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Beschluss

IV B 80/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Klägerin weder die für jede selbstständige Begründung des FG erforderlichen Zulassungsgründe darlegt noch überzeugend darlegt, dass eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Verfahrensfehlers oder zur Sicherung der Rechtsprechung geboten ist. • Eine Schlussbesprechung beendet die in § 171 Abs. 4 Satz 3 AO geregelte Ablaufhemmung; für die Berechnung der Frist kommt der Zeitpunkt der letzten Ermittlungen nur dann in Betracht, wenn keine Schlussbesprechung stattgefunden hat. • Für Veranlagungszeiträume vor 1977 betreffen die streitigen Fragen ausgelaufenes Recht; daher fehlt es regelmäßig an grundsätzlicher Bedeutung für die Zulassung der Revision. • Verwirkung setzt neben einem Vertrauenstatbestand der Finanzverwaltung auch vertrauensbedingte Dispositionen des Steuerpflichtigen voraus; das FG hat das Fehlen solcher Dispositionen festgestellt, ohne dass die Klägerin dies angegriffen hätte.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsentscheidung: Schlussbesprechung beendet Ablaufhemmung nach §171 Abs.4 S.3 AO • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Klägerin weder die für jede selbstständige Begründung des FG erforderlichen Zulassungsgründe darlegt noch überzeugend darlegt, dass eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Verfahrensfehlers oder zur Sicherung der Rechtsprechung geboten ist. • Eine Schlussbesprechung beendet die in § 171 Abs. 4 Satz 3 AO geregelte Ablaufhemmung; für die Berechnung der Frist kommt der Zeitpunkt der letzten Ermittlungen nur dann in Betracht, wenn keine Schlussbesprechung stattgefunden hat. • Für Veranlagungszeiträume vor 1977 betreffen die streitigen Fragen ausgelaufenes Recht; daher fehlt es regelmäßig an grundsätzlicher Bedeutung für die Zulassung der Revision. • Verwirkung setzt neben einem Vertrauenstatbestand der Finanzverwaltung auch vertrauensbedingte Dispositionen des Steuerpflichtigen voraus; das FG hat das Fehlen solcher Dispositionen festgestellt, ohne dass die Klägerin dies angegriffen hätte. Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, mit dem ihre Klage gegen Aufhebungs- und Ablehnungsbescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1974–1978 abgewiesen wurde. Sie begehrt unter anderem abweichende Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen und rügt Verwirkung sowie fehlerhafte Berechnung von Ablaufhemmungen nach den Vorschriften der AO. Streitentscheidend sind zeitliche Fragen zur Ablaufhemmung (§§169,171 AO) im Zusammenhang mit der Durchführung oder dem Verzicht auf eine Schlussbesprechung sowie die Anwendbarkeit dieser Fristen auf Verfahren vor 1977. Das FG hat die Klage unter anderem damit abgewiesen, dass §163 AO einen Billigkeitsweg nicht eröffne und dass eine Schlussbesprechung stattgefunden habe, sodass die Fristberechnung nicht auf den Zeitpunkt der letzten Ermittlungen abzustellen sei. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision mit mehreren Begründungen, darunter grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler; das FG hat relevante tatsächliche Feststellungen zu Vertrauensdispositionen getroffen. • Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und daher insgesamt zurückzuweisen; die Klägerin hat nicht für jede vom FG selbstständig getragene Begründung einen Zulassungsgrund dargelegt. • Zur Billigkeitsfeststellung (§163 AO): Das FG hat zu Recht angenommen, dass §163 AO nicht dazu dient, einen negativen Feststellungsbescheid im Billigkeitswege in sein Gegenteil zu verkehren; diese Begründung wurde von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen. • Zur Ablaufhemmung (§171 Abs.4 S.3 AO): Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die in §171 Abs.4 S.3 AO geregelte Fristberechnung der Zeitpunkt der letzten Ermittlungen nur dann maßgeblich, wenn keine Schlussbesprechung stattgefunden hat; eine bereits existierende BFH-Rechtsprechung (u.a. Urteil X R 74/01) beantwortet die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG-Entscheidung) eine abweichende Auslegung gebieten; insbesondere hat sie nicht überzeugend dargelegt, dass ein Steuerpflichtiger einer Abschlussbesprechung nicht wirksam verzichten könne oder dass die Behörde gegen seinen Willen eine Schlussbesprechung anordnen dürfe. • Zur Anwendbarkeit auf Veranlagungszeiträume vor 1977: Die hierauf bezogenen Fragen betreffen ausgelaufenes Recht und sind daher regelmäßig nicht revisionszulassungsfähig, weil sie keine noch bestehende Bedeutung für eine Vielzahl zukünftiger Fälle haben. • Zur Verwirkung: Verwirkung erfordert neben einem von der Finanzverwaltung geschaffenen Vertrauenstatbestand auch vertrauensbedingte Dispositionen des Steuerpflichtigen; das FG hat das Fehlen solcher Dispositionen festgestellt und diese Feststellung nicht angegriffen, weshalb ein Verfahrensfehler nicht vorliegt. • Die Rüge, das FG habe den Akteninhalt nicht vollständig berücksichtigt (§96 Abs.1 FGO), ist nicht substantiiert; das FG hat den Vortrag der Klägerin aufgenommen, ihn aber anders gewertet, was keinen Verfahrensfehler darstellt. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Verfahrensfehlers oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sind nicht erfüllt, insbesondere mangels Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, bestehender Divergenzen oder erheblicher Verfahrensverstöße. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung des FG bleibt damit in allen angegriffenen Punkten bestehen, weil die Klägerin die erforderlichen Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt und die vorhandene BFH-Rechtsprechung die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen bereits behandelt oder deren Zurückweisung begründet. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Insgesamt ist damit die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben, weil weder verfassungsrechtliche noch prozessuale oder grundsätzliche Argumente vorgetragen wurden, die eine Revision zuzulassen oder das angegriffene Urteil des FG zu revidieren rechtfertigen würden.