Beschluss
VII B 39/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsfähig ist.
• Die Steuer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entsteht mit der Entfernung des Energieerzeugnisses aus dem Steuerlager; auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Steuerentstehung an.
• Für den Anwendungsbereich unionsrechtlicher Bestimmungen (RL 92/12/EWG; VStSystRL) ist die Steuerentstehung an die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung geknüpft und nicht primär an nationale Besitzverhältnisse.
• Soweit nationale Verfahrensregelungen (z. B. Verteiler- oder Verwenderverfahren nach § 24 EnergieStG) Steuerbefreiungen vorsehen, sind diese nationale Umsetzungsvorkehrungen der unionsrechtlichen Vorgaben und eröffneten Spielräume der Mitgliedstaaten.
• Liegt eine körperliche Übernahme in eigene Lagerstätten durch einen Nichtberechtigten vor, begründet dies unmittelbare Sachherrschaft und macht eine weitergehende Klärung des mittelbaren Besitzbegriffs für die Entscheidung entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Steuerentstehung bei Entfernung aus Steuerlager entscheidet, unionsrechtliche Besitzfragen nicht klärungsfähig • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsfähig ist. • Die Steuer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entsteht mit der Entfernung des Energieerzeugnisses aus dem Steuerlager; auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Steuerentstehung an. • Für den Anwendungsbereich unionsrechtlicher Bestimmungen (RL 92/12/EWG; VStSystRL) ist die Steuerentstehung an die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung geknüpft und nicht primär an nationale Besitzverhältnisse. • Soweit nationale Verfahrensregelungen (z. B. Verteiler- oder Verwenderverfahren nach § 24 EnergieStG) Steuerbefreiungen vorsehen, sind diese nationale Umsetzungsvorkehrungen der unionsrechtlichen Vorgaben und eröffneten Spielräume der Mitgliedstaaten. • Liegt eine körperliche Übernahme in eigene Lagerstätten durch einen Nichtberechtigten vor, begründet dies unmittelbare Sachherrschaft und macht eine weitergehende Klärung des mittelbaren Besitzbegriffs für die Entscheidung entbehrlich. Die Klägerin betreibt ein Steuerlager und lieferte Marine Fuel Oil (MFO) an die Bunkerstation H; ursprünglich versorgte sie Fähren der KG direkt, später verkaufte sie das MFO an H. H beauftragte H-GmbH und diese wiederum Subunternehmer (F-GmbH) mit dem Transport; in Versandpapieren wurden H als Rechnungs- und Warenempfänger und H-GmbH als steuerlicher Empfänger genannt. Weder H noch F-GmbH verfügten über eine Verteilererlaubnis; H-GmbH hatte eine solche Erlaubnis. Das Hauptzollamt begehrte Energiesteuer von der Klägerin mit der Begründung, H habe das MFO ohne gültige Berechtigung erhalten, die Steuer sei mit Entfernung aus dem Steuerlager entstanden. Das Finanzgericht entschied, die Steuer sei entstanden, weil das MFO an H abgegeben und H mittelbaren bzw. spätestens durch Einlagerung in das Tanklager unmittelbaren Besitz erlangt habe; eine nachfolgende steuerfreie Verwendung habe sich nicht angeschlossen. Die Klägerin rügte, das FG habe unionsrechtliche Vorgaben zur Auslegung des Abgabebegriffs missachtet und verlangte Revisionszulassung. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die aufgeworfene Frage nicht klärungsfähig ist: Das FG hat festgestellt, dass H spätestens durch das Umpumpen des MFO in das Tanklager unmittelbare Sachherrschaft erlangte; gegen diese Feststellung wurden keine Verfahrensrügen erhoben. • Die Steuer entsteht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG mit der Entfernung des Energieerzeugnisses aus dem Steuerlager; damit kommt es für die Steuerentstehung nicht auf einen möglichen früheren Zeitpunkt der Begründung mittelbaren Besitzes (§ 868 BGB) an. • Unionsrechtlich (RL 92/12/EWG, Art. 6 Abs.1; VStSystRL Art. 7 Abs.2) knüpft die Verbrauchsteuerentstehung an den Realakt der Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung, nicht an nationale zivilrechtliche Besitzkonstruktionen; die unionsrechtlichen Begriffe sind autonom auszulegen. • Die nationale Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 24 EnergieStG sieht vor, dass eine Entnahme zwar grundsätzlich als steuerrelevant gilt, die Rechtsfolge der Steuerentstehung jedoch entfällt, wenn sich unmittelbar ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt (z. B. Abgabe an Verwender/Verteiler mit Erlaubnis); diese Verfahrensregelungen sind nationale Umsetzungen unionsrechtlicher Vorgaben und liegen im Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten. • Frühere BFH-Rechtsprechung schließt die Heranziehung nationaler Besitzdienerschaftskonstruktionen zur Bestimmung des Verbrauchsteuerschuldners aus; hier aber ist die unmittelbare Sachherrschaft durch körperliche Aufnahme in das Lager nach Auffassung des FG gegeben, sodass eine weitergehende unionsrechtliche Klärung des mittelbaren Besitzbegriffs nicht entscheidungserheblich war. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Entscheidungstragend ist, dass die Energiesteuer mit der Entfernung des MFO aus dem Steuerlager nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entstanden ist und sich keine unmittelbar anschließende steuerfreie Verwendung nach § 24 Abs. 1 EnergieStG ergab. Das FG hat ferner festgestellt, dass H spätestens durch das Umpumpen in das Bunkerlagertank unmittelbare Sachherrschaft erlangte; folglich ist die von der Klägerin gerügte unionsrechtliche Klärungsfrage für das Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Soweit unionsrechtliche Auslegungen des Abgabebegriffs relevant sein könnten, ändert dies an dem Ergebnis nichts, weil die nationalen Verfahrensregelungen zur Steuerbefreiung eigenständige Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten sind und hier keine Veranlassung besteht, hiervon abzuweichen.