Beschluss
7 V 7195/15
Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBEBB:2015:1008.7V7195.15.0A
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Leitsätze
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine Steuererklärung, die nicht den formalen Anforderungen entspricht, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach sich ziehen kann, insbesondere, wenn die Erklärung nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eingereicht wird (vgl. Rechtsprechung und Literatur) (Rn.36)
.
2. Die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht elektronisch, sondern in Papierform erfolgende Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung steht einer Nichtabgabe oder nicht fristgerechten Abgabe i.S.d. § 152 Abs. 1 Satz 1 AO gleich (vgl. Beschluss des FG Nürnberg vom 05.08.2014 2 V 676/14; Literatur) (Rn.35)
(Rn.36)
.
3. Die Verpflichtung des Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (Anschluss an BFH-Rechtsprechung) (Rn.38)
.
4. Es ist nicht ersichtlich, dass die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen für eine im Elektroinstallationsbereich tätige GmbH, die über zwei Geschäftsführer verfügt, eine Webseite betreibt, eine Emailadresse innehat und seit Jahren durchgängig hohe Gewinne ausweist, persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre (Rn.40)
.
5. Gründe, aus denen sich ein Befreiungsanspruch nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 150 Abs. 8 AO ergibt, können nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung nach Maßgabe der StDÜV hergeleitet werden (Rn.41)
.
6. Der Vortrag von besonderen, den Betriebsablauf in einer Steuerberaterkanzlei störenden Ereignissen, die in den Jahren ab 2012 eingetreten sind, ist nicht dazu geeignet, zu begründen, warum es dem Steuerberater seit Einführung der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zum 01.01.2005 (§ 27 Abs. 9 UStG) nicht möglich gewesen wäre, einen Internetzugang zu installieren (Rn.42)
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7. Gesetzliche Verpflichtungen werden nicht durch die Erhebung von Klagen gegen diese Verpflichtungen suspendiert. Aus der Erhebung einer Klage kann kein Recht auf sanktionslose Nichtbeachtung einer gesetzlichen Verpflichtung, von der bislang keine Befreiung erteilt wurde, abgeleitet werden (Rn.43)
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8. Ein Steuerberater handelt schuldhaft, wenn er Aufträge annimmt, die er nicht ordnungsgemäß bewältigen kann, oder in dieser Situation vorhandene Mandate nicht zurückgibt, wenn die Hindernisse längere Zeit anhalten (vgl. FG-Rechtsprechung) (Rn.43)
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9. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 102/15)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine Steuererklärung, die nicht den formalen Anforderungen entspricht, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach sich ziehen kann, insbesondere, wenn die Erklärung nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eingereicht wird (vgl. Rechtsprechung und Literatur) (Rn.36) . 2. Die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht elektronisch, sondern in Papierform erfolgende Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung steht einer Nichtabgabe oder nicht fristgerechten Abgabe i.S.d. § 152 Abs. 1 Satz 1 AO gleich (vgl. Beschluss des FG Nürnberg vom 05.08.2014 2 V 676/14; Literatur) (Rn.35) (Rn.36) . 3. Die Verpflichtung des Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (Anschluss an BFH-Rechtsprechung) (Rn.38) . 4. Es ist nicht ersichtlich, dass die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen für eine im Elektroinstallationsbereich tätige GmbH, die über zwei Geschäftsführer verfügt, eine Webseite betreibt, eine Emailadresse innehat und seit Jahren durchgängig hohe Gewinne ausweist, persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre (Rn.40) . 5. Gründe, aus denen sich ein Befreiungsanspruch nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 150 Abs. 8 AO ergibt, können nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung nach Maßgabe der StDÜV hergeleitet werden (Rn.41) . 6. Der Vortrag von besonderen, den Betriebsablauf in einer Steuerberaterkanzlei störenden Ereignissen, die in den Jahren ab 2012 eingetreten sind, ist nicht dazu geeignet, zu begründen, warum es dem Steuerberater seit Einführung der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zum 01.01.2005 (§ 27 Abs. 9 UStG) nicht möglich gewesen wäre, einen Internetzugang zu installieren (Rn.42) . 7. Gesetzliche Verpflichtungen werden nicht durch die Erhebung von Klagen gegen diese Verpflichtungen suspendiert. Aus der Erhebung einer Klage kann kein Recht auf sanktionslose Nichtbeachtung einer gesetzlichen Verpflichtung, von der bislang keine Befreiung erteilt wurde, abgeleitet werden (Rn.43) . 8. Ein Steuerberater handelt schuldhaft, wenn er Aufträge annimmt, die er nicht ordnungsgemäß bewältigen kann, oder in dieser Situation vorhandene Mandate nicht zurückgibt, wenn die Hindernisse längere Zeit anhalten (vgl. FG-Rechtsprechung) (Rn.43) . 9. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 102/15) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Zugangsvoraussetzung für den gerichtlichen Aussetzungsantrag ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Zwar macht die Antragstellerin geltend, der Ablehnungsbescheid vom 01.07.2015 sei nichtig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei und insbesondere nicht klar erkennen lasse, in welchem Umfang die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden sei. Es kann allerdings dahinstehen, ob dem angesichts der Angabe (nur) der Festsetzung des Verspätungszuschlages in der Betreffzeile des Bescheides zu folgen ist und wenn ja, ob der Bescheid nicht wenigstens einen für die Zulässigkeit nach § 69 Abs. 4 FGO ausreichenden Rechtsschein der Ablehnung des Aussetzungsantrages vom 23.06.2015 setzt. Jedenfalls in der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2015 betreffend die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (Bl. 17 AdV) hat der Antragsgegner unmissverständlich, eindeutig und mit erkennbarem Rechtsbindungswillen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Verspätungszuschlages zum Ausdruck gebracht. Es bedurfte nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages auch keines neuen außergerichtlichen Aussetzungsantrages, weil der BFH in ständiger Rechtsprechung die einmalige Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde (unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium sie erfolgt) als ausreichend für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Aussetzungsantrages im Hinblick auf § 69 Abs. 4 FGO ansieht (BFH, Beschluss vom 15.06.2005 IV S 3/05, BFH/NV 2005, 2014, a) der Gründe m. w. N.). 2. Der Antrag ist unbegründet. a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u. a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit BFH, Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt – BStBl - III 1967, 182; Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BStBl II 2012, 590). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 22.03.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 m. w. N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschluss vom 07.09.2011 I B 157/10, BStBl II 2012, 590). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschluss vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255). b) Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festsetzung des Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 2015 keine ernstlichen Zweifel. Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, § 152 Abs. 1 Satz 1 AO. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Der Verspätungszuschlag darf gem. § 152 Abs. 2 Satz 1 AO 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25 000,00 € betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Auf der Rechtsfolgenseite ist der Finanzbehörde ein Ermessen eingeräumt, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe (Auswahlermessen) sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Verspätungszuschlages einen solchen festsetzt. Insoweit darf das Finanzgericht – FG - nach § 102 Satz 1 FGO nur prüfen, ob die Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dabei kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen nach § 102 Satz 2 FGO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen. Die Finanzbehörde darf danach im Klageverfahren ihre Ermessenserwägungen ergänzen, nicht aber auswechseln. Für die Beurteilung von Ermessensentscheidungen gemäß § 102 FGO kommt es allein auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (erkennbar) gegebenen Umstände und die hierauf bezogenen Erwägungen der Finanzbehörden an (BFH, Urteil vom 28.06.2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 515, II. 2. c) der Gründe m. w. N.). Der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung entspricht dem Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.04.2006 2 K 262/05, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst – DStRE - 2007, 1460, 1. der Gründe m. w. N.). Die Finanzbehörde hat innerhalb des vom Gesetz vorgesehenen betraglichen Rahmens sämtliche der in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien bei der Bemessung des Verspätungszuschlags zu berücksichtigen. Nur ausnahmsweise kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Merkmal letztlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung des Verspätungszuschlags bleiben (BFH, Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642, 2. Leitsatz). c) Die Antragstellerin ist ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgemäß nachgekommen. aa) Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind Steuererklärungen i. S. d. § 152 Abs. 1 Satz 1 AO (Rätke in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 152 AO, Rn. 5). bb) Die Frist zur Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat März 2015 endete nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG am Freitag, 10.04.2015, im Falle der Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG i. V. m. § 46 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV - und § 108 Abs. 3 AO am Montag, 11.05.2015 und war somit bereits vor Eingang der Umsatzsteuer-Voranmeldung am 13.05.2015 abgelaufen. Allein schon deshalb ist die von § 152 Abs. 1 Satz 1 AO tatbestandlich vorausgesetzte nicht rechtzeitige Abgabe einer Steuererklärung zu bejahen. cc) Auf diesen Gesichtspunkt hat der Antragsgegner allerdings weder im Bescheid vom 21.05.2015 noch in der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2015 noch in seiner Einlassung im gerichtlichen Klage- und Aussetzungsverfahren gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages seine Ermessenserwägungen gestützt, sodass schon an dieser Stelle auch darauf einzugehen ist, ob eine Nichtabgabe oder nicht rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung auch darin gesehen werden kann, dass die Antragstellerin sie nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform übermittelt hat. (1) Der erkennende Senat hat keine Zweifel, dass auch die Abgabe der Voranmeldung in Papierform entgegen einer bestehenden Verpflichtung zur Abgabe in elektronischer Form eine Nichtabgabe i. S. d. § 152 Abs. 1 Satz 1 AO darstellt. Auch das FG Nürnberg hat ausdrücklich in diesem Sinne entschieden (Beschluss vom 05.08.2014 2 V 676/14, Entscheidungen der FG – EFG - 2014, 1846), und auch in der Literatur wird dies so vertreten (Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 14. Aufl. 2014, § 18 UStG, Rn. 8). Es entspricht auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG der herrschenden Auffassung, dass eine Steuererklärung, die nicht den formalen Anforderungen entspricht, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach sich ziehen kann, insbesondere, wenn die Erklärung nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eingereicht wird (FG Nürnberg, Urteil vom 31.01.1990 V 67/89, EFG 1990, 339; Cöster in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 152 AO, Rn. 38 und § 150 AO, Rn. 7; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO/FGO, Werksstand 118. Lfg. 01.02.2015, § 152, Rn. 8), weil dies jedenfalls die maschinelle Bearbeitung der Erklärung behindert und damit den Verwaltungsablauf beeinträchtigt (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Werksstand 234. Lieferung 08.2015, § 152 AO, Rn. 11). Dieses Argument verfängt erst recht, wenn statt der vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung eine Übermittlung in Papierform erfolgt, weil letztere von der Finanzbehörde nur elektronisch weiterverarbeitet werden kann, wenn ein zusätzlicher (und je nach Qualität der Vorlage fehleranfälliger) Arbeitsschritt (einscannen) erfolgt. (2) Eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2015 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV - ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG. (3) Diese gesetzliche Formvorgabe ist verfassungsgemäß, wie der BFH bereits zutreffend entschieden hat (Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, BStBl II 2012, 477, II. 2. der Gründe, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 14.04.2015 V B 158/14, BFH/NV 2015, 1115, 2. der Gründe). Der Senat schließt sich den Ausführungen des BFH insoweit ausdrücklich an. Auch der von der Antragstellerin im Verfahren 11 K 12004/15 vorgelegte Bericht des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bl. 37 der Akte 11 K 12004/15) rechtfertigt keine abweichende Bewertung, wird dort doch nicht behauptet, dass die im Rahmen des Elster-Verfahrens eingesetzten Sicherungsmaßnahmen unzureichend seien oder dass generell eine Internetnutzung oder die Übertragung von Daten über das Internet nicht so ausgestaltet werden könnte, dass die Datensicherheit ausreichend gewährleistet wird. Dasselbe gilt für die Gutachten von Prof. Dr. Papier (Bl. 81 der Akte 11 K 12004/15) und Prof. Dr. Hoffmann-Riem (Bl. 99 der Akte 11 K 12004/15) für den NSA-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages, die sich mit der Sicherheit des Elster-Verfahrens und der Zulässigkeit der Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg nicht befassen. (4) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform nach §§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, 150 Abs. 8 AO. Zwar kann das FA nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dem Antrag ist nach § 150 Abs. 8 Satz 1 UStG zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, was nach § 150 Abs. 8 Satz 2 AO insbesondere der Fall ist, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Ein solcher Antrag kann auch konkludent gestellt werden, sodass in der Abgabe der Voranmeldung für März 2015 in Papierform ggf. ein erneuter Antrag auf Verzicht auf die elektronische Übermittlung gesehen werden kann. Der Antragsgegner hat aber zu Recht keinen Verzicht auf die elektronische Übermittlung der Voranmeldung für März 2015 ausgesprochen, weil die elektronische Übermittlung der Antragstellerin weder wirtschaftliche noch persönlich unzumutbar war. (a) Zunächst ist nicht ersichtlich, dass es für die Antragstellerin selbst persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre, die (ggf. unter Zuhilfenahme des Steuerberaters ermittelten und von diesem zunächst in Papierform niedergelegten) Erklärungsdaten durch einen ihrer Geschäftsführer oder einen eigenen Verwaltungsmitarbeiter in das firmeneigene EDV-System zu übernehmen und sodann nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten Übermittlungsverordnung an den Antragsgegner zu übermitteln. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin hierzu im Rahmen ihrer im Aussetzungsverfahren bestehenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht überhaupt nichts vorgetragen hat, ist sie auch nicht dem Vortrag des Antragsgegners im vorgerichtlichen Verfahren und im Klageverfahren 11 K 12004/15 entgegengetreten, dass sie im Elektroinstallationsbereich tätig ist, was auf ein gewisses technisches Knowhow schließen lässt, über zwei Geschäftsführer verfügt, was ausreichende personelle Kapazitäten nahelegt, eine Webseite betreibt und eine Emailadresse innehat, was für einen vorhandenen Internetanschluss spricht, und seit Jahren durchgängig hohe Gewinne ausweist, was auf ausreichende Mittel für ggf. anzuschaffende ergänzende technische Komponenten oder Softwaremodule schließen lässt. Bei mehreren Geschäftsführern würde es im Übrigen nicht einmal ausreichen, darzulegen, dass nur einer von ihnen aufgrund seines Alters oder mangelnder Computererfahrung oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage wäre, die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch zu übermitteln (BFH, Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, a. a. O., II. 3. b) bb) der Gründe). Gründe, aus denen sich ein Befreiungsanspruch ergeben, können insbesondere nicht aus allgemeinen Bedenken gegen die Sicherheit der von § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch eine Datenübertragung nach Maßgabe StDÜV hergeleitet werden. Hierzu ist festzustellen, dass die Übermittlung der Daten im – auf der Basis der StDÜV von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten – Elster-Verfahren nicht manipulationsanfälliger als die papiergebundene Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist. Ein etwaiges trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibendes Risiko eines „Hacker-Angriffs“ auf die gespeicherten oder übermittelten Daten ist im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen (BFH, Urteil vom 14.03.2012 XI R 33/09, a. a. O., II. 3. c) der Gründe). Dass den Geschäftsführern der Antragstellerin oder ihrem Steuerberater eine Strafbarkeit drohen würde, wenn ein Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Antragstellerin selbst die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch übermittelt, ist schon nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. (b) Aber selbst wenn man entgegen der vorstehend vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung davon ausginge, dass es für die Antragstellerin unzumutbar wäre, die elektronische Übermittlung selbst durchzuführen, sodass es auf die Zumutbarkeit für den von ihr beauftragten Steuerberater ankäme, wäre letztere ebenfalls zu verneinen. Auch wenn man die von der Antragstellerin vorgetragenen ungeplanten Ereignisse im Büro und in der Familie des Steuerberaters als wahr unterstellt, ergibt sich daraus nicht, dass es dem Steuerberater seit Einführung der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zum 01.01.2005 (§ 27 Abs. 9 UStG) nicht möglich gewesen wäre, einen Internetzugang zu installieren. Besondere, seinen Betriebsablauf störende Ereignisse hat er erst ab 2012 vorgetragen, wobei auch hier unklar bleibt, ob diese tatsächlich keinen ausreichenden Raum für die Einrichtung eines Internetzugangs in den Jahren ab 2012 bis März 2015 gelassen hätten. Dabei ist auch zu beachten, dass an einen Steuerberater im Rahmen seiner Berufsausübung erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Dass die Anschaffung eines Computers, die Installation der für die Eingabe der Daten für eine elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen notwendigen Software, die Einarbeitung in die Bedienung, die Beschaffung einer Signatur und die Installation eines Internetzugangs tatsächlich einen Aufwand verursachen würden, den ein Steuerberater nicht auch bei mehreren Mitarbeiterausfällen und Unglücksfällen in der Familie irgendwann zwischen dem Auslaufen der letzten Genehmigung zur Abgabe der Voranmeldungen in Papierform (30.06.2014) bis zum Ende der Abgabefrist für die Voranmeldung für März 2015 hätte bewältigen können, widerspricht den Erfahrungen des Senats. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass auch die bis zum 30.06.2014 bestehende Genehmigung zur Abgabe der Voranmeldungen in Papierform den Steuerberater nicht von der Verpflichtung entbunden hat, die Zeit dafür zu nutzen, die Voraussetzungen für die Schaffung der Infrastruktur zur elektronischen Einreichung zu schaffen. Soweit die Antragstellerin meint, dem Steuerberater könnten auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn er ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch übermittelt, ist dies unzutreffend. Handlungen zur Erfüllung klarer gesetzlicher Vorgaben schließen eine Strafbarkeit schon aus verfassungsrechtlichen Gründen aus. Wer einer solchen gesetzlichen Vorgabe nachkommt, macht sich nicht strafbar. d) Der Verhängung eines Verspätungszuschlags steht auch nicht § 152 Abs. 1 Satz 2 AO entgegen. Die Versäumnis erscheint nicht entschuldbar. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht damit entschuldigen, dass ein Hauptsacheverfahren anhängig ist (die Klage zum Az. 11 K 12004/15), in dem sie gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen in elektronischer Form vorgeht. Gesetzliche Verpflichtungen werden nicht durch die Erhebung von Klagen gegen diese Verpflichtungen suspendiert, wie sich im Umkehrschluss aus Art. 100 GG und § 31, 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – ergibt. Überdies hat der Gesetzgeber die Durchsetzung von Ansprüchen auf Befreiung von gesetzlichen Verpflichtungen, wie sie die §§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, 150 Abs. 8 AO grundsätzlich ergeben können, im einstweiligen Rechtsschutz in § 114 FGO an besondere Voraussetzungen gebunden, die nicht dadurch unterlaufen werden dürfen, dass man aus der Erhebung einer Klage ein Recht auf sanktionslose Nichtbeachtung einer gesetzlichen Verpflichtung, von der bislang keine Befreiung erteilt wurde, ableitet. Die Antragstellerin kann sich nach § 152 Abs. 1 Satz 3 AO auch nicht damit entschuldigen, sie sei nur dem Rat ihres Steuerberaters gefolgt, weil ihr danach ein Verschulden des Steuerberaters zuzurechnen ist (BFH, Urteil vom 30.04.1987 IV R 42/85, BStBl 1987 II 543, 1. der Gründe). Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG, der vorliegenden Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners betreffend den Antrag auf weitere Verlängerung der Genehmigung zur Abgabe der Voranmeldungen in Papierform und dem veröffentlichen, bereits zitierten Urteil des BFH vom 14.03.2012 (XI R 33/09, a. a. O.) zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG kann auch keine Entschuldigung des Steuerberaters angenommen werden. Zudem handelt ein Steuerberater auch schuldhaft, wenn er Aufträge annimmt, die er nicht ordnungsgemäß bewältigen kann, oder in dieser Situation vorhandene Mandate nicht zurückgibt, wenn die Hindernisse längere Zeit anhalten (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.01.1978 VI 245/77, EFG 1978, 416; Hessisches FG, Urteil vom 08.02.1993 4 K 513/92, EFG 1994, 378). e) Die absoluten und relativen Grenzen des § 152 Abs. 2 Satz 1 AO sind eingehalten, denn der festgesetzte Verspätungszuschlag i. H. v. 1.100,00 € übersteigt die Betragsgrenze i. H. v. 25.000,00 € nicht, und die Festsetzung entspricht 1,88 % der festgesetzten Steuer, also nicht mehr als 10 %. f) Gegen die in der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2015 zur Festsetzung des Verspätungszuschlags (Bl. 9 der Akte 7 K 7194/15) dargelegten Erwägungen zur Ausübung des Entschließungsermessens ist nichts einzuwenden. Die dortigen Ausführungen lassen erkennen, dass dem Antragsgegner das Bestehen seines Entschließungsermessens bewusst war, und er hat auf die wiederholte nicht formgerechte Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen verwiesen. g) Auch die dargelegten Erwägungen zum Auswahlermessen sind nicht zu beanstanden. Insoweit stellt der Antragsgegner in zulässiger Weise ausdrücklich auf die Dauer der Fristüberschreitung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin und das Verschulden, konkret die wiederholte Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen (welche sich auch, ohne dass der Antragsgegner insoweit in der Einspruchsentscheidung eine eigene Zwischenüberschrift gebildet hat, auf den Zweck des Verspätungszuschlags bezieht, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, worauf der Antragsgegner auch noch einmal ausdrücklich in der Antragserwiderung eingegangen ist) und die nach Aktenlage erkennbaren Umsätze und Gewinne der Antragstellerin ab. Dass die Antragstellerin keine (Zins-)Vorteile aus der nicht formgerechten Erklärungsabgabe gezogen hat, steht der Festsetzungen eines Verspätungszuschlages nicht entgegen (BFH, Beschluss vom 10.04.1997 II B 120/96, BFH/NV 97, 731, II. b) der Gründe m. w. N.). Der sich aus der Anmeldung ergebende Zahlungsanspruch entspricht bei der Voranmeldung der angemeldeten Vorauszahlung, sodass es insoweit keiner gesonderten Ausführungen des Antragsgegners bedurfte. h) Für die Frage, ob der Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner – wie die Antragstellerin meint - ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass er bereits am 01.07.2015 die Aussetzung abgelehnt hat und ihr nicht zuvor noch Gelegenheit zur Begründung ihres Antrags gegeben hat. Denn es kommt für die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nicht darauf an, ob die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, sondern darauf, ob Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Festsetzung des Verspätungszuschlages) bestehen. Eine Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2015 und der Einspruchsentscheidung betreffend den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 07.08.2015 im Hinblick auf mögliche verfahrensrechtliche Bedenken würde im Übrigen nach §§ 69 Abs. 1 Satz 1 FGO, 361 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu der von der Antragstellerin angestrebten Aussetzung der Vollziehung führen, sondern nur den Zustand herstellen, dass über den behördlichen Antrag noch nicht entschieden wäre. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde wird nach §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil der BFH bislang nicht entschieden hat, ob die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG einer Nichtabgabe oder nicht fristgerechten Abgabe i. S. d. § 152 Abs. 1 Satz 1 AO gleichsteht. I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 2015. Die Antragstellerin ist eine GmbH, welche zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist. Mit Schreiben vom 09.12.2013 erteilte der Antragsgegner eine bis zum 30.06.2014 befristete Genehmigung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform. Am 14.08.2014 (Bl. 3 der Klageakte 11 K 12004/15 – Änderung des Aktenzeichens nach Auflösung des 12. Senats zum 01.10.2015) stellte der Steuerberater der Antragstellerin einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung bis zum 31.10.2014. Zur Begründung führte er aus, die elektronische Übermittlung stelle für ihn und sein Büro derzeit eine unbillige Härte dar und könne im Moment nicht geleistet werden. Eine Häufung unerwarteter Ereignisse, die er bei Bedarf näher erläutern könne, habe es ihm unmöglich gemacht, eine Internetverbindung zum Finanzamt zu installieren. Diese Ereignisse hätten sich in 2014 fortgesetzt. Eine Mitarbeiterin sei krankheitsbedingt für mehr als sechs Wochen ausgefallen, die neue Mitarbeiterin habe sich einer Herzoperation unterziehen müssen. Zudem sei im August wieder ein Todesfall in seiner Familie aufgetreten, der ihn gezwungen habe, nach B… zu reisen. Er prüfe derzeit verschiedene Möglichkeiten, einen Internetzugang zu installieren, und gehe nicht davon aus, dies vor Mitte oder Ende Oktober realisieren zu können. Zudem bestünden rechtliche Bedenken gegen die Übertragung von Daten an die Finanzverwaltung, weil diese das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – sowie Art. 10 GG verletze. Die Deutsche Internetkommunikation laufe überwiegend über Knotenpunkte in den USA und Israel, sodass Geheimdienste, Betreiber von Knotenpunkten und Telekommunikationsdienste darauf Zugriff nehmen könnten. Die Elster-Software biete keine ausreichende Sicherheit. Von daher werde auch das Steuergeheimnis und seine berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung verletzt. Den Antrag vom 14.08.2014 lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11.09.2014 (Bl. 7 der Klageakte 11 K 12004/15) mit der Begründung ab, die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Steueranmeldungen bestehe schon seit Jahren, und das Elster-Verfahren erfülle die IT-Standards des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Mit Schreiben vom 10.10.2014 (Bl. 8 der Klageakte 11 K 12004/15) legte die Antragstellerin gegen die Ablehnung vom 11.09.2014 Einspruch ein. Der Antragsgegner habe seine Ermessensentscheidung nicht hinreichend begründet. Auch nach Ablauf einer gewissen Zeit könne noch eine unbillige Härte vorliegen. Die Sicherheit der Daten im Internet werde auch durch irgendwelche Standards nicht gewährleistet. Die Antragstellerin reichte weiterhin ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.12.2014 (Bl. 9 der Klageakte 11 K 12004/15) wies der Antragsgegner den Einspruch vom 10.10.2014 als unbegründet zurück. Bereits zum 01.01.2005 sei die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen in § 18 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – eingeführt worden. Bis zum Auslaufen der Genehmigung des Steuerberaters der Antragstellerin zur Einreichung der Voranmeldungen in Papierform am 30.06.2014 seien mehr als 9 Jahre vergangen. Die Antragstellerin sei eine im Bereich von Elektroinstallationen tätige GmbH mit zwei Geschäftsführern, die eine Webseite betreibe und eine Emailadresse habe und erhebliche Gewinne ausweise, sodass die Schaffung der Voraussetzungen für die elektronische Einreichung der Voranmeldungen für die Antragstellerin selbst nicht unzumutbar sei. Die Antragstellerin habe in der Gewinn- und Verlustrechnung 2012 Rechts- und Steuerberatungskosten i. H. v. 30.054,36 € verbucht, sodass davon auszugehen sei, dass auch dem Steuerberatungsbüro die Anschaffung eines Internetzugangs zuzumuten sei. Ggf. könne die Antragstellerin die Voranmeldungen auch selbst übermitteln, wenn das Steuerberatungsbüro hierzu nicht in der Lage sei. Die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Voranmeldungen sei auch verfassungsgemäß. Am 09.01.2015 hat die Antragstellerin Klage gegen die Ablehnung der Genehmigung der Abgabe der Voranmeldungen erhoben, die zum Az. 11 K 12004/15 geführt wird. In diesem Verfahren führt sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag aus, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 Abgabenordnung – AO – bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Abgabe der Voranmeldungen in Papierform; die Finanzverwaltung habe dann kein Ermessen. Sie habe persönliche, wirtschaftliche und rechtliche Gründe vorgetragen, aus denen sich ein solcher Anspruch ergebe. Der Antragsgegner habe keine ausreichende Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Im Oktober 2012 habe eine Bürohilfskraft ihres Steuerberaters gekündigt und sei nicht mehr zur Arbeit erschienen. Die Praktikantin/Umschülerin im zweiten Jahr habe sich nicht aus den Herbstferien zurückgemeldet. Bei einer Mitarbeiterin sei der Vater in D… schwer erkrankt, sodass diese nur noch in sehr geringem Umfang in E… habe arbeiten können. Die zweite Mitarbeiterin habe im Dezember entgegen einer Urlaubssperre Urlaub gemacht. Auf das Ende des Jahres 2012 sei auch die Endphase eines sehr arbeitsaufwändigen Mandats des Steuerberaters in B… gefallen. Im Jahr 2013 habe er zwar eine neue Bürohilfskraft eingestellt, eine nahe Familienangehörige habe aber im Januar einen schweren Schlaganfall erlitten, sodass er sich intensiv habe kümmern müssen. Im März habe sich ein anderes Familienmitglied eine Fraktur zugezogen, auch darum habe er sich kümmern müssen. Vom 05.02.2013 bis zum 27.02.2013 sei die IT-Struktur in seinem Büro mit teilweise massivem Datenverlust ausgefallen. Es hätten neue PC’s angeschafft und Software installiert werden müssen, erst Anfang August seien wieder weitgehend normale Arbeitsbedingungen in der Buchhaltung erreicht worden. Im Juni 2013 habe der Steuerberater einer Mitarbeiterin kündigen müssen und erst im Oktober Ersatz gefunden. In 2014 sei es neben den bereits im behördlichen Verfahren vorgetragenen Umständen zu einem erhöhten Arbeitsanfall wegen der doppelten Änderung des § 13b UStG gekommen. All dies habe zu einem Bearbeitungsrückstau geführt, der den Einsatz von Fremdarbeiten erforderlich gemacht und daher auch die Liquidität belastet habe. Die Elster-Software sei zudem so kompliziert, fehler- und störanfällig, dass man sie nicht einfach nebenbei einführen könne. Aus Sicherheitsgründen müssten zwei Computer vorgehalten werden, von denen nur einer mit dem Internet verbunden sei, was erhebliche Mehrkosten verursache. Auch die laufenden Kosten seien erheblich. Die vom Antragsgegner genannte Summe der Aufwendungen der Antragstellerin für Rechts- und Beratungskosten entspreche nicht den für den Steuerberater entstandenen Honoraraufwendungen und lasse zudem dessen Kosten außer Acht. Der Antragsgegner ignoriere zudem die allgemein bekannt hohe Zahl von Delikten im Bereich der Internetkriminalität, wenn er behaupte, die elektronische Datenübertragung an die Finanzverwaltung sei ausreichend sicher. Die Nutzung eines unsicheren Übertragungsmediums könne für den Steuerberater auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Der Antragsgegner führt im Verfahren 11 K 12004/15 ergänzend aus, es sei nicht konkret vorgetragen, welcher finanzielle Aufwand notwendig sei, damit der Steuerberater die technischen Voraussetzungen für die papierlose Übertragung der Voranmeldungen schaffen könne. Es bleibe auch weiter unklar, warum die Antragstellerin nicht selbst die Voranmeldungen übermitteln könne. Sie sei mit einem zu versteuernden Einkommen in den Jahren 2004 bis 2012 zwischen 204.029.00 € und 747.593,00 € auch ausreichend leistungsfähig, um die erforderliche IT-Infrastruktur vorzuhalten. Im Übrigen seien Datenverluste (z. B. durch ein Abhandenkommen von Postsendungen) auch bei einer papiergebundenen Übertragung von Voranmeldungen nicht ausgeschlossen. Am 13.05.2015 ging die unter Mitwirkung des Steuerberaters der Klägerin erstellte Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2015 wiederum in Papierform beim Antragsgegner ein. Mit Bescheid vom 21.05.2015 (Bl. 10 der Akte des hiesigen Verfahrens 7 V 7195/15) setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 2015 unter unveränderter Übernahme der Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf 58.640,07 € fest. Im gleichen Bescheid setzte er einen Verspätungszuschlag i. H. v. 1.100,00 € fest. In den Erläuterungen zu dem Bescheid heißt es, der Verspätungszuschlag sei „wegen Nichtabgabe / verspäteter Abgabe der Steuererklärung / Steueranmeldung festgesetzt“ worden. Die Klägerin habe die Voranmeldung in Papierform abgegeben. Seit dem 01.01.2013 sei die Voranmeldung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG jedoch authentifiziert elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Abgabe in Papierform stehe einer Nichtabgabe gleich, da Gründe, die eine Anerkennung als Härtefall i. S. d. §§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, 150 Abs. 8 AO rechtfertigen würden, weder vorgetragen noch aus den Akten erkennbar seien. Die Festsetzung sei daher nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgt. Am 23.06.2015 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den Bescheid vom 21.05.2015 (ausdrücklich gegen die Festsetzung der Vorauszahlung und gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages) ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (ausdrücklich nur) des Verspätungszuschlages (Bl. 12 AdV). Den Aussetzungsantrag vom 23.06.2015 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 01.07.2015 ab (Bl. 13 AdV). Mit Schreiben vom 15.07.2015 (Bl. 14 AdV) begründete die Antragstellerin den Einspruch gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages dahingehend, der Antragsgegner habe den angefochtenen Bescheid vom 21.05.2015 nicht ausreichend begründet, insbesondere seine Ermessensausübung nicht hinreichend erläutert. Das Entschließungs- und Auswahlermessen sei ausführlich darzulegen, was unterblieben sei. Dadurch werde es ihm unmöglich gemacht, substantiierte Einwendungen zu erheben. Der Verwaltungsakt vom 01.07.2015 lasse zudem seinen Regelungsgehalt nicht eindeutig erkennen und sei daher nichtig. Aus Sicherheitsgründen lege sie gegen den Verwaltungsakt vom 01.07.2015 Einspruch ein. Ebenfalls mit Schreiben vom 15.07.2015 (in der Akte Rechtsbehelfsverfahren) begründete die Antragstellerin den Einspruch gegen die Festsetzung der Vorauszahlung damit, sie habe einen Antrag auf Genehmigung der Abgabe der Voranmeldungen in Papierform gestellt, hinsichtlich dessen und auch generell hinsichtlich der verpflichtenden Übermittlung der Voranmeldungen auf elektronischem Wege ein gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren anhängig sei. Es sei unzulässig, während des laufenden Gerichtsverfahrens Druck auf die Antragstellerin auszuüben, weil insoweit der gerichtlichen Entscheidung vorgegriffen werde und es zu unkorrigierbaren Rechtsverletzungen kommen könne. Mit Einspruchsentscheidung vom 07.08.2015 (Bl. 9 der Akte 7 K 7194/15) wies der Beklagte den Einspruch vom 23.06.2015 gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages vom 21.05.2015 als unbegründet zurück. Die Finanzverwaltung habe seit Januar 2015 jeweils Verspätungszuschläge i. H. v. ca. 2 % der festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, welche für Januar, Februar und April auch bezahlt worden seien. Der streitige Verspätungszuschlag für März 2015 belaufe sich auf ca. 1,88 % der festgesetzten Vorauszahlung und bewege sich daher eher im unteren Bereich des in § 152 AO gesetzten Ermessensspielraums. Anhand der Aktenlage und nach Aktenlage sei eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin erkennbar. Von daher sei der festgesetzte Betrag von 1.100,00 € weder willkürlich zu hoch noch unrealistisch; ein niedrigerer Betrag erscheine nicht geeignet, die Antragstellerin zukünftig zur fristgerechten Erfüllung ihrer Erklärungspflichten anzuhalten. Die Antragstellerin komme ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Voranmeldungen in elektronischer Form regelmäßig nicht nach. Einer besonderen Begründung im Bescheid vom 21.05.2015 habe es nicht bedurft, weil die Auffassung des Antragsgegners über die Sach- und Rechtslage der Antragstellerin und ihrem Berater bereits bekannt gewesen sei. Entschuldigungsgründe, welche der Steuerpflichtige vorzutragen habe, seien nicht gegeben. Ebenfalls mit Einspruchsentscheidung vom 07.08.2015 (Bl. 17 AdV) wies der Beklagte auch den Einspruch vom 15.07.2015 gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags vom 01.07.2015 als unbegründet zurück. Eine Aussetzung komme nicht in Betracht, weil das Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages mit Einspruchsentscheidung vom selben Tage abgeschlossen worden sei. Am 08.09.2015 hat die Antragstellerin Klage gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages erhoben, die zum Az. 7 K 7194/15 geführt wird. Am 09.09.2015 hat die Antragstellerin den hiesigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Verspätungszuschlages gestellt. Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Der Antragsgegner nehme mit der Festsetzung des Verspätungszuschlages unzulässig Einfluss auf das anhängige Klageverfahren, welches die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Voranmeldungen betreffe. Es sei daher geboten, die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Durch die Beschneidung der gesetzlichen Fristen für die Begründung seiner Rechtsbehelfe und durch Erlass nicht hinreichend bestimmter Verwaltungsakte verletzte der Antragsgegner zudem auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Antragsgegner versuche, Probleme zwischen der Antragstellerin und ihrem Steuerberater herbeizuführen. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat März 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 K 7194/15 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, spätestens die Einspruchsentscheidung enthalte eine ausreichende Erläuterung der Ermessensausübung. Der Bundesfinanzhof – BFH – habe bereits entschieden, dass die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß sei. Sofern in der Einreichung der Voranmeldung für März 2015 in Papierform ein erneuter Antrag auf Genehmigung der Abgabe in Papierform zu sehen sei, habe der Antragsgegner diesen Antrag in zulässiger Weise konkludent abgelehnt, indem er den Verspätungszuschlag festgesetzt habe. Dem Gericht haben die Akte des hiesigen Aussetzungsverfahrens 7 V 7195/15, die Akten der Klageverfahren 11 K 12004/15, 12 K 12005/15, 12 K 12027/15 und 7 K 7194/15 und die Rechtsbehelfsakte zur Steuernummer …, die der Antragsgegner für die Antragstellerin führt, vorgelegen.