Urteil
6 K 81/21
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2022:0429.6K81.21.00
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Leitsätze
Die Vereinbarung einer pauschalen Entschädigung zur Abgeltung möglicherweise durch eine Umbau- und Sanierungsmaßnahme an einem Gebäude verletzter Urheberrechte eines Architekten führt bei dessen Erben, der die Vereinbarung getroffen hat und selbst kein Freiberufler ist, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.(Rn.25)
(Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vereinbarung einer pauschalen Entschädigung zur Abgeltung möglicherweise durch eine Umbau- und Sanierungsmaßnahme an einem Gebäude verletzter Urheberrechte eines Architekten führt bei dessen Erben, der die Vereinbarung getroffen hat und selbst kein Freiberufler ist, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.(Rn.25) (Rn.30) Über die Klage konnte trotz Nichterscheinens der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2022 entschieden werden. In der Ladung ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 91 Abs. 2 FGO). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zudem auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2019 vom 24. November 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Änderung dieses Bescheides kommt deshalb nicht in Betracht (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin mit der streitgegenständlichen Entschädigungszahlung von ... € Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt hat. 1. Gewerbebetrieb ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. a) Die Klägerin ist Erbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 1922 BGB) ihres 2009 verstorbenen Vaters. Dieser übte als Architekt einen freien Beruf aus und erzielte damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG. Mit dem Erbfall ging das Betriebsvermögen des Erblassers auf die Klägerin als Erbin über. Der Tod eines Freiberuflers führt weder zu einer Betriebsaufgabe noch geht das der Freiberuflichkeit dienende Betriebsvermögen durch den Erbfall in das Privatvermögen der Erben über. Das freiberufliche Betriebsvermögen des Erblassers wird zum Betriebsvermögen des Erben oder der Miterben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 19. Dezember 1993 (Hinweis des Dokumentars: das Entscheidungsdatum lautet zutreffend 14. Dezember 1993), VIII R 13/93, BStBl. II 1994, 922; vom 15. November 2006, XI R 6/06, BFH/NV 2007,436; FG Köln, Urteil vom 24. Juni 2015, 14 K 1130/13, EFG 2015,1923). Zu den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die auf den oder die Erben übergehen, gehören auch aufgrund freiberuflicher Tätigkeit entstandene Urheberrechte (BFH, Urteil vom 28. Februar 1973, I R 145/70, BStBl. II 1973, 660; BFH, Beschluss vom 27. November 1992, IV B 129/91, BFH/NV 1993, 471; FG Köln, Urteil vom 24. Juni 2015, 14 K 1130/13, EFG 2015,1923). Dies gilt für die Verwertungsrechte (§ 15 ff. UrhG) und die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 - 14 UrhG), die ebenfalls zum übergehenden Betriebsvermögen gehören (BFH, Beschluss vom 27. November 1992, IV B 129/91, BFH/NV 1993, 471). Ist der Betrieb eines freiberuflichen Erblassers mit dessen Tod endgültig eingestellt, besteht in gleicher Weise wie im Fall der Betriebseinstellung durch den Erblasser ein Wahlrecht des bzw. der Erben zwischen einer begünstigten Betriebsaufgabe und einer nicht begünstigten allmählichen Betriebsabwicklung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 15. November 2006, XI R 6/06, BFH/NV 2007,434; FG Köln, Urteil vom 24. Juni 2015, 14 K 1130/13, EFG 2015,1923). Der Erbe eines Freiberuflers, der dessen Tätigkeit mit dem geerbten Betriebsvermögen fortführt oder den Betrieb abwickelt, erzielt allerdings nur dann Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn er selbst die persönliche Qualifikation als Freiberufler erfüllt; andernfalls erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 1993, VIII R 13/93, BStBl. II 1994, 922; FG Köln, Urteil vom 24. Juni 2015, 14 K 1130/13, EFG 2015,1923). Auch bei dem Erben, der selbst nicht die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit erfüllt, sind aufgrund des geerbten Betriebsvermögens Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 EStG anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 24 Nr. 2 EStG erfüllt sind. Danach gehören zu den Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 1 EStG Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG oder aus einem früheren Rechtsverhältnissen Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 EStG und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen. Bei den Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne von § 24 Nr. 2 EStG ist hinsichtlich der Bestimmung der Einkunftsart auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen (vgl. BFH, Urteile vom 31. August 1994, X R 115/92, BFH/NV 1995, 498; vom 24. Januar 1996, X R 14/94, BStBl. II 1996, 287; FG Köln, Urteil vom 24. Juni 2015, 14 K 1130/13, EFG 2015,1923). § 24 Nr. 2 EStG greift aber nur dann ein, wenn eine sogenannte gespaltene Tatbestandsverwirklichung vorliegt, in welcher der Einkünfteerzielungstatbestand teils durch den Rechtsvorgänger und teils durch den Rechtsnachfolger verwirklicht wird (BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2007, GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608; FG Köln, Urteil vom 24. Juni 2015, 14 K 1130/13, EFG 2015,1923 m.w.N.). b) Die Klägerin ist selbst keine Architektin und konnte deshalb mit dem geerbten Betriebsvermögen keine freiberuflichen Einkünfte erzielen. Es ist weder vorgetragen worden noch ansonsten erkennbar, dass die Klägerin das streitgegenständliche Urheberrecht vor der Vereinbarung und dem Zufluss der Entschädigungszahlung aus dem Betrieb entnommen und in ihr Privatvermögen überführt hat (etwa im Rahmen einer Betriebsaufgabe; vgl. dazu z.B. BFH, Beschluss vom 27. November 1992, IV B 129/91, BFH/NV 1993, 471: zu einem Urheberrecht beim Tod eines Architekten). Das unstreitig entstandene Urheberrecht des Erblassers an dem Theaterbau (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG: Werke der Baukunst und Entwürfe solcher Werke) ist somit Betriebsvermögen geblieben. Es war zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Entschädigungszahlung im Jahr 2018 noch nicht erloschen. Die Frist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers im Jahr 2009 (§ 64 UrhG) war noch nicht abgelaufen. Die streitgegenständliche Vereinbarung vom Mai 2018 wurde von der Klägerin geschlossen, die darin liegend Verwertung des Urheberrechts (dazu sogleich) ist somit allein ihr und nicht dem Erblasser zuzurechnen. Es liegt keine gespaltene Tatbestandsverwirklichung im Sinne von § 24 Nr. 2 EStG vor. 2. Die Entschädigungszahlung stellt eine Einnahme dar, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt. a) Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll (BFH, Urteile vom 2. September 2008, X R 25/07, BStBl. II 2010, 550; vom 2. August 2016, VIII R 4/14, BStBl. II 2017, 310 m.w.N.). b) Daran gemessen, liegt in der streitgegenständlichen Entschädigungszahlung eine steuerbare Betriebseinnahme. Sie stellt einen Zufluss in Geld dar, der durch den Betrieb veranlasst ist. Die Zahlung steht in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem geerbten Betriebsvermögen in Form des Urheberrechts an dem im B Theater A verkörperten Werk der Baukunst als immateriellem Wirtschaftsgut. Dieses Urheberrecht vermittelt gemäß § 14 UrhG das Recht des Urhebers, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (Urheberpersönlichkeitsrecht). § 97 UrhG gewährt dem Urheber Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn das Recht widerrechtlich verletzt wird. Zwischen der Stadt A und der Klägerin war ausweislich der Präambel der Vereinbarung aus dem Mai 2018 streitig, ob in den geplanten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen eine Verletzung des Urheberrechts liegt und eine Zustimmung der Klägerin erforderlich ist. Zur Abgeltung möglicherweise durch die Maßnahmen verletzter Urheberrechte der Klägerin ist die streitgegenständliche Entschädigungszahlung von pauschal ... € vereinbart worden. Damit sollen alle Ansprüche der Klägerin oder ihrer Erben aus diesem Zusammenhang abgegolten werden. Die Klägerin verzichtet gegenüber der Stadt A und gegenüber von dieser beauftragten Dritten sowie mit dieser im Zusammenhang stehenden Dritten auf die Geltendmachung aller Rechte und Ansprüche, die der Umsetzung der Sanierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsbeschlüsse der Stadt aus den Jahren 2015 und 2018 entgegenstehen könnten. Wirtschaftlich betrachtet hat die Stadt A der Klägerin die dieser möglicherweise aus §§ 14, 97 UrhG zustehenden Rechte auf ein Verbot sowie Unterlassung und Schadensersatz gegen eine pauschale Entschädigung abgekauft. Die Klägerin hat damit die möglicherweise aus dem Urheberrecht herzuleitenden Rechte zu Geld gemacht und damit das Recht - welches nach den obigen Darlegungen zu ihrem Betriebsvermögen gehört - wirtschaftlich verwertet. Die Verwertung von Urheberpersönlichkeitsrechten kann ebenso zu gewerblichen Einkünften führen, wie die Zahlung von Entschädigungen für die Verletzung eines solchen Rechts (vgl. BFH, Beschluss vom 27. November 1992, IV B 129/91, BFH/NV 1993, 471 m.w.N.). 3. Die Klägerin hat keine gewinnmindernden Betriebsausgaben geltend gemacht, so dass die vom Beklagten angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung. Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin des 2009 verstorbenen Architekten ... Dieser wurde von der Stadt A mit dem Entwurf und der künstlerischen Oberleitung für den Bau des B Theaters A beauftragt. Das Theater wurde 1966 fertiggestellt. Die Stadt A beschloss im Jahr 2015 das Theater umzubauen und zu sanieren. Sie beauftragte dafür ein Architekturbüro. Zwischen der Stadt A und der Klägerin war streitig, ob und inwieweit das Urheberrecht des Vaters der Klägerin durch den geplanten Umbau verletzt wird und ob das Einverständnis der Klägerin für die Umsetzung der Planung erforderlich ist. Die Klägerin hat Ende 2017 den Umbau- und Sanierungsplänen widersprochen. Vor diesem Hintergrund schlossen die Stadt A und die Klägerin im Mai 2018 eine Vereinbarung. Deren Ziffer 1 lautet wie folgt: "Frau C erhält von der Stadt A zwecks Abgeltung sämtlicher durch die Umsetzung der Sanierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsbeschlüsse aus den Jahren 2015 und 2018 sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen in Bezug auf die Modernisierung, Sanierung und Erweiterung des B Theaters möglicherweise verletzter Urheberrechte eine pauschale Entschädigungszahlung i.H.v. ... €. Mit dieser Zahlung sind alle Rechte und Ansprüche von Frau C oder ihrer Erben in dem o.g. Zusammenhang abgegolten. Frau C verzichtet gegenüber der Stadt A und gegenüber von dieser beauftragten Dritten sowie mit dieser im Zusammenhang stehenden Dritten auf die Geltendmachung aller Rechte und Ansprüche, die der Umsetzung der Sanierungs-, Modernisierung- und Erweiterungsbeschlüsse aus den Jahren 2015 und 2018 sowie sämtlicher damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen in Bezug auf diese Modernisierung, Sanierung und Erweiterung des B Theaters A entgegenstehen bzw. entgegenstehen könnten. Der Schadensersatzanspruch stellt einen Nettobetrag dar, bei dem nach dem Verständnis der Parteien keinerlei Steuer anfällt. Sollten die Finanzbehörden wider Erwarten eine andere Beurteilung vornehmen, so stellt die Stadt A Frau C von sämtlichen etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen der Finanzbehörden frei." Der Beklagte erfuhr durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes A aus dem Juli 2020 von der Vereinbarung und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2020 mit, dass die Entschädigungszahlung der Stadt A den Tatbestand der Einkünfteerzielung im Sinne des § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG erfülle. Die Einkünfte seien gewerblich. Der Abzug von Betriebsausgaben sei möglich. Es werde um Stellungnahme und gegebenenfalls die Übersendung einer Gewinnermittlung gebeten. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass sie die Zahlung erst Anfang 2019 erhalten und den Oberbürgermeister der Stadt A um eine Stellungnahme gebeten habe. Dieser stellte sich mit Schreiben vom 14. September 2020 auf den Standpunkt, dass durch die streitgegenständliche Entschädigungszahlung kein Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt sei. Mit Bescheid vom 24. November 2020 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Einkommensteuer 2019 auf ... € fest. Dabei wurde die streitgegenständliche Entschädigungszahlung von ... € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt. Die Klägerin legte dagegen am 20. Dezember 2020 Einspruch ein, den sie damit begründete, dass die pauschale Entschädigung von ... € nicht als gewerbliche Einkünfte erfasst werden könne. Zu steuerpflichtigen Einkünften gehöre nur der Schadensersatz, der als Ausgleich für den Verlust steuerbare Einnahmen im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt werde. Ein solcher liege hier nicht vor. Mit Entscheidung vom 9. März 2021 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 9. April 2021 Klage erhoben. Die streitgegenständliche Entschädigung sei nicht als gewerbliche Einkünfte zu erfassen. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehöre nur der Schadensersatz, der als Ausgleich für den Verlust steuerbare Einnahmen im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt werde. Ein Leistungsaustausch liege aber gerade nicht vor, wenn der Eingriff gegen oder ohne den Willen des Geschädigten vorgenommen werde. Werde eine Entschädigung wegen einer möglichen Urheberrechtsverletzung gezahlt, liege gerade keine Einwilligung des Geschädigten vor. Eine Entschädigung im Sinne von § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sei nicht steuerbar. Die Entschädigung sei nicht als Betriebseinnahme des Erblassers zu werten, seine Urheberrechte seien nicht im Sinne einer Einnahme verwertet worden. Es verbiete sich jegliche Lizenzanalogie, weil die Entschädigung für werkentstellende bzw. zerstörende Handlungen geleistet werde. Es liege keine steuerbare Einnahme und kein Leistungsaustausch vor. Ihr, das der Klägerin, Interesse, das Werk und das Erbe ihres Vaters zu erhalten, werde durch die entstellende Änderung gestört und durch die Entschädigungszahlung kompensiert. Dies erfülle nicht den Tatbestand einer Verwertung und könne deshalb nicht als Einnahme gewertet werde. Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 24. November 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2021 dergestalt zu ändern, dass die Einkommensteuer auf null Euro herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Einkommensteuergesetz enthalte keine einheitliche Bestimmung des Begriffs der Betriebseinnahmen. In Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG seien darunter alle Zugänge in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst seien. Betrieblich veranlasst sei ein solcher Wertzuwachs, wenn er nicht nur in einem äußerlichen, sondern in einem sachlich wirtschaftlichen Zusammenhang zum Betrieb stehe. Die streitgegenständliche Zahlung der Stadt A sei eine Betriebseinnahme für die Klägerin. Die Zahlung für eine mögliche Urheberrechtsverletzung sei durch den Betrieb veranlasst, weil die Urheberrechte als immaterielles Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen des Erblassers als Architekt gehört hätten. Die Stadt A habe der Klägerin ihre Position abgekauft. Mit dem Tod eines Freiberuflers gehe dessen dem Beruf dienendes Betriebsvermögen im Rahmen der Erbfolge auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über. Der Tod eines Freiberuflers führe weder zu einer Betriebsaufgabe noch gehe das der Freiberuflichkeit dienende Betriebsvermögen durch den Erbfall in das Privatvermögen der Erben über. Durch Beschluss des Senats vom 1. April 2022 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung am 29. April 2022 ist für die Klägerin niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Einkommensteuerakte Bd. 4 und der Rechtsbehelfsakte des Beklagten Bezug genommen.