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Beschluss

V B 26/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO ist zulässig, wenn das Finanzamt über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne zureichende Begründung sachlich nicht entscheidet. • Vorzeitige Erhebung einer Untätigkeitsklage kann nicht ohne Weiteres als unzulässig abgewiesen werden; das Finanzgericht hat regelmäßig eine Aussetzung nach § 46 Abs.1 Satz 3 FGO zu erwägen, um effektiven Rechtsschutz zu wahren. • Ist die Untätigkeitsklage vorzeitig erhoben, kann das Verfahren durch Aussetzung zur Zulässigkeit heranwachsen; eine Abweisung mit der Folge einer erneuten Klage widerspricht dem Recht auf effektiven, zeitnahen Rechtsschutz.
Entscheidungsgründe
Untätigkeitsklage nach § 46 FGO: Aussetzung statt Abweisung bei vorzeitiger Erhebung • Eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO ist zulässig, wenn das Finanzamt über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne zureichende Begründung sachlich nicht entscheidet. • Vorzeitige Erhebung einer Untätigkeitsklage kann nicht ohne Weiteres als unzulässig abgewiesen werden; das Finanzgericht hat regelmäßig eine Aussetzung nach § 46 Abs.1 Satz 3 FGO zu erwägen, um effektiven Rechtsschutz zu wahren. • Ist die Untätigkeitsklage vorzeitig erhoben, kann das Verfahren durch Aussetzung zur Zulässigkeit heranwachsen; eine Abweisung mit der Folge einer erneuten Klage widerspricht dem Recht auf effektiven, zeitnahen Rechtsschutz. Der Kläger reichte am 17.08.2012 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2010 mit Vorsteuerantrag ein. Das Finanzamt verlangte wiederholt Nachweise für den Vorsteuerabzug und entschied innerhalb von knapp drei Jahren nicht über den Antrag. Am 25.07.2015 forderte der Kläger die Bescheidung; das Finanzamt forderte erneut Unterlagen an. Am 12.11.2015 erhob der Kläger Untätigkeitsklage. Das Finanzgericht wies die Klage am 26.01.2016 als unzulässig ab, weil ein Einspruch fehle oder die Klage vor Ablauf von sechs Monaten erhoben worden sei. Der Kläger berief sich darauf, dass ein rechtskräftiger verwaltungsgerichtlicher Beschluss ihn von der Vorlage der Vorsteuerbelege entbinde. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein; das Verfahren wurde dem BFH vorgelegt. • Das Gericht des Weiteren prüfte, ob die Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO zulässig ist: Maßgeblich ist, dass das Finanzamt über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund sachlich nicht entscheidet. • Das FG durfte die Klage nicht als unzulässig verwerfen, weil die vorzeitige Klageerhebung nicht automatisch zur Abweisung führt; § 46 FGO erlaubt dem FG, das Verfahren bis zum Ablauf einer bestimmten Frist auszusetzen. • Wegen der verfassungsrechtlichen Pflicht zum effektiven Rechtsschutz und wegen der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 46 FGO ist eine Aussetzung des Verfahrens nach § 46 Abs.1 Satz 3 FGO regelmäßig in Betracht zu ziehen, insbesondere wenn die Verwaltung wiederholt Unterlagen verlangt, die der Kläger aus Rechtsgründen für entbehrlich hält. • Eine Aussetzung fördert den effektiven, zeitnahen Rechtsschutz eher als die Abweisung der Klage als verfrüht mit der Folge einer erneuten Klage; eine vorzeitige Klage kann in die Zulässigkeit hineinwachsen. • Die Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Finanzgericht folgt aus § 143 Abs.2 FGO. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als begründet angesehen und das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg aufgehoben. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen mit dem Hinweis, bei vorzeitig erhobener Untätigkeitsklage eine Aussetzung nach § 46 Abs.1 Satz 3 FGO in Erwägung zu ziehen, statt die Klage pauschal als unzulässig abzuweisen. Das Finanzgericht soll nun erneut verhandeln und entscheiden; die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde an das Finanzgericht übertragen. Damit erhält der Kläger die Chance, sein Untätigkeitsbegehren weiterverfolgen zu lassen, ohne durch eine formale Verwerfung an effektiven Rechtsschutz gehindert zu werden.