werde, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet sei, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen. Es komme nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut tatsächlich der Unterhaltung von Geschäftsfreunden gedient habe, oder ob tatsächlich privaten Neigungen nachgegangen worden sei. Die Grundsätze, die der BFH (V R 61/06) für den Betrieb einer Pferdezucht entwickelt habe, seien auf den Streitfall nicht anzuwenden, denn eine Pferdezucht sei – anders als das im Streitfall betriebene Unterhalten von Segelyachten – in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht ausdrücklich genannt. Im Streitfall sei vielmehr die Entscheidung des BFH zum Aktenzeichen V R 34/13 maßgeblich. Danach seien vom Vorsteuerabzugsverbot alle Aufwendungen betroffen, die im Katalog des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG genannt seien, und bei denen zusätzlich ein Zusammenhang mit einer Tätigkeit gegeben sei, die ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde. Es sei weiter davon auszugehen, dass die Klägerin in den Streitjahren ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, wie das Finanzgericht dies mit Urteil vom 28.11.2018 festgestellt habe. 3. Mit der am 19.07.2019 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie begehrt die Berücksichtigung der gesamten von ihr erklärten Vorsteuerabzugsbeträge. Die Klägerin hat außerdem mit am 21.10.2019 bei Gericht eingegangenem Antrag die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 04.02.2020 (3 V 98/19) als unbegründet zurückgewiesen, da die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keinen ernstlichen Zweifeln unterliege. Das ergebe sich für die streitigen Aufwendungen aus dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 1a UStG. Der Senat folgte insbesondere dem Argument aus der Einspruchsentscheidung, dass die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BFH zum Aktenzeichen V R 61/06 berufen könne; denn Segelyachten seien – anders als der Betrieb einer Pferdezucht – von § 4 Abs. 5 S. 1 EStG ausdrücklich erfasst. Die Klägerin führt nunmehr zur Begründung der Klage Folgendes aus: Das Urteil vom 28.11.2018 sei zu einer Lösung gelangt, ohne die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG anzuwenden. Das mache Sinn. Soweit der Senatsbeschluss vom 04.02.2020 auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG Bezug nehme, weiche er von dem Urteil vom 28.11.2018 ab. Weiter formuliert die Klägerin dahingehend, dass die folgenden Anmerkungen zum Sachverhalt zur Aufnahme in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vorgesehen seien: Die Entfernung zwischen C (dem Wohnsitz der Eheleute B) und D betrage 540 km. Das entspreche ca. fünf Autostunden oder sechs Stunden Bahnfahrt. Es sei nicht bekannt, wie erfolgreich das Investment der Klägerin im Vergleich zu anderen Investments der Gesellschafter gewesen sei. Schließlich sei das Wohnsitzfinanzamt nicht hinzugezogen worden. Die isolierte Angabe der Bezüge (Seite 3 des AdV-Beschlusses) solle daher gestrichen werden. Herr Dr. B sei in den Streitjahren so eingespannt gewesen, dass er keine Zeit für Hobbies gehabt habe. Er sei – wie dies im Ertragsteuer-Urteil dargestellt sei – ein bis zweimal im Jahr nach D gefahren. Frau B betrete kein Boot mehr, seit sie einmal auf der Ostsee verunfallt sei. Das sei dem Finanzamt aus der Verständigung zum Veranlagungszeitraum 2004 bekannt. Das 1992 angeschaffte, im Privatvermögen des Dr. B stehende Segelboot habe über die Vorjahre ca. eine Viertelmillion Euro Aufwand verursacht, den das Wohnsitzfinanzamt steuerlich nicht berücksichtigt habe. Den Gesellschaftern der Klägerin habe im Privatvermögen ein hochwertigeres Segelboot zur Verfügung gestanden, als die Klägerin selbst im Portfolio gehabt habe. Soweit es im AdV-Beschluss (Seite 3) heiße, „Nach dem Bericht über die für die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführte Außenprüfung vom 22. Februar 2008 wurden Aufwendungen und Erlöse für diese im Privatvermögen gehaltene Segelyacht über die Antragstellerin erfasst, wurde sie über die Antragstellerin verchartert und wurden für sie die vorhandenen Strukturen der Antragstellerin (z. B. deren Angestellte, die Werbung im Internet und auf Messen, die Vermarktung und Buchung sowie die Überwachung des Zahlungsverkehrs) genutzt.“ sei dies unzutreffend, zumindest missverständlich. Dieses Boot sei Privatvermögen des Dr. B geblieben und auch in den zukünftigen Veranlagungszeiträumen kein Vermögensgegenstand der Klägerin geworden. Richtigerweise seien die Aufwendungen für das im Privatvermögen des Klägers gehaltene Boot getrennt von den Aufwendungen und Erlösen der Klägerin erfasst worden. Die Klägerin habe einen geschäftsmäßig eingerichteten Gewerbebetrieb im Sinne der Verkehrsanschauung unterhalten. Für die Veranlagungszeiträume bis 2004 gebe es eine tatsächliche Verständigung, nach der es sich um Anlaufverluste handle. Diese Zahlen seien daher nicht weiter zu würdigen. Für die Veranlagungszeiträume ab 2005 seien die Umsatzsteuerbescheide in ihrer Gestalt vor der Änderung durch das Finanzamt zu verwenden. Daraus ergebe sich für 2005 bis 2012 insgesamt ein Umsatzsteuer-Überschuss von € 50.216,98. Das entspreche einer Bemessungsgrundlage von € 264.299,89. Auf dieser Grundlage sei § 4 Abs. 4 S. 2 EStG entsprechend anzuwenden, so dass die sinngemäße Anwendung des § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 EStG ausscheide. Das Finanzamt sei über ergriffene und geplante Maßnahmen zur Ertragsstabilisierung informiert worden. Die Finanzkrise 2008 sei in der Geschäftsentwicklung deutlich spürbar gewesen, zumal es für die Branche der Klägerin keine Wirtschaftshilfe gegeben habe. Die Investitionen in das Anlagevermögen seien im Jahr 2004 abgeschlossen gewesen. Die Planrechnung sei somit darauf auszurichten, ob die laufenden Erlöse die laufenden Ausgaben der nächsten Saison decken. Außergewöhnliche externe Umstände (wie die Finanzkrise) seien nicht gegen die Klägerin zu verwenden. Soweit im Ertragsteuer-Urteil prominent ein Schreiben des Dr. B vom 13.05.1997 verwendet worden sei, sei dieses Schreiben der Klägerin nicht bekannt. Dr. B sei damals nicht Gesellschafter der Klägerin gewesen. Das Eigentum am Segelboot des Dr. B sei nicht auf die Klägerin übergegangen; das Schreiben vom 13.05.1997 gehöre nicht in die Steuerakte der Klägerin. Insgesamt weiche aus diesen Gründen der zu beurteilende Sachverhalt von der Sachverhaltsdarstellung im Ertragsteuer-Urteil und im AdV-Beschluss ab. Es sei eine eigenständige Beurteilung durchzuführen. Die Gewinnerzielungsabsicht sei im Umsatzsteuerrecht bei geschäftsmäßig eingerichteten Gewerbebetrieben – wie vorliegend – nicht zu prüfen. Auch wenn man dies anders sehe und eine Gewinnerzielungsabsicht verlange, dann sei eine solche hier für den Teilbereich der Umsatzsteuer zu bejahen. Hilfsweise seien jedenfalls die Provisionserlöse aus der Vercharterung der im Privatvermögen des Dr. B stehenden Yacht Bavaria 51 L2 bei der Festsetzung der Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. Insoweit ergibt sich aus einer von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen vom 09.02.2007, dass das Finanzamt eine Vercharterung der Bavaria 51 L2 über die Klägerin festgestellt hat. Die vorhandenen Strukturen der Klägerin (Werbung, Vermarktung, Überwachung des Zahlungseingangs) seien genutzt worden. Daher seien bei der Klägerin umsatzsteuerpflichtige Provisionserlöse in Höhe von 30 % aus der Vercharterung dieser Yacht anzusetzen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag. Die Klägerin beantragt, die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 2005 bis 2009 vom 19.10.2011, den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 13.03.2012, den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 04.03.2014 und den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2012 vom 04.09.2014, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2019, aufzuheben, hilfsweise die Umsatzsteuer für 2005 bis 2012 ohne Berücksichtigung umsatzsteuerpflichtiger Provisionserlöse i. H. v. 30 % aus der Vercharterung der Bavaria 51 L2 festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Einspruchsentscheidung. Dem Gericht liegen zwei Bände Umsatzsteuerakten, zwei Bände Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakten, eine Betriebsprüfungsakte und eine Rechtsbehelfsakte vor. Die Akten des Finanzgerichts zu den Aktenzeichen 1 K 111/14 und 3 V 98/19 sind beigezogen.