Beschluss
XI R 2/15
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2016:B.210916.XIR2.15.0
3mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Leistungen, die eine GmbH in einer von ihr betriebenen "Jugendbegegnungsstätte" erbringt, sind nur dann nach § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG steuerfrei, wenn die GmbH die gleichen Aufgaben wie das Deutsche Jugendherbergswerk unter denselben Voraussetzungen erfüllt.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2014 2 K 2274/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Leistungen, die eine GmbH in einer von ihr betriebenen "Jugendbegegnungsstätte" erbringt, sind nur dann nach § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG steuerfrei, wenn die GmbH die gleichen Aufgaben wie das Deutsche Jugendherbergswerk unter denselben Voraussetzungen erfüllt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2014 2 K 2274/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 1. Der Senat ist der Auffassung, dass die Entscheidungsgründe des FG unter 2.2. zu § 4 Nr. 24 UStG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind und die dort enthaltenen Feststellungen und Würdigungen den Senat i.S. von § 118 Abs. 2 FGO binden. Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil vom 26. November 2014 XI R 25/13 (BFH/NV 2015, 531) entschieden, dass der Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, g, h, i, l, m und n der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ‑‑MwStSystRL‑‑ (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, g, h, i, l, m und n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern) nicht nur im Hinblick auf den Gegenstand der erfassten Umsätze, sondern auch anhand bestimmter Merkmale festgelegt ist, die der Leistungserbringer erfüllen muss. Dadurch impliziert das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ‑‑EuGH‑‑ Bridport and West Dorset Golf Club vom 19. Dezember 2013 C-495/12, EU:C:2013:861, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 180, Rz 36; s.a. EuGH-Urteil TNT Post UK vom 23. April 2009 C-357/07, EU:C:2009:248, Umsatzsteuer-Rundschau 2009, 348, Rz 38 f., zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL). 2. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 31. August 2016 rechtfertigt keine andere Beurteilung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken