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Urteil

VIII R 58/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine "Nichtanschaffung" von Wirtschaftsgütern ist keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn das Gesetz mit Fristablauf die zwangsweise Auflösung der Ansparabschreibung anordnet. • Die Pflicht zur Auflösung einer nach § 7g gebildeten Ansparabschreibung nach Ablauf der Investitionsfrist knüpft allein am Fortbestand der Rücklage an, nicht an das tatsächliche Ausbleiben einer Investition. • Fehlerhafte Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen (Unterlassen der Auflösung in der Einnahmenüberschussrechnung) begründet keine nachträglich bekannt gewordene rechtserhebliche Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Entscheidungsgründe
Keine Änderungsmöglichkeit nach § 173 AO bei unterbliebener Auflösung einer § 7g-Ansparabschreibung • Eine "Nichtanschaffung" von Wirtschaftsgütern ist keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn das Gesetz mit Fristablauf die zwangsweise Auflösung der Ansparabschreibung anordnet. • Die Pflicht zur Auflösung einer nach § 7g gebildeten Ansparabschreibung nach Ablauf der Investitionsfrist knüpft allein am Fortbestand der Rücklage an, nicht an das tatsächliche Ausbleiben einer Investition. • Fehlerhafte Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen (Unterlassen der Auflösung in der Einnahmenüberschussrechnung) begründet keine nachträglich bekannt gewordene rechtserhebliche Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Der Kläger, ein Arzt, bildete 2004 eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG und berücksichtigte diese in seiner Einnahmenüberschussrechnung. Die Rücklage wurde weder 2005 noch im Streitjahr 2006 aufgelöst. Das Finanzamt stellte diesen Umstand erst bei der Prüfung der 2008er-Erklärung fest und erhöhte durch Änderungsbescheid für 2006 die Einkünfte um die aufzulösende Rücklage nebst Gewinnzuschlag. Das Finanzgericht hob den Änderungsbescheid auf und hielt eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für ausgeschlossen; das Finanzamt legte Revision ein. Streitpunkt war, ob die "Nichtanschaffung" der begünstigten Wirtschaftsgüter oder das Unterlassen der Auflösung eine nachträglich bekannt gewordene rechtserhebliche Tatsache i.S. des § 173 AO darstellt. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO können Steuerbescheide nur wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel geändert werden. Eine Tatsache ist ein vom Gesetz steuerlich relevantes Merkmal; rechtliche Subsumtionen sind keine Tatsachen. • Auslegung § 7g EStG: § 7g Abs. 4 Satz 1 ordnet die Auflösung der Ansparabschreibung an, sobald Abschreibungen für das begünstigte Wirtschaftsgut vorgenommen werden dürfen; Satz 2 zwingt zur Auflösung, wenn die Rücklage am Ende des zweiten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch besteht. Die Norm knüpft ausdrücklich an das Fortbestehen der Rücklage und nicht an die negative Tatsache der Nichtanschaffung. • Folgerung: Weil das Gesetz mit Fristablauf unabhängig vom tatsächlichen Erwerb zur Auflösung verpflichtet, ist die bloße Nichtanschaffung kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands und somit keine rechtserhebliche Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. • Fehlerhafte Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen: Das Unterlassen der Auflösung in der Einnahmenüberschussrechnung ändert nichts an der gesetzlichen Pflicht zur Auflösung; daher ist die fehlerhafte Gewinnermittlung keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache. • Weiteres: Die gesetzlichen Regelungen zum Gewinnzuschlag (§ 7g Abs. 5 EStG) folgen der zwangsweisen Auflösung und stützen diese Regelung inhaltlich. Es lagen keine Anhaltspunkte für arglistiges Verhalten nach § 172 AO vor. • Ergebnis der Revision: Der BFH bestätigt das FG-Urteil, weil die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht erfüllt sind und kein anderer Änderungsgrund vorliegt. Der BFH weist die Revision des Finanzamts zurück; der Änderungsbescheid ist nichtig, weil es an einer nachträglich bekannt gewordenen rechtserheblichen Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO fehlt. Die "Nichtanschaffung" der begünstigten Wirtschaftsgüter und das Unterlassen der Auflösung in der Gewinnermittlung sind keine tatbestandlichen Tatsachen, die eine Änderung erlauben. Die zwangsweise Auflösung nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG richtet sich allein nach dem Fortbestehen der Rücklage und rechtfertigt deshalb nicht die Anwendung von § 173 AO. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Arglist oder einen anderen gesetzlichen Änderungsgrund; damit bleiben die ursprünglichen Steuerfestsetzungen bestehen. Das Finanzamt trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.