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Urteil

VIII R 70/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Veräußerungsverluste aus nachrangigen, unendlich laufenden Schuldverschreibungen sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG nur zu berücksichtigen, wenn es sich um sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt und die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. • Schuldverschreibungen ohne eindeutig bezifferbare Emissionsrendite begründen keine Emissionsrendite; bei solchen Papieren scheidet die Ermittlung nach Emissionsrendite aus. • Selbst wenn die Papiere sonstige Kapitalforderungen wären, steht der Gesetzeszweck einer Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten nach der Marktrendite entgegen, wenn keine verdeckten Zinserträge oder steuergestaltende Konstruktionen vorliegen. • Ein förmlicher Revisionsantrag ist entbehrlich, wenn sich aus der Revisionsbegründung das erstrebte Klageziel erkennen lässt.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten bei unendlichen nachrangigen Schuldverschreibungen • Veräußerungsverluste aus nachrangigen, unendlich laufenden Schuldverschreibungen sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG nur zu berücksichtigen, wenn es sich um sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt und die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. • Schuldverschreibungen ohne eindeutig bezifferbare Emissionsrendite begründen keine Emissionsrendite; bei solchen Papieren scheidet die Ermittlung nach Emissionsrendite aus. • Selbst wenn die Papiere sonstige Kapitalforderungen wären, steht der Gesetzeszweck einer Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten nach der Marktrendite entgegen, wenn keine verdeckten Zinserträge oder steuergestaltende Konstruktionen vorliegen. • Ein förmlicher Revisionsantrag ist entbehrlich, wenn sich aus der Revisionsbegründung das erstrebte Klageziel erkennen lässt. Die Klägerin erwarb 2005 zwei nachrangige, unendlich laufende Schuldverschreibungen (100.000 € und 200.000 € Nennwert) mit anfänglicher Festzinsphase und danach variabler Verzinsung, deren Zinszahlungen zudem von der Eigenkapitalsituation der Emittenten abhingen und kumulativ aufschiebbar waren. Im Januar 2008 veräußerte sie die Papiere mit realisierten Verlusten von insgesamt 121.500 €, die sie in der Einkommensteuererklärung geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Verluste zunächst an, setzte sie später jedoch nicht mehr an und strich auch die Zinseinkünfte sowie damit zusammenhängende Werbungskosten. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin (nun ihr Erbe als Revisionskläger) rügte die Verletzung materiellen Rechts und begehrte die Berücksichtigung der Verluste bzw. eine Herabsetzung der Einkommensteuer. • Revision ist zulässig, ein förmlicher Revisionsantrag war nicht erforderlich, weil aus der Revisionsbegründung das Klageziel ersichtlich ist (§ 126 FGO). • Rechtliche Einordnung: § 20 Abs. 1 Nr. 7 und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (in für 2008 maßgeblicher Fassung) regeln die Besteuerung von sonstigen Kapitalforderungen und die Behandlung von Veräußerungsverlusten; maßgeblich ist die Emissionsrendite oder, falls nicht vorhanden, die Marktrendite nach Satz 2. • Begriff der Kapitalforderung: Erfasst sind Forderungen auf Geldleistung, bei denen entweder die Kapitalrückzahlung zugesagt ist, die Höhe des Entgelts aber unsicher ist, oder die Kapitalrückzahlung nicht zugesagt ist, aber ein (unsicheres) Entgelt gewährt wird; maßgeblich ist die vertragliche Ausgestaltung bei Emission. • Fehlen einer Emissionsrendite: Emissionsrendite liegt nur vor, wenn zum Emissionszeitpunkt eine eindeutig bezifferbare, mit Sicherheit erzielbare Rendite zugesagt ist. Hier fehlte dies wegen der Kombination aus fester Phase, anschließender variabler Verzinsung an Marktindikatoren und Abhängigkeit von Emittentenfaktoren; Untergrenzen begründen keine Emissionsrendite, wenn die Verzinsung insgesamt von unkalkulierbaren Ereignissen abhängt. • Gesetzeszweck schließt Berücksichtigung aus: Selbst bei Einstufung als sonstige Kapitalforderungen spricht der Zweck von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gegen einen Ansatz der Veräußerungsverluste nach der Marktrendite, weil die Vorschrift missbräuchliche Gestaltungen erfassen, nicht jedoch offene, nicht steuergestaltende Produkte wie hier. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die Veräußerungsverluste sind nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG abzugsfähig; das FG hat daher zutreffend entschieden, dass die Verluste im Streitjahr nicht zu berücksichtigen sind. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Veräußerungsverluste aus den beiden nachrangigen, unendlich laufenden Schuldverschreibungen sind im Streitjahr nicht abzugsfähig, weil die Papiere keine Emissionsrendite aufwiesen und der Gesetzeszweck einer Besteuerung nach der Marktrendite entgegensteht. Damit sind die geltend gemachten Verluste von 121.500 € nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Revisionskläger.