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Beschluss

V B 102/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in Papier eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldung, wenn keine Befreiung nach § 18 Abs.1 Satz2 UStG vorliegt, gilt für Zwecke des § 152 AO als Nichtabgabe und rechtfertigt einen Verspätungszuschlag. • Ein Antrag auf Verzicht von der elektronischen Übermittlung nach § 18 Abs.1 Satz2 UStG ist gesondert zu entscheiden; ohne einen solchen Verzicht bleibt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung maßgeblich. • Für die Bewilligung eines Verzichts ist darzulegen, dass die elektronische Übermittlung aus individuellen Gründen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (§ 150 Abs.8 AO).
Entscheidungsgründe
Verspätungszuschlag bei papierhafter Abgabe ohne Verzicht nach § 18 UStG • Ein in Papier eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldung, wenn keine Befreiung nach § 18 Abs.1 Satz2 UStG vorliegt, gilt für Zwecke des § 152 AO als Nichtabgabe und rechtfertigt einen Verspätungszuschlag. • Ein Antrag auf Verzicht von der elektronischen Übermittlung nach § 18 Abs.1 Satz2 UStG ist gesondert zu entscheiden; ohne einen solchen Verzicht bleibt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung maßgeblich. • Für die Bewilligung eines Verzichts ist darzulegen, dass die elektronische Übermittlung aus individuellen Gründen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (§ 150 Abs.8 AO). Die Antragstellerin ist eine GmbH mit monatlicher Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Eine befristete Genehmigung zur papierhaften Einreichung endete, ein Verlängerungsantrag wurde abgelehnt; hierüber läuft ein gesondertes Verfahren. Die Voranmeldung für März 2015 wurde am 13. Mai 2015 in Papierform eingereicht. Das Finanzamt setzte die Vorauszahlung unverändert fest und erließ einen Verspätungszuschlag, da keine elektronische, authentifizierte Übermittlung nach § 18 Abs.1 UStG vorlag. Die Antragstellerin focht dies an und beantragte Aussetzung der Vollziehung mit Verweis auf Sicherheitsbedenken bei der Internetübermittlung; das Finanzgericht lehnte ab. Das FG sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zuschlags, weshalb die Beschwerde zum BFH geführt wurde. • Rechtliche Maßstäbe: § 152 Abs.1 AO ermöglicht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nicht- oder nicht fristgerechter Abgabe; § 18 Abs.1 Satz1 UStG verpflichtet zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz; § 18 Abs.1 Satz2 UStG in Verbindung mit § 150 Abs.8 AO erlaubt auf Antrag einen Verzicht bei persönlicher oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. • Summarische Prüfung im AdV-Verfahren: Aussetzungsentscheidungen setzen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit voraus; solche Zweifel bestehen nur, wenn gewichtige, gleichwohl nicht überwiegende Gründe gegen die Rechtmäßigkeit sprechen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Voranmeldung wurde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt und es liegt kein bewilligter Verzicht nach § 18 Abs.1 Satz2 UStG vor; daher ist die Abgabe als Nichtabgabe i.S. des § 152 AO zu werten und die Behörde zur Festsetzung des Verspätungszuschlags berechtigt. • Zur Frage des Verzichts: Die vom Kläger vorgetragenen allgemeinen Sicherheitsbedenken gegen Internetübermittlungen genügen nicht, um eine individuelle Unzumutbarkeit nach § 150 Abs.8 AO darzulegen; maßgeblich sind persönliche oder wirtschaftliche Umstände des Steuerpflichtigen. • Prozessual: Eine inhaltliche Entscheidung über die Gründe für einen möglichen Verzicht gehört in das gesonderte Verzichtsverfahren; das AdV-Verfahren ist nicht der richtige Ort, um diesen Anspruch substanziiert festzustellen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unbegründet zurückgewiesen; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Verspätungszuschlags. Die GmbH hat die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht in der nach § 18 Abs.1 Satz1 UStG vorgeschriebenen elektronischen Form übermittelt und es liegt kein genehmigter Verzicht nach § 18 Abs.1 Satz2 UStG vor, sodass das Finanzamt berechtigt war, den Zuschlag nach § 152 Abs.1 AO festzusetzen. Allgemeine Sicherheitsbedenken gegen die Übermittlung über das Internet begründen keine individuelle Unzumutbarkeit nach § 150 Abs.8 AO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.