Urteil
3 K 854/15.KS
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0409.3K854.15.KS.00
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Leitsätze
1. Liegt eine Entscheidung des Finanzamtes über die Gewerbesteuerpflicht nicht vor oder ist der Gewerbesteuermessbetrag auf Null festgesetzt, ist die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 GewStG im Einzelnen zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.07.2011 - 8 C 23/10).
2. Bei dem von der Klägerin unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art handelt es sich nicht um einen sog. Hoheitsbetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 GewStDV, da sie mit den von ihr insoweit angebotenen Leistungen im Wettbewerb mit privatgewerblichen Anbietern gleichartiger Leistungen steht und diese Leistungen daher nicht juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Trägern öffentlicher Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind.
3. Der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhaltene Betrieb gewerblicher Art unterliegt auch dann der Gewerbesteuerpflicht, wenn der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt eine Entscheidung des Finanzamtes über die Gewerbesteuerpflicht nicht vor oder ist der Gewerbesteuermessbetrag auf Null festgesetzt, ist die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 GewStG im Einzelnen zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.07.2011 - 8 C 23/10). 2. Bei dem von der Klägerin unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art handelt es sich nicht um einen sog. Hoheitsbetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 GewStDV, da sie mit den von ihr insoweit angebotenen Leistungen im Wettbewerb mit privatgewerblichen Anbietern gleichartiger Leistungen steht und diese Leistungen daher nicht juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Trägern öffentlicher Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind. 3. Der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhaltene Betrieb gewerblicher Art unterliegt auch dann der Gewerbesteuerpflicht, wenn der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. 2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). a) Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG. Danach erhebt die IHK nach Maßgabe des Wirtschaftsplans Beiträge von den Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur IHK auch die zur Gewerbesteuer veranlagten juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der jeweiligen IHK eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa) Die Klägerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. § 125 SGB VI). Sie gehört damit zu den in § 2 Abs. 1 IHKG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. bb) Sie übt mit den von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken, unter anderem im hessischen Bad Wildungen, eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit aus. Zu den hierbei erbrachten Leistungen gehören etwa die Nutzung von medizinischen Geräten, Personal und Räumlichkeiten zur Behandlung von Privatpatienten, die gebührenpflichtige Nutzung von Zimmertelefonen durch Patienten, die Vermietung von Safes, die Aufnahme von Begleitpersonen und die Ausgabe von Essen an Dritte. cc) Folglich unterhält die Klägerin auch eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten. Betriebsstätte ist nach § 12 S. 1 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, unter anderem auch Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen, § 12 S. 2 Nr. 2 und 6 AO. Eine solche Betriebsstätte liegt hier in Form der Klinik, in der die gewerblichen Leistungen erbracht werden, vor. dd) Im Rahmen dieses Betriebs gewerblicher Art „Klinken“ wird die Klägerin auch i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. (1) Es ist nicht erforderlich, dass in den fraglichen Steuerjahren tatsächlich eine Steuerschuld festgesetzt wurde, vielmehr ist maßgeblich, ob dem Grunde nach eine Gewerbesteuerpflicht besteht (BVerwG, Beschluss v. 11.07.2011 – 8 C 23/10, juris; stRspr). Grundsätzlich hat insoweit die Entscheidung des Finanzamtes über die sachliche Gewerbesteuerpflicht durch Gewerbesteuermessbescheid nach § 14 GewStG i.V.m. § 184 Abs. 1 S. 2 AO Tatbestandswirkung für die Festsetzung von Kammerbeiträgen durch die IHK. Liegt eine solche Entscheidung jedoch nicht vor oder ist der Gewerbesteuermessbetrag auf Null festgesetzt, ist die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 GewStG im Einzelnen zu prüfen. Denn die Nullfestsetzung kann sich daraus ergeben, dass eine Steuerpflicht dem Grunde nach bejaht und der Messbetrag nur in Anwendung der Freibetragsregelung gem. § 11 GewStG mit Null beziffert wurde oder gar kein Gewerbeertrag, sondern ein Gewerbeverlust (§ 10 a GewStG) festgestellt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.07.2011 – 8 C 23/10, juris, Rn. 6; BFH, Beschluss v. 12.11.2015 – IV E 8/15, juris, Rn. 14). Sie kann aber ebenso darauf beruhen, dass das Finanzamt annahm, schon die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht lägen dem Grunde nach nicht vor. Daher enthält die Nullfestsetzung grundsätzlich keine konkludente Feststellung einer Steuerpflicht (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.07.2011 – 8 C 23/10, juris, Rn. 6). Im vorliegenden Fall wurde der Gewerbesteuermessbetrag vom Finanzamt Oldenburg ausweislich der entsprechenden Gewerbesteuermessbescheide in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils auf Null festgesetzt. Daher hat die Entscheidung des Finanzamtes über die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin keine Tatbestandswirkung für die Festsetzung von Kammerbeiträgen und die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin ist im Einzelnen zu prüfen. (2) Die Klägerin war in den Jahren 2010 bis 2014 sachlich gewerbesteuerpflichtig. (aa) Die Gewerbesteuerpflicht ergibt sich grundsätzlich für stehende Gewerbebetriebe aus § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG. Es gilt dabei der Begriff des Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Die Klägerin unterhält im Gebiet der Beklagten einen solchen Gewerbebetrieb. Vorliegend handelt es sich um einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG. Einkünfte eines solchen Betriebs gewerblicher Art sind stets gewerblich (BFH, Urteil v. 01.08.1979 – I R 106/76, juris, Rn. 12). (bb) Abzugrenzen hiervon sind sog. Hoheitsbetriebe. Nach § 2 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (BGBl. I, S. 4180; GewStDV) gehören Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (sog. Hoheitsbetriebe), grundsätzlich nicht zu den Gewerbebetrieben, es sei denn es handelt sich um Versorgungsunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStDV. Bei dem Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ handelt es sich nicht um einen solchen Hoheitsbetrieb. Hoheitsbetriebe i.S.d. § 2 Abs. 2 GewStDV sind Betriebe, die Leistungen in Sachbereichen erbringen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und der juristischen Person als Träger öffentlicher Gewalt vorbehalten und eigentümlich sind (vgl. BFH, Urteil v. 14.04.1983 – V R 3/79, BFHE 138, 260 zum gemeindlichen Bestattungswesen; Urteil v. 25.01.2005 – I R 63/03, BFHE 209, 195 zur Tätigkeit eines Vermessungs- und Katasteramtes; Urteil v. 12.07.2012 – I R 106/10, DStR 2012, 1912 zu einem kommunalen Kindergarten [verneint]; siehe auch Güroff, in: Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl. 2017, § 2 Rn. 382; Drüen, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Stand: 144. EL Oktober 2018, § 2 GewStG, Rn. 92 mit Verweis auf die Kommentierung zu § 4 KStG, Rn. 91 ff.). Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen und zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Eine Ausübung öffentlicher Gewalt ist allerdings insoweit ausgeschlossen, als sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Dann bewegt sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den – tatsächlichen oder auch nur potentiellen – Wettbewerb mit (grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen (vgl. BFH, Urteil v. 12.07.2012 – I R 106/10, DStR 2012, 1912; stRspr). Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ der Klägerin nicht um einen sog. Hoheitsbetrieb. Die von der Klägerin im Rahmen des Betriebs angebotenen Leistungen (z.B. Nutzung von medizinischen Geräten, Personal und Räumlichkeiten zur Behandlung von Privatpatienten, gebührenpflichtige Nutzung von Zimmertelefonen durch Patienten, Vermietung von Safes, Aufnahme von Begleitpersonen, Ausgabe von Essen an Dritte) stehen im Wettbewerb mit privatgewerblichen Anbietern gleichartiger Leistungen und sind daher nicht juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Trägern öffentlicher Gewalt eigentümlich und vorbehalten. (cc) Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer ist nicht teilbar, weshalb es für die Beitragspflicht der Klägerin ausreichend ist, dass ein Teil der von ihr erbrachten Leistungen objektiv gewerbesteuerpflichtig sind (vgl. BVerwG, Urteil v. 07.12.2016 – 10 C 11/15, juris, Rn. 12). Selbst wenn es sich bei den Rehabilitationskliniken der Klägerin im Hinblick auf die Behandlung von Versicherten von Sozialversicherungsträgern um sog. Hoheitsbetriebe handeln sollte – was insoweit offen bleiben kann – wäre der davon abzugrenzende Betrieb gewerblicher Art steuerpflichtig (vgl. BFH, Urteil v. 26.05.1977 – V R 15/74, BFHE 123, 70). (dd) Die Nullfestsetzung des Finanzamtes ergab sich im vorliegenden Fall daraus, dass der jeweilige Gewerbeertrag unter dem durch § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG festgelegten Freibetrag i.H.v. 5.000,- € lag. Der Gewerbesteuermessbetrag wird durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag ermittelt, § 11 Abs. 1 S. 2 GewStG. Der dadurch ermittelte Betrag wird auf volle 100 € nach unten abgerundet und bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag i.H.v. 5.000 €, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, gekürzt. Da für die Klägerin in den Jahren 2010 bis 2013 nur Verluste erwirtschaftet wurden, wie aus den dem Gericht vorliegenden Gewerbesteuermessbescheiden ersichtlich, ergaben sich nur negative Gewerbeerträge. Aufgrund des Verlustvortrags der Klägerin für das Steuerjahr 2014 ergab sich hier ebenfalls kein positiver Gewerbeertrag. Folglich konnte sich rechnerisch nur ein Gewerbesteuermessbetrag von 0,- € ergeben. (ee) Die Klägerin ist im Hinblick auf den Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ auch nicht nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation, wenn diese von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden, von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 20 lit. a GewStG). Zwar ist der überwiegende Teil der im Rahmen der Rehabilitationsklinik erbrachten Leistungen nach § 3 Nr. 20 lit. a GewStG von der Gewerbesteuer befreit; nicht aber der Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“. Dieser nicht begünstigte Teil unterliegt der Gewerbesteuer (vgl. v. Twickel, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Stand: 144. EL Oktober 2018, § 3 GewStG, Rn. 102). (ff) Steuersubjekt ist die juristische Person als solche, nicht aber der Betrieb gewerblicher Art (vgl. die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Körperschaftssteuerpflicht von Betrieben gewerblicher Art: BFH, Urteil v. 12.01.2011 – I R 112/09, juris, Rn. 9; Erhardt, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Stand: 144. EL Oktober 2018, § 4 KStG, Rn. 12 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist infolge der Gewerbesteuerveranlagung sie selbst als juristische Person des öffentlichen Rechts kammerzugehörig, auch wenn die Veranlagung hier durch den Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ veranlasst worden ist. Die Gewerbesteuerveranlagung richtet sich ersichtlich an die A., da eine rechtliche Verselbstständigung der gewerblichen Tätigkeiten der Kliniken vom sonstigen Klinikbetrieb nicht vorgenommen worden ist (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 05.10.1994 – 4 A 340/90, GewA 1995, 479). b) Auch die Höhe der mit dem angegriffenen Beitragsbescheid festgesetzten Kammerbeiträge ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 2 BeitrO werden die Beiträge als Grundbeiträge und Umlagen erhoben. Gem. § 1 Abs. 3 BeitrO setzt die Vollversammlung jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage, die Freistellungsgrenze (§ 5 BeitrO) und das Bemessungsjahr für die Beiträge fest. In den Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 setzten diese einen Grundbeitrag in Höhe von 200,- € und für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 in Höhe von 150,- € für Gewerbetreibende mit Handelsregistereintragung oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 36.000,- € oder mit einem Verlust, fest. Der von der Klägerin für die Beitragsjahre 2010 bis 2014 erhobenen Beiträge entsprechen diesen Maßstäben, insbesondere kann die Klägerin nicht verlangen, nur in Höhe des Grundbetrages in Höhe von 35,- € veranlagt zu werden. Die Beklagte hat die Klägerin für die Berechnung des Grundbeitrags zu Recht der Kategorie der Gewerbetreibenden, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, zugeordnet. Mit diesem Merkmal knüpft die Beklagte an § 1 HGB an, nach dem Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Bei der Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ist auf das Gesamtbild des Unternehmens abzustellen (vgl. OLG Dresden, Urteil v. 26.04.2001 – 7 U 301/01, juris, Rn. 17; Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 1, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich ist, ob es sich insgesamt um einen einfach gestalteten und leicht überschaubaren Betrieb handelt, für den eine kaufmännische Organisation nur eine unnötige Belastung wäre, oder ob der Betrieb nur mit Hilfe einer entsprechenden Organisation, insbesondere einer kaufmännischen Buchführung, überschaubar und beherrschbar ist (vgl. FG Sachsen, Urteil v. 14.05.2014 – 8 K 1833/11, juris, Rn. 18). Zu kaufmännischen Einrichtungen des Geschäftsbetriebs, die für eine sachgemäße Führung geboten sind, zählen insbesondere Beschäftigung kaufmännisch ausgebildeten Personals, Bilanzierung, kaufmännische Buchführung, Inventarisierung und Rechnungslegung (vgl. MüKo/Schmidt, HGB, 4. Aufl. 2016, § 1, Rn. 70). Da hierbei an Art und Umfang des Gewerbes angeknüpft wird, kommt es vorliegend allein auf den Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ an. An den Umfang der Tätigkeit des Rechtsträgers, also der Klägerin, kann nicht angeknüpft werden. Nach diesen Maßstäben erfordert der Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ eine kaufmännische Einrichtung. Dafür spricht insbesondere der jährliche Umsatz von rund 430.000,- € bis 450.000 € (vgl. Bl. 3, 64 der Gerichtsakte). Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich zudem um eine Vielzahl unterschiedlich gearteter Leistungen, die von der Nutzung von medizinischen Geräten, Personal und Räumlichkeiten zur Behandlung von Privatpatienten über die gebührenpflichtige Nutzung von Zimmertelefonen durch Patienten bis hin zu der Vermietung von Safes, der Aufnahme von Begleitpersonen oder der Ausgabe von Essen an Dritte reichen. Unter Berücksichtigung dieses Umsatzumfangs und der Tatsache, dass es sich angesichts der angebotenen Leistungen um eine Vielzahl von abzurechnenden Einzelleistungen handeln muss, ist es erforderlich, für diese Leistungen eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung vorzunehmen. c) Eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG kommt nicht in Betracht. Zwar liegen die für den Betrieb gewerblicher Art festgesetzten Gewerbeerträge für die Jahre 2010 bis 2014 unter der Freigrenze von 5.200,- €. Es handelt sich bei der Klägerin jedoch nicht um eine begünstigte Personengruppe bzw. Gesellschaftsform. Begünstigt werden nur natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist. d) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 5 IHKG berufen, da sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt ist (vgl. BVerfG, Urteil v. 07.11.2017 – 2 BvE 2/11, juris, Rn. 239; BVerfG, Beschluss v. 09.06.2004 – 2 BvR 1248/03 u.a., juris, Rn. 23). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu machen, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. Urteil v. 07.11.2017 – 2 BvE 2/11, juris, Rn. 240; beispielsweise Rundfunkanstalten sowie Universitäten und deren Fakultäten). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. 3. Nach alledem war auch der Feststellungsantrag der Klägerin abzuweisen. Die ist – wie vorstehend geprüft – kammerzugehörig. 4. Folglich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kammerbeitrages nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO zu. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Klägerin unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) und gegen die Festsetzung von Kammerbeiträgen für die Jahre 2010 bis 2014. Die Klägerin betreibt in Bad Wildungen als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rehabilitationsklinik ohne eigene Rechtspersönlichkeit. In dieser Klinik werden sowohl Versicherte von Sozialversicherungsträgern behandelt als auch entgeltliche Leistungen erbracht (z.B. Nutzung von medizinischen Geräten, Personal und Räumlichkeiten zur Behandlung von Privatpatienten, gebührenpflichtige Nutzung von Zimmertelefonen durch Patienten, Vermietung von Safes, Aufnahme von Begleitpersonen, Ausgabe von Essen an Dritte; vgl. Bl. 3, 64 ff. der Gerichtsakte). Das Finanzamt Oldenburg legte für die Klägerin in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 jeweils einen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 0,- € fest (Bl. 53 ff. der Gerichtsakte). Aus den entsprechenden Gewerbesteuermessbescheiden ergeben sich jeweils Gewerbeerträge i.H.v. - 36.218,- € (2010), - 126.424,- € (2011), - 4.275,- € (2012), - 2.203,- € (2013) und 0,- € (2014). Die Beklagte erließ am 5. Dezember 2014 gegenüber der Klägerin einen Beitragsbescheid (Ident-Nr. ..... ) für die Jahre 2010 bis 2014 über insgesamt 855,- €. Im Einzelnen setze sie darin für die Jahre 2010, 2011 und 2012 Grundbeiträge i.H.v. jeweils 200,- €, für 2013 einen Grundbeitrag i.H.v. 150,- € und für 2014 einen Grundbeitrag i.H.v. 105,- € fest. Als Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Bescheid §§ 2 und 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920; IHKG), die Beitragsordnung der Beklagten in der Fassung vom 4. Dezember 2007 (BeitrO) sowie die jeweils geltende, von der Vollversammlung der Beklagten beschlossene Wirtschaftssatzung. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 12. Dezember 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Oldenburg nicht einer Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten zu unterliegen. Zudem handle es sich bei der Rehabilitationsklinik in Bad Wildungen um einen unselbstständigen Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Es würden dort grundsätzlich nur Versicherte von Sozialversicherungsträgern behandelt. Dies stelle eine hoheitliche Tätigkeit dar und unterliege daher nicht der Besteuerung. Nur ein äußerst geringer Teil, wie z.B. die entgeltliche Nutzung von medizinischen Geräten zur Behandlung von Privatpatienten oder die gebührenpflichtige Nutzung von Zimmertelefonen durch Patienten, würde zur Besteuerung im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art herangezogen. Die Klägerin betreibe insgesamt drei Rehabilitationskliniken. Die in allen drei Kliniken vorkommenden geringfügigen steuerrechtlich relevanten Tätigkeiten würden zur Besteuerung in einem Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ zusammengefasst. In 2013 hätten die steuerrechtlich relevanten Einnahmen aller drei Kliniken zusammen 436.406,15 € und die damit verbundenen Ausgaben 438.608,85 € betragen, so dass sich ein Verlust i.H.v. 2.202,70 € ergeben habe. Im Vergleich dazu hätten die steuerrechtlich nicht relevanten Einnahmen der drei Kliniken aus hoheitlicher Tätigkeit zusammen rund 21 Mio. € betragen. Für den Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ sei daher auch ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich. Es werde nur eine einfache Überschussrechnung durchgeführt und diese den Steuererklärungen beigefügt. Somit sei, wenn sich eine Beitragspflicht überhaupt ergebe, nach der Beitragsstaffel der Beklagten allenfalls der Grundbeitrag nach Ziffer 1.3 des Bescheides der Beklagten vom 5. Dezember 2014 i.H.v. 35,- € zu zahlen. Ferner halte die Klägerin § 2 Abs. 5 IHKG für verfassungswidrig. Die darin vorgesehene Privilegierung von Eigenbetrieben von Gemeinden und Gemeindeverbänden gegenüber anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sei nicht gerechtfertigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen auf die objektive Gewerbesteuerpflicht der Klägerin. Da der Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge, knüpfe die Gewerbesteuerpflicht an dem Rechtsträger, hier der Klägerin, an. Hinsichtlich einer etwaigen Ungleichbehandlung mit kommunalen Eigenbetrieben durch § 2 Abs. 5 IHKG fehle es an einer Vergleichbarkeit, da die gewerbliche Betätigung der Klägerin grundsätzlich auf private Einnahmen abziele, während kommunale Eigenbetriebe ausgegliederte öffentliche Aufgaben wahrnähmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 8 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015, eingegangen bei Gericht am 8. Mai 2015, Klage erhoben. Zur Begründung vertieft und ergänzt die Klägerin ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass nur der Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ hinsichtlich der geringfügigen steuerrechtlich relevanten Tätigkeiten der Steuerpflicht nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 3 UStG unterworfen sei und nicht die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts im Ganzen. Daher unterliege auch nur dieser Betrieb gewerblicher Art der Gewerbesteuerpflicht. Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs sei zu beachten, dass der Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ steuerrechtlich nicht der Buchführungspflicht unterliege. Die Staffelung der Beitragsordnung der Beklagten könne nicht an die hoheitliche Tätigkeit der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpfen, sondern habe hierfür alleine den Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“ zu betrachten. Dass die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts und Inhaberin des stehenden Gewerbebetriebs im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer herangezogen werde, könne nicht dazu führen, dass nunmehr die gesamte, im Wesentlichen hoheitliche Tätigkeit der Klägerin zur Beurteilung herangezogen werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2014 (Ident-Nr. ..... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2015 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten nicht vorliegen, 3. die Beklagte zur Rückerstattung des geleisteten Kammerbeitrags in Höhe von 855,- € zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, kammerzugehörig im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG sei nicht die Betriebsstätte, vorliegend der Betrieb gewerblicher Art „Kliniken“, sondern die juristische Person „A.“ als Rechtsträgerin dieses Betriebes. Der Umstand, dass der Betrieb gewerblicher Art über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge, hindere nicht die Kammerzugehörigkeit, sondern stelle eine typische Gestaltungsform der steuer- und beitragsrechtlichen Betriebsstätte dar. Die Betriebsstätte, welche als Oberbegriff auch die „gewerbliche Niederlassung“ und „Verkaufsstelle“ umfasse, sei nach § 12 S. 1 AO „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“. Das Fehlen einer eigenen Rechtspersönlichkeit des Betriebes gewerblicher Art „Kliniken“ hindere demnach nicht das Vorhandensein einer beitragsrechtlich relevanten Betriebsstätte. Die Klägerin als Rechtsträgerin des Betriebs gewerblicher Art sei demnach gemäß § 2 Abs. 1 IHKG kammerzugehörig. Die Beitragspflicht, welche grundsätzlich an die Kammerzugehörigkeit anknüpfe, bestimme sich nach § 3 Abs. 2, 3 IHKG. Dabei verweise § 3 Abs. 2 IHKG auf die Beitragsordnung und den Wirtschaftsplan der IHK. Die Klägerin werde aufgrund der Unterhaltung des Betriebes gewerblicher Art „Kliniken“ zur Gewerbesteuer veranlagt. Anknüpfungspunkt sei insoweit die objektive Gewerbesteuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz. Da dieser Betrieb gewerblicher Art nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge, knüpfe die objektive Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1, 2 GewStG, § 15 EStG, § 2 GewStDVO an den Rechtsträger, hier also die Klägerin, an. Diese sei beitragspflichtig. Die Klägerin unterhalte auch eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten. Daher sei die Klägerin nach § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten beitragspflichtig. Die Beklagte sei auch zulässigerweise als Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, im Rahmen der Beitragsordnung der Beklagten in Verbindung mit der jeweiligen Wirtschaftssatzung zur Beitragszahlung herangezogen worden. Die Staffelung der Beitragsordnung beziehe sich auf den Geschäftsbetrieb des Rechtsträgers, also der Klägerin. Insoweit werde die Klägerin genauso behandelt wie Unternehmen, deren Rechtsträger außerhalb des Bezirks der Beklagten in einem Handelsregister eingetragen seien, aber im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterhielten. Diese Einordnung entspreche der steuerrechtlichen Beurteilung des Betriebes gewerblicher Art, wonach Steuersubjekt nicht der Betrieb gewerblicher Art selbst sei, sondern die juristische Person des öffentlichen Rechts als Rechtsträger derselben. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 18. Mai 2015 und 15. März 2019 (vgl. Bl. 17 f. und 64 ff. der Gerichtsakte), die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2015 und 15. März 2019 (vgl. Bl. 20 f. und 63 der Gerichtsakte) mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.