Urteil
IX R 48/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfallenlassen von Kaufoptionen kann als steuerbarer Vorgang nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu behandeln sein; dabei sind die Anschaffungskosten der verfallenen Optionen als Verlust zu berücksichtigen.
• § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG ist im Verhältnis zum Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG vorrangig; Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Termingeschäft stehen (z. B. Optionsprämien), sind demnach abziehbar.
• Das Abzugsverbot für bestimmte Finanzierungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG steht dem Abzug von Schuldzinsen zur Refinanzierung von Kapitalanlagen entgegen und ist verfassungsgemäß.
Entscheidungsgründe
Verfallene Optionen als Verlust bei Termingeschäften; Optionsprämien abziehbar, Refinanzierungszinsen nicht • Das Verfallenlassen von Kaufoptionen kann als steuerbarer Vorgang nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu behandeln sein; dabei sind die Anschaffungskosten der verfallenen Optionen als Verlust zu berücksichtigen. • § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG ist im Verhältnis zum Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG vorrangig; Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Termingeschäft stehen (z. B. Optionsprämien), sind demnach abziehbar. • Das Abzugsverbot für bestimmte Finanzierungskosten nach § 20 Abs. 9 EStG steht dem Abzug von Schuldzinsen zur Refinanzierung von Kapitalanlagen entgegen und ist verfassungsgemäß. Die Kläger, Eheleute und Anleger, nahmen 2009 einen Kredit über 200.000 € zur Finanzierung von Wertpapieren auf und zahlten 2010 Schuldzinsen in Höhe von 8.440 €. Im April 2010 erwarben sie sechs Kaufoptionen auf Aktien für insgesamt 1.742,86 €, die infolge großer Kursverluste wertlos wurden und bei Fälligkeit verfallen sind. Die Kläger konnten die Optionskosten und die Kreditzinsen in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 geltend machen; das Finanzamt berücksichtigte nur den Sparer-Pauschbetrag und lehnte den Verlust aus den verfallenen Optionen ab. Das Finanzgericht gab den Klägern teilweise Recht: Es erkannte die Anschaffungskosten der verfallenen Optionen als Verlust an, lehnte jedoch den Abzug der Refinanzierungszinsen nach § 20 Abs. 9 EStG ab. Beide Seiten legten Revision ein; strittig war insbesondere, ob das Verfallenlassen von Optionen unter § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG fällt und ob § 20 Abs. 9 EStG dem Abzug der Optionsprämien entgegensteht. • Rechtliche Einordnung: Optionsgeschäfte gehören zu den Termingeschäften im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG; § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG bestimmt die Gewinnermittlung bei Termingeschäften. • Wortlaut und Systematik: Die Reformen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 haben den Tatbestand so gefasst, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Rechts keine Rolle mehr spielt; entscheidend ist das wirtschaftliche Ergebnis des abgeschlossenen Termingeschäfts. • Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Erwerb einer Option begründet das bedingte Recht auf einen Barausgleich; der steuerlich erfasste "Vorteil" wird wirtschaftlich bereits mit dem Erwerb begründet und kann sowohl in positiven als auch in negativen Differenzausgleichen (Verlust durch Verfall) bestehen. • Auslegung: Daher ist das Verfallenlassen einer Option als steuerbarer Vorgang zu behandeln und die Anschaffungskosten als Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, nach § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG abzuziehen. • Vorrang der Spezialregel: § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG ist als spezielle Regelung vorrangig gegenüber § 20 Abs. 9 EStG, sodass Aufwendungen für Optionsprämien nicht durch das generelle Werbungskostenabzugsverbot ausgegrenzt sind. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG ist für die Finanzierungskosten verfassungsgemäß; daher bleiben Schuldzinsen zur Refinanzierung von Kapitalanlagen beim vorliegenden Tatbestand unverzüglich unberücksichtigt. • Folgen für Verlustverrechnung: Verluste aus Termingeschäften sind nach § 20 Abs. 6 EStG innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen beschränkt verrechenbar. Der BFH weist die Revisionen beider Parteien als unbegründet zurück. Das Finanzgericht hat zu Recht die Anschaffungskosten der verfallenen Optionen als Verlust nach § 20 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG anerkannt, weil der Erwerb der Option das bedingte Recht auf einen Differenzausgleich begründet und wirtschaftlich zum Ergebnis des Termingeschäfts gehört. Soweit die Kläger den Abzug der für die Kaufoptionen gezahlten Optionsprämien in Frage stellten, sind diese Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Termingeschäft abzugsfähig und nicht durch § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. Dagegen ist der Abzug der von den Klägern zur Refinanzierung aufgewendeten Schuldzinsen in Höhe von 8.440 € nach § 20 Abs. 9 EStG nicht möglich; das Abzugsverbot ist verfassungsgemäß und stand der Klage im Weg. Die Kläger tragen die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen.