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Urteil

XI R 28/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• §13c UStG begründet eine gesamtschuldnerische Haftung des Abtretungsempfängers auch beim echten Factoring, wenn er die abgetretenen Forderungen vereinnahmt. • Voraussetzungen des §13c Abs.1 UStG sind erfüllt, wenn ein Unternehmer Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen abgetreten bekommt und diese einzieht oder weiterveräußert. • Die Haftung des Abtretungsempfängers ist mit Unionsrecht und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar; eine Ausnahmeregelung wegen Vorfinanzierung des Abtretenden greift nicht automatisch. • Der Abtretungsempfänger kann seine Haftung vermeiden, indem er den in den Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbetrag gemäß §13c Abs.2 Satz4 UStG an das Finanzamt abführt.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Forderungsabtretung: Anwendung des §13c UStG auch beim echten Factoring • §13c UStG begründet eine gesamtschuldnerische Haftung des Abtretungsempfängers auch beim echten Factoring, wenn er die abgetretenen Forderungen vereinnahmt. • Voraussetzungen des §13c Abs.1 UStG sind erfüllt, wenn ein Unternehmer Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen abgetreten bekommt und diese einzieht oder weiterveräußert. • Die Haftung des Abtretungsempfängers ist mit Unionsrecht und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar; eine Ausnahmeregelung wegen Vorfinanzierung des Abtretenden greift nicht automatisch. • Der Abtretungsempfänger kann seine Haftung vermeiden, indem er den in den Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbetrag gemäß §13c Abs.2 Satz4 UStG an das Finanzamt abführt. Die Klägerin, Gesamtrechtsnachfolgerin der in der Schweiz ansässigen A, hatte mit der in der Schweiz ansässigen B einen Factoringvertrag geschlossen, wonach A Forderungen der B aus Lieferungen und Leistungen erwarb, zu 80 % vorfinanzierte und eine Kreditrisikogarantie übernahm. A trat Forderungen gegenüber deutschen Debitoren zur Inkassodurchführung an die deutsche C weiter ab und vereinnahmte die Einzüge vollständig. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über B machte das Finanzamt Haftungsansprüche nach §13c UStG gegen die Klägerin geltend wegen von B nicht entrichteter Umsatzsteuer für 2005–2007. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt und verneinte Haftung wegen fehlender Vereinnahmung bzw. aus Verhältnismäßigkeitsgründen. Das Finanzamt legte Revision ein. • Anwendbarkeit des §13c UStG: Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegründung erfassen alle Formen der Abtretung, einschließlich echten Factorings; Abtretungsempfänger, der Ausfallrisiko übernimmt und Gebühren verlangt, ist Unternehmer (§2 UStG). • Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor: A war Abtretungsempfänger von Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen und hat die Forderungen vereinnahmt; insoweit ist eine Haftung nach §13c Abs.1 UStG möglich. Bei Weiterabtretung an Dritte gilt die Forderung gemäß §13c Abs.1 Satz3 UStG als vereinnahmt. • Keine Einschränkung durch Vorfinanzierung: Dass der abtretende Unternehmer 80 % des Nennwerts erhalten hat, schließt Haftung nicht aus; auf die Verwendung der erhaltenen Mittel kommt es nicht an, weil eine tatsächliche Sicherstellung der Verwendung nicht gewährleistet ist. • Verhältnismäßigkeit und Unionsrecht: Die Haftung ist durch Richtlinie (Art.205 MwStSystRL) gedeckt; sie darf die Interessenwahrung des Fiskus nicht überschreiten, was vorliegend nicht der Fall ist, weil das Gesetz Ausgleichsmöglichkeiten vorsieht (z. B. §13c Abs.2 Satz4 UStG). • Haftungsausschlussmöglichkeiten: Der Abtretungsempfänger kann seine Haftung durch Abführung des in den Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbetrags an das Finanzamt vermeiden; die Entscheidung, diese Möglichkeit zu nutzen, trifft der Abtretungsempfänger und begründet sein Haftungsrisiko. • Verwaltungsanweisungen binden die Gerichte nicht: Abweichende Hinweise des UStAE sind für die richterliche Rechtsauslegung nicht verbindlich. • Revision erfolgte zu Recht: Das FG hat §13c UStG und dessen unionsrechtskonforme Auslegung unzutreffend angewendet; daher ist die Vorentscheidung aufzuheben und der Haftungsbescheid als rechtmäßig bestätigt. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin haftet als Gesamtrechtsnachfolgerin der A nach §13c UStG für die vom Finanzamt geltend gemachte Umsatzsteuerschuld, weil A die abgetretenen Forderungen vereinnahmt hat und die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung vorliegen. Ein Ausschluss der Haftung wegen Vorfinanzierung der B greift nicht; die Verwendung der erhaltenen Mittel durch den Abtretenden ist unerheblich. Die Haftung ist mit Unionsrecht und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar; der Abtretungsempfänger hatte die Möglichkeit, durch Abführung des in den Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbetrags seine Haftung zu vermeiden. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.