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Urteil

VIII R 4/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2016:U.020816.VIIIR4.14.0
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Leitsätze
Nicht rückzahlbare Zahlungen, die ein Verlag zum Zweck der Vorfinanzierung erwarteter GEMA-Zahlungen an den Urheber erbringt und die mit den Ausschüttungen der GEMA zu verrechnen sind, sind unabhängig davon, ob sie als vorzeitige Teilerfüllung einer Vergütungspflicht des Verlages anzusehen sind, mit dem Zufluss als Betriebseinnahmen zu erfassen .
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2013 4 K 4311/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Nicht rückzahlbare Zahlungen, die ein Verlag zum Zweck der Vorfinanzierung erwarteter GEMA-Zahlungen an den Urheber erbringt und die mit den Ausschüttungen der GEMA zu verrechnen sind, sind unabhängig davon, ob sie als vorzeitige Teilerfüllung einer Vergütungspflicht des Verlages anzusehen sind, mit dem Zufluss als Betriebseinnahmen zu erfassen . Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2013 4 K 4311/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG ist auf der Grundlage seiner revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des streitbefangenen Verlagsvertrages im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die von der X an den Kläger erbrachten Zahlungen in den Streitjahren als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. 1. Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 2. September 2008 X R 25/07, BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550; vom 14. März 2006 VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650). Auch das "Behaltendürfen" des Gezahlten ist nicht Merkmal des Zuflusses einer Betriebseinnahme (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1989 III R 30-31/85, BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287). 2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hat das FG in nicht zu beanstandender Weise durch die Auslegung des Verlagsvertrages festgestellt, dass die Zahlungen dem Kläger als Betriebseinnahmen und nicht aufgrund eines Darlehensvertrages zugeflossen sind. a) Die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, zu der auch die Auslegung von Verträgen gehört, ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Dies setzt voraus, dass die Vorinstanz die Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie die für die Vertragsauslegung zu beachtenden Auslegungsregeln zutreffend angewandt hat. Die Bindungswirkung entfällt deshalb insbesondere dann, wenn die Auslegung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, weil beispielsweise die für die Interessenlage der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände nicht erforscht und/oder nicht zutreffend gewürdigt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II.2.a [3]; vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477, unter II.2.b aa; vom 10. Februar 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz 33; vom 1. Februar 2012 I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl 2012, 407, Rz 22, jeweils m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall, so dass der Senat an die Vertragsauslegung des FG gebunden ist. b) Das FG konnte sich bei der Auslegung der zwischen dem Kläger und der X getroffenen Abreden ‑‑neben dem Wortlaut der Vereinbarung‑‑ maßgeblich darauf stützen, dass die Vorschusszahlung wesentlicher Bestandteil der Gegenleistung der X für die Verwertungsrechte des Klägers und die Mindestablieferungspflicht von Musikstücken war. Berücksichtigen konnte das FG dabei auch, dass es an einer klaren Vereinbarung über ein Darlehen fehlte und dass die Vertragsparteien keine gegenüber dem Verlagsvertrag unabhängige Schuld begründen wollten. c) Diese Würdigung des FG ist im Gesamtkontext der vertraglichen Verpflichtungen nachvollziehbar. Der Kläger hatte in dem Verlagsvertrag die wesentlichen Nutzungsrechte an seinen Werken exklusiv auf die X übertragen und sich zudem verpflichtet, pro Vertragsjahr mindestens zehn neue, unveröffentlichte Werke zu liefern. Er hatte als Urheber der Werke grundsätzlich ein fertiges, druckreifes musikalisches Werk abzuliefern und dem Verlag das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung (Verlagsrecht) zu überlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2010 I ZR 197/07, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 775). Nur weil der Kläger diese Verpflichtungen übernommen hatte, war die X bereit, eine Vorfinanzierung in Bezug auf künftige Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der GEMA zu übernehmen. Diese Vorfinanzierungsverpflichtung der X war demnach integraler Bestandteil des Verlagsvertrages. d) Allein der Umstand, dass der Kläger die nicht rückzahlbaren Zahlungen mit seinen Ansprüchen gegenüber der GEMA (Autorenanteil) zu verrechnen hatte, begründet keine ‑‑gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen‑‑ gesonderte Darlehensabrede mit der X. Zum einen löste diese Verpflichtung die Vorfinanzierungszusage nicht aus dem Regelungsgeflecht des Verlagsvertrages. Zum anderen war die Erstattungspflicht des Klägers auf die Verrechnung mit den ihm zustehenden Vergütungsansprüchen gegenüber der GEMA (Autorenanteil) beschränkt. Sie führte ‑‑abgesehen vom Fall der Beendigung der Mitgliedschaft in der GEMA (§ 2 des Verlagsvertrages)‑‑ nur im Erfolgsfall zur Rückführung der Zahlungen an die X. Dementsprechend haben die Beteiligten auf die Vereinbarung fester Rückzahlungstermine oder –beträge verzichtet. Es fehlt folglich an einer darlehenstypischen Vereinbarung über eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung des Klägers. e) Diesem Verständnis der vertraglichen Abreden steht das Schreiben der X vom 29. März 2011 nicht entgegen. Die dort vorgenommene Wertung, die an den Kläger geleisteten Zahlungen seien "ausschließlich als auf Darlehensbasis gewährte Vorauszahlungen" auf die vom Kläger "zu erwartenden GEMA Vergütungen zu betrachten", ist weder eindeutig, noch für die rechtliche Qualifizierung bindend. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken