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Urteil

4 K 38/17

Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. 2 Die Klägerin importierte aus der Volksrepublik China Waren, bezüglich der das beklagte Hauptzollamt im Rahmen der zollrechtlichen Abwicklung dieser Einfuhren unter Hinweis auf die Verordnung Nr. 642/2008 bzw. 1355/2008 Antidumpingzoll festsetzte. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.03.2012 (C-338/10) die Verordnung Nr. 1355/2008 für ungültig erklärt hatte, erstattete das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit der Klägerin antragsgemäß die von ihr aufgrund der diesbezüglichen Abgabenbescheide entrichteten Antidumpingzölle. 3 Mit Schreiben vom 06.12.2012 beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt die Festsetzung von Zinsen auf die jeweils erstatteten Antidumpingzölle für die Zeit zwischen Zahlung und Erstattung der Beträge, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 03.04.2013 ablehnte. Die Klägerin erhob hiergegen unter dem 08.04.2013 Einspruch. Mit Schriftsatz vom 29.07.2013 regte die Klägerin an, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen bis zur Entscheidung eines Musterverfahrens durch das Finanzgericht Hamburg, und schlug als Musterverfahren das Einspruchsverfahren RL ... vor. Das beklagte Hauptzollamt folgte dieser Anregung und ließ das Einspruchsverfahren ruhen, bis die Streitfrage in dem finanzgerichtlichen Verfahren 4 K 51/14 entschieden sei. 4 Unter dem 19.01.2017 forderte die Klägerin das beklagte Hauptzollamt unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-365/15 auf, dem Einspruch unverzüglich, spätestens bis zum 20.02.2017 stattzugeben, da aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr feststehe, dass ihr Zinsen auf die von ihr entrichteten Antidumpingzölle von dem Zeitpunkt ihrer Zahlung bis zu ihrer Erstattung zu zahlen seien. 5 Das beklagte Hauptzollamt verwies mit Schriftsatz vom 14.02.2017 darauf, dass das Einspruchsverfahren mit Zustimmung der Klägerin bis zur Entscheidung des Finanzgerichts in dem Verfahren 4 K 51/14 bzw. 4 K 10/17 (neu) ruhe. Dieses finanzgerichtliche Verfahren stelle ein sog. Musterverfahren dar, dessen rechtskräftiger Abschluss abgewartet werde, bevor in dem Einspruchsverfahren eine Entscheidung ergehe. Im Übrigen sei die Höhe des Zinssatzes mit der Generalzolldirektion noch nicht abgestimmt. Bevor die Generalzolldirektion keine Entscheidung getroffen habe, sei eine Berechnung der Zinsen nicht möglich. 6 Die Klägerin erhob am 01.03.2017 Untätigkeitsklage. Sie verwies zur Begründung im Wesentlich darauf, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18.01.2017 (C-365/15) entschieden habe, dass eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten bestehe, würden Einfuhrabgaben, zu denen auch Antidumpingzölle gehörten, deshalb erstattet, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden seien, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge hätten, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Erstattung zu verzinsen. 7 Mit Beschluss vom 15.08.2017 hat der Senat auf die übereinstimmenden Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 4 K 10/17 angeordnet. 8 Nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 05.12.2017 (VII B 85/17) die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Hauptzollamtes gegen das stattgebende Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.07.2017 (4 K 10/17) zurückgewiesen hatte, nahm der Senat das Verfahren auf Antrag der Klägerin am 04.01.2018 wieder auf. 9 Mit Schriftsatz vom 14.02.2018 teilte das beklagte Hauptzollamt mit, dass es unter dem 08.02.2018 einen Zinsbescheid über einen Zinsbetrag in Höhe von insgesamt 89.873,75 Euro erlassen habe. Daraufhin erklärte die Klägerin ebenfalls mit Schriftsatz vom 14.02.2018 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem beklagten Hauptzollamt aufzuerlegen. 10 Das beklagte Hauptzollamt teilte mit Schriftsatz vom 28.02.2018 mit, dass eine Erledigungserklärung nicht abgegeben werde, und bemerkte erneut, dass es die Untätigkeitsklage für unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich halte. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 38/17 und 4 K 10/17 verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). 13 Wird eine Klage von der Klägerseite für in der Hauptsache erledigt erklärt, ohne dass sich - wie hier - die Beklagtenseite dieser Erledigungserklärung anschließt, ist grundsätzlich durch Feststellungsurteil darüber zu entscheiden, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. nur Brandis, in: Tipke/Kruse, § 138 FGO, Rz. 35 f). Das Gericht legt den Antrag der Klägerin deshalb dahin aus, dass sie die Feststellung begehrt, dass sich die Klage durch Erlass des Zinsbescheides vom 08.02.2018 in der Hauptsache erledigt hat. 14 Die so verstandene Klage führt zum Erfolg. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung der Hauptsache ist durch den Erlass des Zinsbescheides vom 08.02.2018 eingetreten, wodurch das Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist. 15 Es wird in der Rechtsprechung der Finanzgerichte freilich unterschiedlich beantwortet, unter welchen Voraussetzungen eine dem Kläger günstige Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits ergehen darf. Teilweise wird vertreten, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sein müsse; andere Judikate nehmen an, dass sich das Gericht auf den Streit bezüglich der Erledigung beschränken dürfe bzw. zu beschränken habe (vgl. zum Streitstand die Übersicht bei Brandis, in: Tipke/Kruse, § 138 FGO, Rz. 38 f.). Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass eine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache bei einseitiger Erledigungserklärung nur möglich sei, wenn das Gericht befugt sei, über den entsprechenden Sachantrag zu entscheiden, was wiederum grundsätzlich die Zulässigkeit des ursprünglichen Verfahrens voraussetze (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2013, X B 162/12, juris; Beschluss vom 25.01.2005, I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. 16 Die von der Klägerin am 01.03.2017 erhobene Untätigkeitsklage war nicht rechtsmissbräuchlich; sie war jedenfalls Ende April 2017 in die Zulässigkeit hineingewachsen. 17 Dem beklagten Hauptzollamt ist zwar zuzugeben, dass das Einspruchsverfahren zunächst mit Zustimmung der Klägerin bis zur Entscheidung der Streitfrage - scil. der Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen - durch das beim Senat anhängigen Klageverfahren 4 K 51/14 ruhte (vgl. Schriftsatz des beklagten Hauptzollamtes vom 04.3.2014, Bl. 44 des Anlagebandes). Bezüglich des Klageverfahrens 4 K 51/14 ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Senat auf die übereinstimmenden Anträge der Beteiligten mit Beschluss vom 20.01.2016 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem Vorabentscheidungsverfahren C-365/15 angeordnet hatte. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18.01.2017 (C-365/15) erkannt hatte, dass eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten besteht, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle haben, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, die entrichteten Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen, war die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage entschieden. Das beklagte Hauptzollamt war daher nicht nur gehalten, das Einspruchsverfahren, wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.01.2017 beantragt (Bl. 45 des Anlagenbandes), gemäß § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzuführen, es konnte sich gegenüber der Klägerin auch nicht (mehr) auf einen zureichenden Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 FGO für die weitere Nichtbescheidung des Einspruchs berufen mit der Folge, dass die am 01.03.2017 erhobene Untätigkeitsklage nicht rechtsmissbräuchlich sein konnte (vgl. zu einer rechtsmissbräuchlich erhobenen Untätigkeitsklage, da das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 1 AO ausgesetzt war, BFH, Beschluss vom 14.10.2002, V B 170/01, BFH/NV 2003, 197). 18 Das Gericht kann vorliegend unentschieden lassen, ob die Untätigkeitsklage im Zeitpunkt ihrer Erhebung - scil. am 01.03.2017 - bereits zulässig oder verfrüht erhoben war. Dem beklagten Hauptzollamt ist zwar eine angemessene Frist zuzubilligen, wie es die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.01.2017 (C-365/15) umsetzt. Diese Frist ist freilich unter Berücksichtigung aller Umstände - wie insbesondere der Klärung technischer Details der Umsetzung der EuGH-Entscheidung sowie der Höhe des anzuwendenden Zinssatzes in Abstimmung mit der Generalzolldirektion - mit höchstens drei Monaten seit Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu bemessen, so dass die von der Klägerin am 01.03.2017 erhobene Untätigkeitsklage jedenfalls Ende April 2017 in die Zulässigkeit hineingewachsen war (vgl. zum Hineinwachsen einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit BFH, Beschluss vom 13.09.2016, V B 26/16, BFH/NV 2017, 53). 19 Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass das beklagte Hauptzollamt in dem Verfahren 4 K 10/17 mit Schriftsatz vom 22.02.2017 um eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2017 gebeten hatte, um "noch offene Fragen zu Zinshöhe und Zinsberechnung" zu erklären. Es ist sich auch bewusst, dass das beklagte Hauptzollamt im Schriftsatz vom 22.02.2017 versichert hat, es "werde die vom EuGH in der Rechtssache C-365/15 für Recht erkannte Verzinsung im vorliegenden Fall umsetzen," sobald die offenen Fragen geklärt seien. Mit Schriftsatz vom 25.04.2017 hat das beklagte Hauptzollamt indes den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch wieder dem Grunde nach in Frage gestellt, indem es nämlich ausdrücklich beantragt hat, die Klage abzuweisen. In dem Schriftsatz vom 25.04.2017 hat es insoweit - und damit entgegen der ausdrücklichen Versicherung in dem Schriftsatz vom 22.02.2017 - ausgeführt, dass "in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Zinsen in Sachverhalten, wie dem streitgegenständlichen, ... im vorliegenden Fall kein Anspruch der Klägerin (bestehe). Insbesondere (könne) kein Anspruch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-365/15 vom 18. Januar 2017 hergeleitet werden." Selbst wenn man entgegen der oben dargelegten Auffassung annimmt, dass dem beklagten Hauptzollamt eine längere Frist als drei Monate zuzubilligen gewesen sei, um die Umsetzung der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-365/15 bundesweit abzustimmen, hat das beklagte Hauptzollamt eine längere Frist jedenfalls dadurch verwirkt, dass es mit Schriftsatz vom 25.04.2017 den Zinsanspruch der Klägerin erneut grundsätzlich in Abrede gestellt hatte, so dass es - gleich welcher Betrachtung man folgt - es dabei bleibt, dass die Klage Ende April in die Zulässigkeit hineingewachsen war. 20 Dass das streitgegenständliche Verfahren auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 15.08.2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 4 K 10/17 zum Ruhen gebracht wurde, ist mit Blick auf die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Untätigkeitsklage unerheblich. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Klage bereits in die Zulässigkeit hineingewachsen (s. o.). War die Klage aber im Zeitpunkt des Ruhensbeschlusses bereits zulässig, so kann der übereinstimmende Antrag der Beteiligten auf Ruhen des Verfahrens weder einen zureichenden Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 FGO begründen, über den Einspruch sachlich nicht bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt - scil. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 4 K 10/17 - zu entscheiden, noch der zulässigen Klage ihre Zulässigkeit wieder nehmen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.