Urteil
X R 32/11
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408) .
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Mai 2011 10 K 4126/09 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 17. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2009 wird dergestalt geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 2.689,74 € berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 75 %, der Beklagte zu 25 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 30 %, der Beklagte zu 70 %.
Entscheidungsgründe
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408) . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Mai 2011 10 K 4126/09 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 17. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2009 wird dergestalt geändert, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 2.689,74 € berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 75 %, der Beklagte zu 25 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 30 %, der Beklagte zu 70 %. II. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH über die Vorlagefrage ist die Verfahrensruhe beendet und das Verfahren fortzusetzen. Auf die Revision des FA ist das Urteil des FG gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen, soweit sie die Raumkosten betrifft. Hinsichtlich der 1 %-Regelung hat das FG-Urteil Bestand. 1. Die Kosten für den zur Erledigung der Büroangelegenheiten des Gewerbebetriebs genutzten Raum sind nicht abziehbar. a) Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch ‑‑in mehr als nur untergeordnetem Umfang‑‑ zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, unter D.). Das gilt auch für Zimmer, die im Wege einer räumlichen Aufteilung mit einer "Arbeitsecke" zur Erzielung von Einnahmen und in der übrigen Fläche zu privaten Wohnzwecken genutzt werden (ebenda, unter D.2.b cc (3)). b) Nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger den in Rede stehenden Raum lediglich mit einer Arbeitsecke betrieblich und im Übrigen privat genutzt. Die Abtrennung durch ein Regal genügt nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen. Die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt daher nicht in Betracht. 2. Es ist jedoch kein Vorteil aus einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nach der 1 %-Regelung anzusetzen. a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, wenn nicht (Satz 3) ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Ausgenommen sind Kfz, für die der Erfahrungssatz, sie würden typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, nicht gilt. Das betrifft namentlich LKW und Zugmaschinen, wobei allerdings nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts maßgebend ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472, unter II.1.d und II.2.b bb). Maßgebend ist, ob das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, da derartige Fahrzeuge allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381, unter II.b). b) Das FG ist diesen rechtlichen Maßstäben gefolgt und in tatsächlicher Hinsicht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender und damit den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindender Weise davon ausgegangen, dass das Fahrzeug des Klägers tatsächlich zur privaten Nutzung nicht bestimmt war. Der Schluss von der Existenz lediglich zweier Sitze auf eine typischerweise fehlende Zweckbestimmung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung ist kein Verstoß gegen Denkgesetze. Er beruht vielmehr auf einem zutreffenden Verständnis des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der fehlenden privaten Zweckbestimmung. Der BFH hat nicht etwa gefordert, dass nach Beschaffenheit und Einrichtung des Fahrzeugs die private Nutzung denklogisch ausgeschlossen wäre, sondern nur verlangt, dass das Fahrzeug typischerweise dieser nicht dient. Diese Schlussfolgerung ist bei einem Zweisitzer, der nicht deshalb als Zweisitzer gestaltet ist, weil er Sportwagencharakter hätte, sondern deshalb, weil er für den Lastentransport hergerichtet ist, denklogisch fehlerfrei. Mit der Überlegung, dass sich auch ein zweisitziges Fahrzeug grundsätzlich für private Besorgungen einsetzen lässt, wäre jeder beliebig große LKW, im Prinzip jedes Fahrzeug auch privat einsetzbar, die o.g. einschränkende Rechtsprechung obsolet. Vielmehr entspricht die Entscheidung des FG nach Begründung und Ergebnis der Entscheidung des BFH in BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381. Danach galt ein Opel Combo, der ähnlich wie das klägerische Fahrzeug durch lediglich zwei Sitzplätze und eine Abtrennung der fensterlosen Ladefläche charakterisiert war, dabei sogar deutlich kleiner ist, als typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet. Auch wenn der VI. Senat Bedenken dagegen hegte, mit dem X. Senat die kraftfahrzeugsteuerliche und verkehrsrechtliche Einstufung des Fahrzeugs für unmaßgeblich zu erachten, hat er sich doch nicht in tragender Weise auf die Einstufung des Opel Combo als LKW gestützt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO und beruht auf der Verschiedenheit der Streitwerte in den beiden Instanzen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken