Urteil
IX R 25/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines vermieteten Gebäudeteils sind nach §6 Abs.1 Nr.1a EStG anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten übersteigen.
• Auch Schönheitsreparaturen gehören grundsätzlich zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des §6 Abs.1 Nr.1a EStG und sind damit nicht schon wegen ihres Charakters von der 15%-Grenze ausgenommen.
• Bei teilweiser Erstattung von Material- und Fertigungsaufwendungen sind nur die Salden (Aufwand minus Erstattung) bei der Prüfung der 15%-Grenze und der Zuordnung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten zu berücksichtigen.
• Bei mehrgliedrigen Gebäuden ist auf den jeweils selbständigen Gebäudeteil abzustellen, wenn verschiedene Nutzung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierung innerhalb von drei Jahren • Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines vermieteten Gebäudeteils sind nach §6 Abs.1 Nr.1a EStG anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten übersteigen. • Auch Schönheitsreparaturen gehören grundsätzlich zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des §6 Abs.1 Nr.1a EStG und sind damit nicht schon wegen ihres Charakters von der 15%-Grenze ausgenommen. • Bei teilweiser Erstattung von Material- und Fertigungsaufwendungen sind nur die Salden (Aufwand minus Erstattung) bei der Prüfung der 15%-Grenze und der Zuordnung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten zu berücksichtigen. • Bei mehrgliedrigen Gebäuden ist auf den jeweils selbständigen Gebäudeteil abzustellen, wenn verschiedene Nutzung vorliegt. Der Kläger erwarb 2008 eine Doppelhaushälfte mit zwei Wohnungen; eine Wohnung nutzte er selbst, die andere vermietete er ab Juli 2008 an drei Parteien. In den Jahren 2008–2010 führte er umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten in der vermieteten Wohnung und am Gebäude durch, darunter Baderneuerung, Fenster- und Heizungsaustausch, Bodenbelagsarbeiten, energetische Maßnahmen und Schönheitsreparaturen. Er erklärte große Teile der Aufwendungen in den Steuererklärungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten; einen Teil behandelte er als Herstellungskosten. Das Finanzamt qualifizierte die streitigen Aufwendungen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten nach §6 Abs.1 Nr.1a EStG und berücksichtigte sie nur durch AfA. Das Finanzgericht bestätigte dies. Der Kläger rügte materielle und formelle Fehler und machte u.a. geltend, bestimmte Posten (Material-/Eigenleistungsweiterberechnung, Schönheitsreparaturen, handelsrechtlich aktivierungspflichtige Teile) seien bei der 15%-Grenzprüfung außer Betracht zu lassen. • Rechtsgrundlagen: §6 Abs.1 Nr.1a, §9 Abs.1 Satz1, §7 EStG sowie §255 Abs.2 HGB sind maßgeblich. • Herstellungskostenbegriff: Für Einkünfte aus Vermietung bestimmt sich die Einordnung nach §255 Abs.2 HGB; Herstellungskosten sind Aufwendungen für Verbrauch von Gütern oder Inanspruchnahme von Diensten zur Herstellung, Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung. • Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Nach §6 Abs.1 Nr.1a Satz1 EStG gehören Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung zum Begriff, wenn sie ohne USt 15% der Anschaffungskosten übersteigen; diese erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage und sind nicht sofort abzugsfähige Werbungskosten. • Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen: Umfasst u.a. Erneuerung von Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Fenster, Fußböden, Dacheindeckung; auch Schönheitsreparaturen fallen grundsätzlich hierunter, sofern die 15%-Grenze erreicht wird. • Zweck der Norm: Die Vorschrift typisiert anschaffungsnahe Aufwendungen zur Rechtsvereinfachung; eine enge getrennte Betrachtung einzelner Arbeiten ist der Typisierung nicht erwünscht. • Aufteilung bei Mehrfamilienhäusern: Prüfung der 15%-Grenze ist auf den selbständigen Gebäudeteil abzustellen, wenn unterschiedliche Nutzungen vorliegen. • Erstattungen von Dritten: Bei teilweiser Erstattung sind nur die Salden (Aufwand minus Erstattung) in die Berechnung der 15%-Grenze und in die AfA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen; Erstattungen sind nicht als Mieterträge zu erfassen, sondern mindern die AfA-Bemessungsgrundlage. • Verfahrensrechtlich: Die Feststellungen des FG, dass die Aufwendungen bereits ohne die weiterberechneten Beträge die 15%-Grenze überschreiten, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Revisionsfolgen: Der BFH hebt das Urteil auf, weil unklar ist, ob das FA die erstatteten Material- und Fertigungsaufwendungen in voller Höhe oder nur in Saldogröße den anschaffungsnahen Herstellungskosten zugeordnet hat; daher Zurückverweisung an das FG zur Nachprüfung und Entscheidung. Die Revision des Klägers war teilweise erfolgreich: Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Inhaltlich gilt, dass die vom Kläger innerhalb von drei Jahren nach Erwerb geleisteten Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten grundsätzlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten nach §6 Abs.1 Nr.1a EStG zu behandeln sind, wenn die einschlägigen Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des betreffenden vermieteten Gebäudeteils übersteigen; auch Schönheitsreparaturen sind hiervon typisierend erfasst. Zu prüfen ist nun vom Finanzgericht, in welcher Höhe die vom Kläger gegenüber Dritten erstatteten Material- und Fertigungsaufwendungen in die 15%-Berechnung und damit in die AfA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind; maßgeblich ist der Saldo aus Aufwand und Erstattung, Erstattungsbeträge mindern die AfA-Bemessungsgrundlage und führen nicht zu Mieterträgen.