Beschluss
IX R 15/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten und keine glaubhaft gemachte Wiedereinsetzung gewährt wird.
• Bei Wiedereinsetzung wegen Büroversehens muss der Antragsteller substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass kein Organisationsverschulden vorliegt und der Bevollmächtigte alle nach vernünftigem Ermessen erforderlichen Vorkehrungen zur Fristwahrung getroffen hat.
• Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen; einfache Fahrlässigkeit schließt Wiedereinsetzung aus (§56 Abs.1 FGO, §155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision mangels rechtzeitig begründeter Revision; Wiedereinsetzung wegen Büroversehens abgelehnt • Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten und keine glaubhaft gemachte Wiedereinsetzung gewährt wird. • Bei Wiedereinsetzung wegen Büroversehens muss der Antragsteller substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass kein Organisationsverschulden vorliegt und der Bevollmächtigte alle nach vernünftigem Ermessen erforderlichen Vorkehrungen zur Fristwahrung getroffen hat. • Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen; einfache Fahrlässigkeit schließt Wiedereinsetzung aus (§56 Abs.1 FGO, §155 FGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO). Die Kläger bestritten die Festsetzung eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft in Höhe von 26.000 € durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2012. Das Finanzgericht wies ihre Klage mit Urteil vom 4. April 2016 ab; das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten am 12. April 2016 zugestellt. Die Kläger legten am 10. Mai 2016 Revision ein, reichten die Revisionsbegründung jedoch nicht innerhalb der gesetzlich zweimonatigen Frist bis zum 13. Juni 2016 ein. Nachdem der Senatsvorsitzende am 20. Juni 2016 auf das Versäumnis hingewiesen hatte, beantragten die Kläger am 12. Juli 2016 Wiedereinsetzung wegen eines angeblichen Büroversehens einer langjährig zuverlässigen Büroangestellten, die die Fristenaufzeichnung unterlassen habe. Das Finanzamt beantragte die Verwerfung der Revision als unzulässig. • Die Revisionsbegründungsfrist nach §120 Abs.2 Satz1 FGO lief am 13.06.2016 ab; die Begründung ging erst am 12.07.2016 ein, somit wurde die Frist versäumt. • Wiedereinsetzung nach §56 Abs.1 FGO setzt voraus, dass der Fristversäumnis kein Verschulden des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden kann; einfache Fahrlässigkeit schließt Wiedereinsetzung aus. Dem Antragsteller obliegt die glaubhafte, substantiierte Darlegung der Tatsachen, die ein fehlendes Verschulden belegen (§56 Abs.2 FGO). • Bei Anspruch aus Büroversehen ist zusätzlich darzulegen, dass trotz ordnungsgemäßer Büroorganisation und regelmäßiger Überwachung ein Fehler einer bislang stets zuverlässigen Mitarbeiterin passiert ist. Berufsmäßige Bevollmächtigte müssen Art und Umfang der internen Fristenkontrolle schildern und hierzu Nachweise wie Fristenkontrollbuch oder Postausgangsbuch vorlegen. • Die Kläger legten keine ausreichenden Unterlagen vor: es fehlten konkrete Darstellungen zur Fristenkontrolle im Büro, Nachweise über getroffene Vorkehrungen und Kopien der angeblich notierten Eintragungen; lediglich eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten wurde vorgelegt. • Der Prozessbevollmächtigte hat es unterlassen, die Ausführungsbestätigung und später die Fristkontrolle bei Einlegung der Revision selbst zu überprüfen, obwohl die Revisionsbegründungsfrist keine alltägliche Frist ist und deshalb besondere Sorgfalt geboten war. Damit ist ein Organisations- oder Überwachungsverschulden gegeben. • Mangels glaubhaft gemachtem fehlendem Verschulden kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden; daher ist die Revision unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §135 Abs.2 FGO. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründungsfrist versäumt und eine Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Kläger konnten nicht substantiiert darlegen, dass ein unverschuldetes Büroversehen vorlag oder dass der Prozessbevollmächtigte alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Fristenwahrung getroffen und überwacht hat. Einfache Fahrlässigkeit des Bevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung aus; sein Überwachungsversäumnis ist den Klägern zuzurechnen. Daher bleibt das Urteil des Finanzgerichts sowie die Einspruchsentscheidung in der Sache bestehen und die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.