Urteil
XI R 21/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters werden Entgeltforderungen des Schuldners uneinbringlich i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG.
• Vereinnahmt der Insolvenzverwalter danach diese zuvor uneinbringlich gewordenen Entgelte, führt dies nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer erneuten Umsatzsteuerberichtigung.
• Die hierdurch entstehende Umsatzsteuer ist nach § 55 InsO als Masseverbindlichkeit zu behandeln.
• Die BFH-Rechtsprechung, wonach insolvenzrechtliche Wirkungen eine steuerliche Uneinbringlichkeit begründen können, verstößt nicht gegen Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL und rechtfertigt keine Vorlage an den EuGH.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerberichtigung bei Vereinnahmung zuvor uneinbringlicher Forderungen durch starken vorläufigen Insolvenzverwalter • Bei Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters werden Entgeltforderungen des Schuldners uneinbringlich i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. • Vereinnahmt der Insolvenzverwalter danach diese zuvor uneinbringlich gewordenen Entgelte, führt dies nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer erneuten Umsatzsteuerberichtigung. • Die hierdurch entstehende Umsatzsteuer ist nach § 55 InsO als Masseverbindlichkeit zu behandeln. • Die BFH-Rechtsprechung, wonach insolvenzrechtliche Wirkungen eine steuerliche Uneinbringlichkeit begründen können, verstößt nicht gegen Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL und rechtfertigt keine Vorlage an den EuGH. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Vor Bestellung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters hatte die GmbH steuerpflichtige Leistungen erbracht; der Kläger vereinnahmte später bis 31.12.2012 dafür Entgelte in Höhe von 26.529,54 € netto. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärte er die darauf entfallende Umsatzsteuer als umsatzsteuererhöhenden Steuerbetrag nach der BFH-Rechtsprechung und legte gleichzeitig Einspruch gegen die Berichtigung ein. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für 2012 fest; das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt und lehnte Anwendung der BFH-Linie ab. Das Finanzamt rügte die Abweichung und reichte Revision ein. Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob die Bestellung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 UStG begründet und wie die daraus resultierende Umsatzsteuer zu behandeln ist. • Rechtsgrundlage sind §§ 13, 17 UStG sowie §§ 21, 22, 24, 55, 80 ff. InsO und § 27 InsO. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist Entgelt uneinbringlich, wenn der Leistende objektiv nicht damit rechnen kann, die Forderung durchzusetzen; dies umfasst auch rechtliches Unvermögen des Gläubigers. • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. bei Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Vermögen auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter über; dadurch werden Forderungen des Schuldners uneinbringlich i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. • Wird ein zuvor uneinbringlich gewordenes Entgelt durch den Insolvenzverwalter vereinnahmt, ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG eine zweite Berichtigung vorzunehmen; die daraus resultierende Umsatzsteuer ist mit der Vereinnahmung verwirklicht. • Die durch die Vereinnahmung entstehende Umsatzsteuer ist als Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO zu qualifizieren, weil sie durch Handlungen des Insolvenzverwalters im Rahmen der Masseverwaltung begründet wurde. • Die vom Finanzgericht geäußerte Kritik an der BFH-Rechtsprechung greift nicht; die dogmatische Aufteilung in vorinsolvenzlichen Unternehmensteil und Masse steht mit dem Prinzip der Unternehmenseinheit des UStG im Einklang, und es besteht keine Vertragsverletzung gegenüber der MwStSystRL, sodass eine Vorlage an den EuGH nicht geboten ist. Die Revision des Finanzamts war begründet: Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger vereinnahmten Entgelte waren wegen der Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG; ihre spätere Vereinnahmung führte zu einer zweiten Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG. Die hierdurch entstehende Umsatzsteuer ist als Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO zu behandeln. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.