Urteil
VIII R 27/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mittelbar beteiligte Anteilseigner fallen nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung unter die Ausnahme des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG; der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG ist daher anzuwenden.
• Der Begriff der "nahe stehenden Person" in § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ist normspezifisch auszulegen und setzt ein Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnis voraus.
• Ein Näheverhältnis liegt vor, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge durch seine Beteiligung an der Anteilseigner-Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte und damit faktisch die Einflussmöglichkeit über die Anteilseigner-Gesellschaft ausüben kann; besondere Umstände können faktische Beherrschung auch ohne formale Mehrheit begründen.
Entscheidungsgründe
Mittelbare Beteiligung und Anwendung des gesonderten Steuertarifs gemäß § 32d EStG • Mittelbar beteiligte Anteilseigner fallen nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung unter die Ausnahme des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG; der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG ist daher anzuwenden. • Der Begriff der "nahe stehenden Person" in § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ist normspezifisch auszulegen und setzt ein Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnis voraus. • Ein Näheverhältnis liegt vor, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge durch seine Beteiligung an der Anteilseigner-Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte und damit faktisch die Einflussmöglichkeit über die Anteilseigner-Gesellschaft ausüben kann; besondere Umstände können faktische Beherrschung auch ohne formale Mehrheit begründen. Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann verkauften 2006 ihren Anteil an einer vermieteten Gewerbehalle an eine GmbH und wandelten den Kaufpreis in ein unkündbares Darlehen mit 3% Zins um. Die Erwerber-GmbH war mehrheitlich von einer F‑GmbH gehalten; die Klägerin zu 1 hielt bis November im Streitjahr 10,86% und danach 22,80% an der F‑GmbH. Im Streitjahr zahlte die Schuldner-GmbH an die Klägerin zu 1 Zinsen in Höhe von 6.629 €. Die Zinsen wurden in der Steuererklärung als Kapitalerträge nach § 32d EStG der tariflichen Einkommensteuer unterworfen; das Finanzamt veranlagte entsprechend. Die Klägerin rügte, sie sei nur mittelbar an der Schuldner-GmbH beteiligt und falle damit nicht unter die Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt; das Finanzamt erhob Revision beim BFH. • Die Revision des Finanzamts ist unbegründet; das FG hat zu Recht entschieden, dass die Zinsen der Klägerin zu 1 dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen. • Die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG greift nur bei unmittelbaren Anteilseignern mit mindestens 10% Beteiligung; eine Gleichstellung mittelbarer Beteiligungen ist nur möglich, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder sich der Wortlaut, Sinn und Zweck eindeutig dafür eignen. Im vorliegenden Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung liegt keine solche Gleichstellung vor. • Der Begriff der "nahe stehenden Person" ist für § 32d EStG normspezifisch auszulegen und erfordert grundsätzlich ein Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnis. Kriterien hierfür sind u. a. die Möglichkeit, in der Gesellschafterversammlung der Anteilseigner-Gesellschaft den Willen durchzusetzen, die Ausübung beherrschenden Einflusses oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Einkünften des anderen. • Bei Anwendung dieser Kriterien lag im Streitfall kein Näheverhältnis der Klägerin zu 1 zur F‑GmbH vor, da sie im Streitjahr nur mit 10,86% bzw. 22,8% beteiligt war und daher keine Beherrschung der Gesellschafterversammlung nachgewiesen ist. Besondere Umstände, die eine faktische Beherrschung ohne formale Mehrheit begründen würden, sind nicht dargelegt. • Soweit Erben (Klägerinnen zu 2 und 3) nach Fristablauf weitergehende Anträge stellten, genügte deren Erklärung inhaltlich nicht den Anforderungen an eine Anschlussrevision; daher war insoweit nicht aufzuheben. • Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland‑Pfalz wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen. Die Zinszahlungen der Klägerin zu 1 unterliegen dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG, weil die Ausnahme des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG mittelbar Beteiligte nicht erfasst. Ein Näheverhältnis i.S.d. Satz 2 liegt nicht vor, da keine Beherrschung der Anteilseigner‑Gesellschaft durch die Klägerin nachgewiesen ist. Die Klägerinnen haben daher in der Sache gewonnen; das Finanzamt trägt die Kosten der Revision.