Urteil
V R 21/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festlegung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt so lange, bis sie einvernehmlich geändert oder einseitig widerrufen wird.
• Eine einvernehmliche Änderung oder ein einseitiger Widerruf der Berechtigtenbestimmung kann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen; eine rückwirkende Neugestaltung ist nur möglich, wenn die Rechtsverhältnisse bislang ungeregelt waren.
• Die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse berührt die bestehende Berechtigtenbestimmung nicht, wenn die Gründe der Aufhebung mit der Berechtigtenbestimmung nicht in Zusammenhang stehen.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Änderung der Kindergeldberechtigtenbestimmung nach §64 EStG • Die Festlegung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt so lange, bis sie einvernehmlich geändert oder einseitig widerrufen wird. • Eine einvernehmliche Änderung oder ein einseitiger Widerruf der Berechtigtenbestimmung kann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen; eine rückwirkende Neugestaltung ist nur möglich, wenn die Rechtsverhältnisse bislang ungeregelt waren. • Die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse berührt die bestehende Berechtigtenbestimmung nicht, wenn die Gründe der Aufhebung mit der Berechtigtenbestimmung nicht in Zusammenhang stehen. Der Kläger begehrte Kindergeld für seinen 2004 geborenen Sohn für Dezember 2007 bis Juni 2008. Ursprünglich hatte die Kindesmutter 2004 Kindergeld beantragt; der Kläger stimmte der Auszahlung an sie zu. Nach Heirat legte die Mutter angeforderte Unterlagen nicht vor; die Familienkasse hob das Kindergeld ab Dezember 2007 mit Bescheid vom 19.06.2008 auf und forderte Zahlungen für Dez.2007–Jun.2008 zurück. Ab Juli 2008 gewährte die Familienkasse der Mutter auf erneuten Antrag wieder Kindergeld. Am 17.12.2008 beantragte der Kläger Auszahlung an sich, die Familienkasse hielt an der Aufhebung für Dez.2007–Jun.2008 fest. Das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt mit der Begründung, die Berechtigtenbestimmung sei durch den Antrag vom 17.12.2008 geändert worden; die Familienkasse legte Revision ein. • Rechtliche Grundlage ist § 64 EStG: Kindergeld wird nur einem Berechtigten gezahlt; bei gemeinschaftlicher Aufnahme bestimmen die Beteiligten den Berechtigten (§ 64 Abs.1, Abs.2 S.2 EStG). • Der BFH folgt seiner ständigen Rechtsprechung, dass eine durch die Eltern getroffene Berechtigtenbestimmung solange gilt, bis sie einvernehmlich geändert oder einseitig widerrufen wird; solche Änderungen wirken grundsätzlich nur für die Zukunft. • Eine rückwirkende Änderung ist nur zulässig, wenn die Rechtsverhältnisse bislang ungeregelt waren. Hier bestand jedoch bereits eine Berechtigtenbestimmung durch den Antrag der Mutter vom 14.09.2004, in dem der Kläger die Zahlung an die Mutter zustimmte. • Die Aufhebung und Rückforderung durch die Familienkasse vom 19.06.2008 ändert daran nichts, weil die Aufhebung aus anderen, mit der Berechtigtenbestimmung nicht zusammenhängenden Gründen erfolgte; sie macht die Rechtsverhältnisse nicht rückwirkend ungeregelt. • Die Eltern haben zudem im Antrag vom 22.08.2008 erneut die Mutter als Berechtigte bestimmt; eine Bestimmung zugunsten des Klägers erfolgte erst mit dem Antrag vom 17.12.2008 und konnte keine Rückwirkung für den Streitzeitraum entfalten. • Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Die Revision der Familienkasse ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger hat für den Streitzeitraum (Dezember 2007 bis Juni 2008) keinen Anspruch auf Kindergeld, weil eine Berechtigtenbestimmung zugunsten der Mutter bereits bestand und eine spätere einvernehmliche Änderung zugunsten des Klägers nicht rückwirkend wirkt. Die Aufhebung und Rückforderung durch die Familienkasse ändert daran nichts, da sie nicht die Berechtigtenbestimmung selbst berührt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.