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Beschluss

IV E 8/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bemisst sich der Streitwert typisierend nach der einkommensteuerlichen Bedeutung; maßgeblich ist regelmäßig 25% des streitigen Gewinns oder Verlusts. • Der Pauschalsatz kann ausnahmsweise erhöht werden, wenn ohne besondere Ermittlungen im Feststellungsverfahren erkennbar ist, dass die tatsächliche einkommensteuerliche Auswirkung höher ist. • Die typisierte Streitwertberechnung bleibt auch dann maßgeblich, wenn konkrete einkommensteuerliche Auswirkungen vorgetragen oder nachweislich nicht eingetreten sind. • Bei Feststellungen gewerblicher Einkünfte ist wegen der möglichen Gewerbesteueranrechnung grundsätzlich ein Abschlag vorzunehmen; bei Verlusten ist dies regelmäßig entbehrlich. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 52 GKG für Streitwertfestsetzung und § 66 Abs. 8 GKG für Gerichtsgebührenfreiheit.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung (typisierter Ansatz) • Bei Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bemisst sich der Streitwert typisierend nach der einkommensteuerlichen Bedeutung; maßgeblich ist regelmäßig 25% des streitigen Gewinns oder Verlusts. • Der Pauschalsatz kann ausnahmsweise erhöht werden, wenn ohne besondere Ermittlungen im Feststellungsverfahren erkennbar ist, dass die tatsächliche einkommensteuerliche Auswirkung höher ist. • Die typisierte Streitwertberechnung bleibt auch dann maßgeblich, wenn konkrete einkommensteuerliche Auswirkungen vorgetragen oder nachweislich nicht eingetreten sind. • Bei Feststellungen gewerblicher Einkünfte ist wegen der möglichen Gewerbesteueranrechnung grundsätzlich ein Abschlag vorzunehmen; bei Verlusten ist dies regelmäßig entbehrlich. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 52 GKG für Streitwertfestsetzung und § 66 Abs. 8 GKG für Gerichtsgebührenfreiheit. Die Klägerin war als atypisch stille Gesellschafterin an einer GmbH beteiligt und erklärte für 2004–2006 hohe Verluste, die ihr zu 97% zugerechnet wurden. Das Finanzamt änderte die Feststellungsbescheide nach Außenprüfung und verneinte die Mitunternehmerschaft; die Klägerin klagte erfolglos. Gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde setzte die Kostenstelle des BFH Gerichtskosten an und ermittelte einen Streitwert von 971.517 €, woraus Gerichtskosten von 10.672 € resultierten. Die Klägerin legte Erinnerung ein und beanstandete, das Finanzgericht habe im Klageverfahren nur einen Streitwert von 566.000 € festgesetzt. Sie wies zudem darauf hin, dass sich die Verluste in den Veranlagungsjahren 2005 und 2006 nachweislich nicht steuermindernd ausgewirkt hätten. Die Kostenstelle begründete die höhere Ermittlung durch typisierte Pauschalsätze unter Zugrundelegung der Spitzensteuersätze und des 97%igen Anteils der Klägerin. • Rechtsgrundlagen: § 52 GKG (Streitwertbemessung in Verfahren vor den Finanzgerichten) und § 66 Abs. 8 GKG (Gerichtsgebührenfreiheit). • Typisierende Regel: Bei Feststellungsverfahren bemisst der BFH den Streitwert regelmäßig mit 25% des streitigen Gewinns oder Verlusts als Vereinfachungsregel; der Satz kann ausnahmsweise erhöht werden, wenn erkennbare Umstände eine höhere einkommensteuerliche Auswirkung ohne besondere Ermittlungen nahelegen. • Vorbringen der konkreten steuerlichen Auswirkungen berührt die typisierende Bemessung nicht; selbst nachweislich fehlende steuerliche Wirkungen in bestimmten Veranlagungsjahren rechtfertigen nicht die Durchbrechung der Pauschalregel, da steuerliche Effekte in verschiedenen Veranlagungszeiträumen und im Rahmen von Rück- oder Vorträgen auftreten können. • Spezialität bei Gewerbesteuer: Bei gewerblichen Einkünften wäre wegen Anrechnungsfähigkeit der Gewerbesteuer ein Abschlag vorzunehmen; bei festgestelltem Verlust ist dieser Abschlag in der Regel nicht vorzunehmen, weil der Gewerbesteuermessbetrag bei Verlust null ist. • Anwendung auf den Streitfall: Vor dem Hintergrund der Vermutungen über hohe verfügbare Einkommen der Klägerin (z. B. Verbindung zum Ehemann und dessen finanzstarken Einlagen) war die Annahme hoher Pauschalsätze bzw. der Ansatz des Spitzensteuersatzes vertretbar; die Berechnung der Kostenstelle ist damit nicht zu beanstanden. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH vom 4.9.2015 wurde zurückgewiesen. Das Gericht hält an der typisierten Streitwertberechnung fest und hat den höheren pauschalen Ansatz unter Berücksichtigung des 97%igen Verlustanteils der Klägerin für zutreffend erachtet. Die geltend gemachten konkreten Steuerfestsetzungen in einzelnen Veranlagungsjahren rechtfertigen kein Abweichen von der Pauschalregelung. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei nach § 66 Abs. 8 GKG. Damit bleibt die vom BFH festgesetzte Kostenrechnung in voller Höhe bestehen.