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Urteil

XI R 41/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Weitergeleitete staatliche Zuschüsse können Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der vertraglich übernommenen Leistung stehen. • Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass der Organträger selbst unternehmerisch tätig ist. • Der ermäßigte Steuersatz für Wasser nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 Anlage 2 UStG kommt nur bei Leistungen in Betracht, die den lieferungsbezogenen Begriff der Wasserlieferung (z. B. Hausanschluss) erfüllen.
Entscheidungsgründe
Weitergeleitete Fördermittel als Entgelt bei Übernahme kommunaler Wasserversorgung • Weitergeleitete staatliche Zuschüsse können Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der vertraglich übernommenen Leistung stehen. • Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass der Organträger selbst unternehmerisch tätig ist. • Der ermäßigte Steuersatz für Wasser nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 Anlage 2 UStG kommt nur bei Leistungen in Betracht, die den lieferungsbezogenen Begriff der Wasserlieferung (z. B. Hausanschluss) erfüllen. Die Klägerin ist eine GmbH, die aus Ausgliederung des Wasserversorgungsbetriebs eines Zweckverbandes hervorging. Zweckverband hielt sämtliche Anteile und schloss mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag, wonach die Klägerin die Wasserversorgung aufbaut, betreibt und die hierfür erforderlichen Leistungen erbringt; Fördermittel sollten vom Zweckverband weitergeleitet werden. Im Streitjahr leitete der Zweckverband Fördermittel des Regierungspräsidiums in Höhe von 231.223 € an die Klägerin weiter. Das Finanzamt qualifizierte diese weitergeleiteten Zuschüsse als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der Klägerin an den Zweckverband; das FG bestätigte dies. Die Klägerin rügte, es liege keine steuerbare Leistung an den Zweckverband vor und hilfsweise sei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Der BFH hat über die vom FG getroffene Würdigung zu entscheiden. • Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Klägerin ist Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG; eine Organschaft scheidet aus, weil der Zweckverband kein Unternehmer ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). • Umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt liegt vor, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Leistungsaustausch besteht; maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Hier verpflichtete sich die Klägerin vertraglich, die Wasserversorgung (Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung) zu übernehmen; der Zweckverband verpflichtete sich zur Weiterleitung der Zuschüsse. Damit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und weitergeleiteten Zuschüssen, sodass diese als Entgelt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zu behandeln sind. • Die Klägerin kann nicht dadurch entlastet werden, dass die Zuschüsse im Interesse der Allgemeinheit gewährt oder als rein fördernde Zuwendungen bezeichnet sind; weitergeleitete Zuschüsse sind dann nicht Entgelt, wenn sie allein der allgemeinen Förderung dienen und nicht Gegenleistung für eine bestimmte steuerbare Leistung sind. Das FG hat jedoch festgestellt, dass die Zuschüsse für die Übernahme der Wasserversorgungsaufgabe gezahlt wurden und nicht an die reinen Wasserlieferungen an Kunden geknüpft waren. • Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 Anlage 2 UStG gilt nur für Lieferungen von Wasser im genau bestimmten Sinn (z. B. Hausanschluss). Zwar würde die Verlegung eines Hausanschlusses unter die Ermäßigung fallen; die hier erbrachte Leistung (Aufbau und Betrieb einer leistungsfähigen Wasserversorgung) stellt jedoch keine solche Wasserlieferung dar. Daher greift die Steuerermäßigung nicht. • Verwaltungsanweisungen binden die Gerichte nicht; die Vertragsauslegung des FG ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie möglich und nicht widersprüchlich ist (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass die Klägerin als Unternehmerin an den Zweckverband eine steuerbare Leistung erbracht hat und die vom Zweckverband weitergeleiteten Fördermittel als Entgelt für diese Leistung zu werten sind; eine Organschaft liegt nicht vor, weil der Zweckverband kein Unternehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz für Wasser kommt nicht zur Anwendung, weil die erbrachte Leistung nicht die lieferungsbezogene Wasserlieferung (z. B. Hausanschluss) darstellt. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.