Urteil
X R 21/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bloße Nichtanschaffung eines Wirtschaftsguts begründet nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. nicht ohne Weiteres eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
• Kommt erst später – etwa im Rahmen eines Einspruchsverfahrens – die Erkenntnis hinzu, dass eine nach § 7g EStG a.F. gebildete Rücklage nicht aufgelöst wurde, sind die Voraussetzungen der Änderungsbefugnis des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu prüfen.
• Das Finanzgericht muss auch prüfen, ob eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO (arglistige Täuschung) in Betracht kommt; arglistig ist bewusst wahrheitswidriges Verhalten, das die Behörde irreführt.
Entscheidungsgründe
Änderung von Steuerbescheiden wegen nicht aufgelöster §‑7g‑Rücklage: Prüfpflichten und Rückverweisung • Eine bloße Nichtanschaffung eines Wirtschaftsguts begründet nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. nicht ohne Weiteres eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. • Kommt erst später – etwa im Rahmen eines Einspruchsverfahrens – die Erkenntnis hinzu, dass eine nach § 7g EStG a.F. gebildete Rücklage nicht aufgelöst wurde, sind die Voraussetzungen der Änderungsbefugnis des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu prüfen. • Das Finanzgericht muss auch prüfen, ob eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO (arglistige Täuschung) in Betracht kommt; arglistig ist bewusst wahrheitswidriges Verhalten, das die Behörde irreführt. Eheleute wurden 2003 gemeinsam veranlagt; der Ehemann ermittelte Gewinne per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. 2001 bildete er eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. in Höhe von 35.000 DM. Für 2003 wurde zunächst kein Steuerbescheid eingereicht, das Finanzamt schätzte und im Einspruchsverfahren reichten die Kläger die Erklärung nach. Die in § 7g Abs. 6 EStG a.F. vorgesehene Auflösung der Rücklage im Fall fehlender Investition blieb aus; das Konto mit dem Rücklagenbetrag war bis 2003 ausgewiesen, ab 2004 nicht mehr. Das Finanzamt änderte 2009 den Einkommensteuerbescheid 2003 und nahm die nachträgliche Auflösung der Rücklage vor, setzte dabei aber irrtümlich einen geringeren Betrag an und unterließ einen gesetzlich vorgesehenen Gewinnzuschlag. Das Finanzgericht gab der Klage statt, sah jedoch Pflichtverletzungen beider Seiten und schloss eine Änderung nach Treu und Glauben aus. Der BFH hob das Urteil auf und verwies zurück. • Der Revision des Finanzamts wurde stattgegeben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, dass die bloße Nichtanschaffung eines Wirtschaftsguts nicht automatisch eine rechtserhebliche Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellt; hierzu verweist der Senat auf die BFH‑Rechtsprechung (insbesondere VIII R 58/13). • Das Finanzgericht hat jedoch versäumt zu prüfen, ob eine Änderung des Bescheids nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO wegen arglistiger Täuschung möglich ist; arglistige Täuschung liegt bei bewusster, wahrheitswidriger Irreführung vor, unabhängig davon, ob das Finanzamt die Unrichtigkeit hätte erkennen können. • Der zeitliche Ablauf der Kontoführung und die Ausbuchung der Rücklage zum 1.1.2004 sprechen dafür, dass die Kläger bereits während des Veranlagungsverfahrens Kenntnis von der Notwendigkeit einer Auflösung hatten; dies begründet Anlass, im weiteren Verfahrensgang zu klären, ob eine obliga‑tionsrechtliche und steuerliche Berichtigungspflicht nach § 153 AO bzw. eine arglistige Unterlassung vorlag. • Die Kostenentscheidung wurde dem Finanzgericht gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragen. Das Urteil des Finanzgerichts Berlin‑Brandenburg vom 7.5.2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hatte zwar zutreffend erkannt, dass die bloße Nichtanschaffung keinen automatisch änderungsbegründenden Sachverhalt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellt, jedoch nicht geprüft, ob eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO wegen arglistiger Täuschung in Betracht kommt. Der BFH weist darauf hin, dass arglistiges Verhalten bereits bei bewusst wahrheitswidrigen Angaben vorliegt und dass der zeitliche Ablauf der Ausbuchung der Rücklage Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Kläger liefern kann. Daher ist im weiteren Verfahren zu klären, ob die Voraussetzungen für eine berichtigende oder ändernde Maßnahme wegen arglistiger Täuschung erfüllt sind. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.