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Urteil

V R 62/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vorsteuerabzug kann im Billigkeitsverfahren wegen Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und alle vernünftigerweise verlangbaren Prüfmaßnahmen getroffen hat. • Die EuGH-Rechtsprechung zur Versagung des Vorsteuerabzugs bei Beteiligung an Umsatzsteuerbetrug begründet keine generelle Pflicht der Finanzbehörden, das Vorliegen objektiver Umstände für Betrug im Billigkeitsverfahren nachzuweisen. • Ermessensfehler der Finanzbehörde führen zur Aufhebung einer Ablehnung im Billigkeitsverfahren, wenn nicht ein rechtsfehlerfrei tragender Ermessenserwägungsgrund ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren: Gutglaubensschutz und unzureichende Ermessensentscheidung • Der Vorsteuerabzug kann im Billigkeitsverfahren wegen Vertrauensschutzgesichtspunkten gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und alle vernünftigerweise verlangbaren Prüfmaßnahmen getroffen hat. • Die EuGH-Rechtsprechung zur Versagung des Vorsteuerabzugs bei Beteiligung an Umsatzsteuerbetrug begründet keine generelle Pflicht der Finanzbehörden, das Vorliegen objektiver Umstände für Betrug im Billigkeitsverfahren nachzuweisen. • Ermessensfehler der Finanzbehörde führen zur Aufhebung einer Ablehnung im Billigkeitsverfahren, wenn nicht ein rechtsfehlerfrei tragender Ermessenserwägungsgrund ersichtlich ist. Die Klägerin betreibt Lagerung, Kommissionierung und Vertrieb; Gesellschafter sind A und P.K. Für 2006 machte sie Vorsteuer aus zwei Rechnungen einer tschechischen Firma H über Lieferungen von Nickel-Kathoden geltend. Die Rechnungen wiesen eine vierstellige Ziffernfolge in der Steuernummer und Verladehinweise auf. Die Finanzbehörde erfuhr von ausländischen Behörden, dass H offenbar nicht über Verfügungsmacht über die Waren verfügte. Ermittlungen ergaben, dass die Waren von einem niederländischen Spediteur direkt von einem Inlandslager zum italienischen Abnehmer gingen und die Zahlungen auf ein Schweizer Konto erfolgten; Feststellungen zu einem genannten Herrn J blieben aus. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und lehnte einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ab. Das Finanzgericht bestätigte die Versagung des Vorsteuerabzugs, hob aber die Ablehnung des Billigkeitsantrags wegen fehlerhafter Ermessensausübung auf. • Revisionsbegründung und Prüfstand: Der BFH hält die Revision des Finanzamts zurückzuweisen, weil das Urteil des FG im Ergebnis zutreffend ist, auch wenn es in Teilen rechtlich anders begründet wurde. • Rechtliche Einordnung EuGH-Rechtsprechung: Die EuGH-Entscheidungen, die den Vorsteuerabzug in Fällen einengten, in denen der Erwerb in eine Steuerhinterziehung eingebunden war, schränken das Recht auf Vorsteuerabzug ein; sie begründen aber keine Vorgabe, dass im Billigkeitsverfahren die Finanzbehörde stets das Vorliegen objektiver Umstände eines Betrugs nachweisen müsse. • Gutglaubens- und Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren: Im Billigkeitsverfahren kommt Vertrauensschutz in Betracht, wenn der Unternehmer gutgläubig war und alle vernünftigerweise von ihm verlangbaren Prüfmaßnahmen zur Überprüfung der Rechnungsangaben getroffen hat. • Ermessensrechtliche Prüfung: Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Behörde dürfe im Billigkeitsverfahren den Vorsteuerabzug nur versagen, wenn sie objektive Umstände für betrügerisches Handeln nachweist; gleichwohl hat das FA bei der Ablehnung des Billigkeitsantrags Ermessensfehler begangen. • Konkretisierung der Ermessensfehler: Das FA führte mehrere Erwägungen an, darunter fehlende Kontakte zur Lieferantin, abweichende Adressen und eine vermeintlich unübliche Steuernummer. Die Annahme, die Steuernummer weise zwingend auf Unrichtigkeiten hin, war jedoch unrichtig, da in einigen Bundesländern vierstellige Ziffern üblich sind. • Ergebnis der Prüfungsbefugnis: Da nicht erkennbar ist, ob die fehlerhaften Erwägungen allein oder nur zusammen mit den übrigen Bedenken entscheidend waren, durfte das FG die Ermessensentscheidung der Behörde aufheben; die Behörde ist nicht befugt, ihr Ermessen durch das Gericht ersetzen zu lassen. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Finanzamt auferlegt. Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte insoweit die Entscheidung des Finanzgerichts. Zwar verkennt der BFH, dass die Behörde im Billigkeitsverfahren nicht darauf angewiesen ist, stets objektive Umstände für Betrug nachzuweisen; gleichwohl hat das Finanzamt bei der Ablehnung der abweichenden Steuerfestsetzung Ermessensfehler begangen. Insbesondere war die Bewertung der in der Steuernummer liegenden Auffälligkeit fehlerhaft, weil vierstellige Ziffernfolgen regional üblich sind, sodass eine unmittelbare Pflicht zur Nachfrage beim ausländischen Finanzamt nicht begründet war. Da nicht feststeht, ob die fehlerhaften Erwägungen allein oder nur in Verbindung mit anderen Gründen zur Ablehnung geführt haben, war die Aufhebung der Ermessensentscheidung durch das Finanzgericht gerechtfertigt. Ergebnis: Die Klägerin erhält im Billigkeitsverfahren keinen endgültigen Nachteil; die Ablehnung der abweichenden Festsetzung ist wegen Ermessensfehlern aufzuheben, während die Versagung des Vorsteuerabzugs im Änderungsbescheid bestehen bleibt; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt.