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Beschluss

I R 79/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ist eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige BFH-Rechtsprechung). Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein solle. Der bloße Hinweis auf ein anderes Verfahren, selbst wenn dort über dieselbe (konkrete) Rechtsfrage zu entscheiden sein sollte, reicht dafür nicht aus.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2014 6 K 4033/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ist eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige BFH-Rechtsprechung). Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein solle. Der bloße Hinweis auf ein anderes Verfahren, selbst wenn dort über dieselbe (konkrete) Rechtsfrage zu entscheiden sein sollte, reicht dafür nicht aus. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2014 6 K 4033/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision des FA ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den Mindestanforderungen, die § 120 Abs. 3 FGO an eine Revisionsbegründung stellt. 1. a) Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des FG, so hat er die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO). Das umfasst auch Angaben dazu, aus welchen Gründen der Revisionskläger das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erachtet. Demgemäß gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung u.a. die Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen FG-Urteils. Der Revisionskläger muss neben der Rüge eines konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, s. die Nachweise bei Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 120 Rz 59, 65; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 120 Rz 172 f.). Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 20. August 2012 I R 3/12, BFH/NV 2012, 1990; vom 7. April 2010 I R 34/06, BFH/NV 2010, 1466, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). b) Die vom FA vorgelegte Revisionsbegründung entspricht diesen Anforderungen nicht. Das FA bekundet letztlich nur, dass es im Hinblick auf die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG anderer Auffassung ist. Den Ausführungen des FA, wonach "der Wortlaut der genannten Vorschrift gerade Fälle, in denen die Einkünfte im ausländischen Staat nur teilweise besteuert wurden", erfasst, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz (Verwendung des Begriffs "wenn" nicht aber "soweit"). Soweit das FA auf die beim erkennenden Senat anhängigen Revisionsverfahren I R 41/14 sowie das vom Senat ausgesetzte Verfahren I R 86/13 verweist, ergibt sich nichts anderes. Damit ist den Begründungsanforderungen, die an die Revision zu stellen sind, nicht genügt. Der bloße Hinweis auf ein anderes Verfahren, selbst wenn dort über dieselbe (konkrete) Rechtsfrage zu entscheiden sein sollte, reicht dafür nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2006 V R 8/06, BFH/NV 2006, 1852, m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Hinweis des FA auf das Senatsurteil vom 11. Januar 2012 I R 27/11 (BFHE 236, 327, dort Rz 13). Auch diesem Hinweis ist eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Denn die Vorinstanz hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den ‑‑dem genannten Senatsurteil in BFHE 236, 327 zeitlich nachfolgenden‑‑ Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 I B 109/13 (BFHE 244, 40) der Verwendung des Begriffs "wenn" nicht aber des Begriffes "soweit" streitentscheidende Bedeutung beigemessen. Hierauf geht die Revisionsbegründung des FA nicht ein. Eine von § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO geforderte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ist auch dem nicht zu entnehmen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken