Urteil
6 K 551/22
Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2024:0516.6K551.22.00
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Leitsätze
1. Wird eine GmbH nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Ablauf der Klagefrist nach § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amtswegen im Handelsregister gelöscht, ist eine vom (vormaligen) gesetzlichen Vertreter erst nach der Löschung erhobene Klage mangels Prozesshandlungsfähigkeit der Klägerin unzulässig. Die Klage ist durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
2. Wird die Löschung im Handelsregister infolge einer erfolgreichen Beschwerde der Klägerin später (d.h. nach rechtskräftiger Abweisung der Klage durch Prozessurteil) wieder rückgängig gemacht, liegt ein Hinderniswegfall i.S.d. § 56 FGO vor. Die Klägerin kann binnen zwei Wochen nach Kenntnis des gesetzlichen Vertreters von der Rückgängigmachung der Löschung erneut Klage zur Sache unter Beantragung von Wiedereinsetzung in die unverschuldet versäumte bzw. nicht ausgeschöpfte Klagefrist erheben. Eine stattdessen lediglich erhobene Restitutionsklage mit der Behauptung der zuvor vorsätzlich rechtsbeugenden Klageabweisung durch Prozessurteil scheitert jedenfalls am Subsidiaritätskriterium des § 134 FGO i.V.m. § 582 ZPO.
3. An die erforderliche Substantiierung eines kurzfristig gestellten Terminverlegungsantrags eines bevollmächtigten Rechtsanwalts sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn sich dessen Tätigkeit im Verfahren auf die Entgegennahme gerichtlicher Schreiben, deren Weiterleitung an die Mandantschaft und die Duldung eines vielfach wiederholten unsachlichen (Eigen-) Vortrags der Mandantschaft gegenüber dem Gericht beschränkt (hier: wiederholter stereotyper Vorwurf verschiedenster Straf- und Amtshaftungstatbestände, wiederholte Ablehnungsgesuche unter Verweis auf vergangene, angeblich allesamt rechtsbeugende Fehlurteile und die hieraus resultierende grundsätzliche Befangenheit, Willkürlichkeit und Inkompetenz aller an Haupt- und Zwischenentscheidungen beteiligten Richter, im Vorfeld der mündlichen Verhandlung täglich wiederholte Ablehnungsgesuche, Dienstaufsichtsbeschwerden und Amtsenthebungsanträge mit entsprechender Begründung, alles fortwährend jeweils ohne Eingehen auf die im Schriftverkehr mehrfach zur Stellungnahme erbetenen tatsächlichen und materiellrechtlichen Aspekte des Streitfalls).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine GmbH nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Ablauf der Klagefrist nach § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amtswegen im Handelsregister gelöscht, ist eine vom (vormaligen) gesetzlichen Vertreter erst nach der Löschung erhobene Klage mangels Prozesshandlungsfähigkeit der Klägerin unzulässig. Die Klage ist durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. 2. Wird die Löschung im Handelsregister infolge einer erfolgreichen Beschwerde der Klägerin später (d.h. nach rechtskräftiger Abweisung der Klage durch Prozessurteil) wieder rückgängig gemacht, liegt ein Hinderniswegfall i.S.d. § 56 FGO vor. Die Klägerin kann binnen zwei Wochen nach Kenntnis des gesetzlichen Vertreters von der Rückgängigmachung der Löschung erneut Klage zur Sache unter Beantragung von Wiedereinsetzung in die unverschuldet versäumte bzw. nicht ausgeschöpfte Klagefrist erheben. Eine stattdessen lediglich erhobene Restitutionsklage mit der Behauptung der zuvor vorsätzlich rechtsbeugenden Klageabweisung durch Prozessurteil scheitert jedenfalls am Subsidiaritätskriterium des § 134 FGO i.V.m. § 582 ZPO. 3. An die erforderliche Substantiierung eines kurzfristig gestellten Terminverlegungsantrags eines bevollmächtigten Rechtsanwalts sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn sich dessen Tätigkeit im Verfahren auf die Entgegennahme gerichtlicher Schreiben, deren Weiterleitung an die Mandantschaft und die Duldung eines vielfach wiederholten unsachlichen (Eigen-) Vortrags der Mandantschaft gegenüber dem Gericht beschränkt (hier: wiederholter stereotyper Vorwurf verschiedenster Straf- und Amtshaftungstatbestände, wiederholte Ablehnungsgesuche unter Verweis auf vergangene, angeblich allesamt rechtsbeugende Fehlurteile und die hieraus resultierende grundsätzliche Befangenheit, Willkürlichkeit und Inkompetenz aller an Haupt- und Zwischenentscheidungen beteiligten Richter, im Vorfeld der mündlichen Verhandlung täglich wiederholte Ablehnungsgesuche, Dienstaufsichtsbeschwerden und Amtsenthebungsanträge mit entsprechender Begründung, alles fortwährend jeweils ohne Eingehen auf die im Schriftverkehr mehrfach zur Stellungnahme erbetenen tatsächlichen und materiellrechtlichen Aspekte des Streitfalls). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist mit allen zur Hauptsache gestellten Anträgen unzulässig. 1. Die durch Schriftsatz vom 27.05.2022 erhobene Klage ist bei rechtsschutzgewährender Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ausschließlich als Restitutions- und Nichtigkeitsklage i.S.d. § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO auszulegen. Eine ersatzweise, zusätzliche oder hilfsweise Auslegung als erneute Anfechtungsklage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2015 und 2016 vom 12.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2020 i.S.d. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO nebst eventuellem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nicht möglich. a) Prozesserklärungen eines Rechtsschutzsuchenden sind vom Gericht rechtsschutzgewährend auszulegen, d.h. es ist entsprechend § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, wobei es auf die Wortwahl, die Bezeichnung und die Sachlichkeit des Vorbringens nicht entscheidend ankommt (BVerfG vom 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11, NVwZ 2016, 238; BFH vom 04.06.1992 – IV R 139-140/91, BStBl. II 1993, 119). Eine rechtsschutzgewährende Auslegung ist insbesondere dann zulässig und geboten, wenn die Erklärung nach den Gesamtumständen nicht frei von Zweifeln ist (BFH vom 01.07.2004 – IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162; BFH vom 20.12.2012 – IV B 141/11, BFH/NV 2013, 574). Bei Zweifeln am Inhalt der Erklärung ist in der Regel das gewollt, was bei verständiger Würdigung der Interessenlage entspricht (BFH vom 30.05.2014 – I B 118/13, BFH/NV 2014, 1556; BFH vom 20.10.2016 – VIII R 27/15, BStBl. II 2017, 441). Zu berücksichtigen ist der gesamte Inhalt der gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärungen (BFH vom 29.07.2009 – VI B 44/09, BFH/NV 2009, 1822), anhand derer der sog. erklärte Wille des Rechtsschutzsuchenden festzustellen ist. Hierfür ist entsprechend § 157 BGB auf den sog. objektiven Empfängerhorizont abzustellen, d.h. erklärter Wille ist das, was bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände für denjenigen erkennbar ist, für den die Erklärung bestimmt ist (BFH vom 17.03.2008 – X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181). Dies erfordert, dass sich aus der Gesamtheit der abgegebenen Erklärungen ein Anhaltspunkt für den vom Gericht erwogenen Erklärungsinhalt ergibt, d.h. die Auslegung darf nicht zur Unterstellung eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in den verkörperten Angaben selbst keine Anhaltspunkte finden lassen (BFH vom 07.11.2007 – I B 104/07, BFH/NV 2008, 799; BFH vom 29.07.2009 – VI B 44/09, BFH/NV 2009, 1822; BFH vom 25.04.2013 – V R 2/13, BStBl. II 2013, 844). Legt sich ein Beteiligter eindeutig fest, ist für eine abweichende Auslegung kein Raum mehr (BFH vom 28.01.2010 – IV B 56/08, BFH/NV 2010, 1108; BFH vom 25.06.2014 – I R 29/13, BFH/NV 2015, 27). Die Pflicht zur rechtsschutzbezogenen Auslegung von Erklärungen gilt unabhängig von der eigenen Sach- und Fachkunde des Erklärenden (BVerfG vom 25.01.2014 – 1 BvR 1126/11, HFR 2014, 441). Bei rechtskundigen Erklärenden besteht allerding regelmäßig weniger Anlass, den Inhalt unmissverständlich formulierter Rechtsanliegen in Zweifel zu ziehen (BFH vom 04.11.2008 – V B 114/08, BFH/NV 2009, 400; BFH vom BFH vom 14.02.2012 – IV S 1/12, BFH/NV 2012, 967). b) Im Streitfall hat die Klägerin in der Klageschrift des X. vom 27.05.2022 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Entscheidung des Senats vom 11.10.2021 im Ausgangsverfahren 6 K 514/20 für rechtswidrig hält und ungeachtet der beim BFH hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde eine Wiederaufnahmeentscheidung nach § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO wünscht. Sie vertritt insoweit auch inhaltlich die Auffassung, dass eine erneute Klageerhebung zur Sache nebst Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nicht erforderlich sei, sondern ihrem Anliegen vielmehr durch eine Aufhebung des (von der Klägerin bzw. von X. als rechtsbeugendes „Fehlurteil“ bewerteten) Urteils des Senats vom 11.10.2021 erfüllt werden würde. Die hierzu angebrachte Klagebegründung beschränkt sich – wie auch in allen nachfolgenden Schriftsätzen des X. – sinngemäß auf die in Betracht kommenden Wiederaufnahmegründe, namentlich im Kern auf die behauptete Rechtsbeugung oder Amtspflichtverletzung (§ 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 ZPO) der an der Entscheidung beteiligten und deshalb wiederholt als befangen (§ 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) abgelehnten Berufsrichter (nicht hingegen der beiden beteiligten ehrenamtlichen Richter). Auf die Sachlichkeit und Nachvollziehbarkeit der entsprechenden Einwendungen kommt es für Zwecke der Bestimmung der Klageart und des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO nicht an. Infolge dieser eindeutigen Festlegung der Klägerin ist eine anderweitige Auslegung der Klage als erneute Anfechtungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2015 und 2016 vom 12.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2020 nebst Antrag auf Wiedereinsetzung in die durch die ursprüngliche (später wieder rückgängig gemachte) Registerlöschung versäumte Klagefrist nach § 56 FGO nicht möglich. Zwar entspräche die Annahme einer solchen erneuten Anfechtungsklage dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Die ursprüngliche Anfechtungsklage war im Ausgangsverfahren 6 K 514/20 nur deshalb durch ein entsprechendes (Prozess-) Urteil des Senats abgewiesen worden, weil die Klägerin nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, aber vor Erhebung der Klage noch innerhalb der einmonatigen Klagefrist im Handelsregister gelöscht worden war. Durch die spätere Kassation dieser Löschung gemäß dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom xx.04.2022 am xx.05.2022 bzw. xx.05.2022 entfiel das vom Senat im Urteil vom 11.10.2022 zwingend zu Grunde zu legende Prozesshindernis, d.h. die Klägerin ist seitdem wieder prozessfähig und in der Lage, durch X. Erklärungen abzugeben. Nur infolge ihrer Löschung war die Klägerin gehindert, die Klagefrist auszuschöpfen und einzuhalten. Durch die zwei Jahre später erfolgte Rückgängigmachung der Löschung ist dieses Hindernis entfallen. Die erneute Klage nebst Wiedereinsetzungsantrag wäre spätestens zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses des Oberlandesgerichts bzw. der Eintragung der gelöschten Löschung in das Handelsregister zu erheben gewesen (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 u. 3 FGO). Eine entsprechende erneute Anfechtungsklage ist durch die Klägerin jedoch nicht erhoben worden. Für die Annahme einer solchen Klage bietet die Klageschrift vom 27.05.2022 keinerlei Anhaltspunkte. Die bloße Bezugnahme auf den beigefügten Beschluss des Oberlandesgerichts genügt hierfür nicht, da die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren durch den selbst zumindest in Teilen fachkundigen und prozesserfahrenen X. ausdrücklich als Restitutions- und Nichtigkeitsklage bezeichnet und auch in der Klagebegründung zum Ausdruck bringt, auf der Grundlage dieses Beschlusses allein die Aufhebung des als „Fehlurteil“ empfundenen Senatsurteils vom 11.10.2021 zu wünschen. Dem entspricht es, dass die Klageschrift wie auch der weitere, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftverkehr auch keinerlei Ausführungen zur Begründetheit der ursprünglichen Klage (d.h. zur Rechtswidrigkeit der im Verwaltungsverfahren streitigen Vorsteuerkürzungen des FA) enthält. Die Verfügung des Gerichts vom 01.08.2022, in dem die Klägerin ausdrücklich um Stellungnahme zur Vorrangigkeit einer neuen Anfechtungsklage nebst Wiedereinsetzungsantrag gebeten wurde, wurde inhaltlich nicht beantwortet. 2. Die Restitutions- und Nichtigkeitsklage ist infolge der Nichterfüllung der besonderen Zugangsvoraussetzungen nach § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO unzulässig. a) Die Restitutionsklage ist nach § 582 ZPO nur zulässig, wenn der Beteiligte ohne sein Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Nach § 581 Abs. 1 ZPO findet eine auf die Wiederaufnahmegründe des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO gestützte Restitutionsklage darüber hinaus nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Nach § 579 Abs. 2 ZPO findet eine auf die Wiederaufnahmegründe des § 579 Nr. 1 bis 3 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 ZPO). b) Vorliegend ist die von der Klägerin erhobene Restitutionsklage nach § 582 ZPO unstatthaft, da die Klägerin ihre Einwendungen (hier insbesondere die behauptete Rechtsbeugung, die behauptete Befangenheit und die allgemeine Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung vom 11.10.2021) im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, jedenfalls aber im Rahmen einer spätestens zwei Wochen nach Kenntnisnahme von der Rückgängigmachung der Registerlöschung erhobenen erneuten Anfechtungsklage nebst Geltendmachung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte geltend machen können (§ 40 Abs. 1 Var. 1 FGO i.V.m. § 56 Abs. 1 u. Abs. 2 Sätze 1 u. 3 FGO). Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Dessen ungeachtet waren die entsprechenden Einwendungen auch bereits im Rahmen der Klagebegründung des Ausgangsverfahren 6 K 514/20 geltend gemacht worden, wonach die beteiligten Richter infolge ihrer Mitwirkung an früher vorangegangenen Verfahren grundsätzlich befangen seien und sich wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht haben sollen. Hinsichtlich der im hiesigen Verfahren behaupteten Rechtsbeugung fehlt es im Übrigen an einer rechtskräftigen Verurteilung der beteiligten Richter bzw. einem den Tatbeweis nicht betreffenden Verfahrenshindernis (§ 581 Abs. 1 ZPO). Die mit der Nichtigkeitsklage geltend gemachten Gründe hätte die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim BFH sowie jedenfalls ebenso in einer erneuten Anfechtungsklage nebst Wiedereinsetzungsantrag geltend machen können (§ 579 Abs. 2 ZPO). Auch diese Gründe waren ferner im Ausgangsverfahren bereits geltend gemacht worden. 3. Die Klage ist auch in Bezug auf die mit Schriftsatz vom 15.04.2024 (Seite 2) i.S.v. § 67 Abs. 1 Var. 2 FGO zur Hauptsache gestellten weiteren Anträge unzulässig. Mit der Anbringung des zusätzlichen Klagebegehrens, festzustellen, dass das FA für das Auftreten im hiesigen Klageverfahren und / oder für vergangene, gegenwärtige und zukünftige Verwaltungsverfahren wegen bestimmter Steuerarten (wörtlich „Abrechnungszeiträume 2013-2016“) nach §§ 16 ff. AO sachlich oder örtlich nicht zuständig ist, hat die Klägerin eine Feststellungsklage i.S.d. § 41 Abs. 1 Var. 1 FGO erhoben. Diese ist nach der Subsidiaritätsregelung des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO unzulässig, da die Frage der Zuständigkeit – sofern und soweit sie nach § 127 AO überhaupt relevant ist – i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG einfacher und effizienter durch Anfechtung eines Verwaltungsaktes der für unzuständig erachteten Behörde nach § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO (im Falle eines belastenden Verwaltungsaktes) bzw. durch Verpflichtung der für zuständig gehaltenen Behörde nach § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO (im Falle eines erfolglos beantragten begünstigenden Verwaltungsaktes) erreicht werden kann. Soweit die Klägerin darüber hinaus sinngemäß eine Verpflichtung („Verurteilung“) des FA wünscht, die (nicht näher bezeichneten) „Steuerunterlagen“ (gemeint sind offenbar die über die Klägerin beim FA geführten Steuerakten mit Steuererklärungen, Belegkopien, usw.) für die „Abrechnungszeiträume 2013-2016“ an ein anderes Finanzamt abzugeben, handelt es sich um eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Var. 2 oder 3 FGO. Für die erstgenannte Klageart fehlt es an einem entsprechend erfolglosen Vorverfahren i.S.d. § 44 Abs. 1 FGO, für die zweite Klageart besteht mangels Benennung eines konkreten (gegebenenfalls nach § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO erstrittenen) Verwaltungsaktes (Titels), aus dem sich eine diesbezügliche Verpflichtung des FA ergeben könnte, am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BFH vom 16.12.1987 – I R 66/84, BFH/NV 1988, 319; Teller in Gräber, § 40 FGO Rn. 34). Ferner begehrt die Klägerin auch mit diesem Antrag entsprechend ihrem wirtschaftlichen Rechtsschutzziel i.S.v. §§ 133, 157 BGB sinngemäß (nur) die Durchsetzung der ihrer Ansicht nach richtigen örtlichen Zuständigkeit des für ihren neuen Ansässigkeitsort mutmaßlich zuständigen Finanzamts, wofür außerhalb der möglichen Klagearten nach § 40 Abs. 1 Var. 1 und 2 FGO ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar ist. Im Übrigen verkennt die Klägerin – als eine zum Schluss der mündlichen Verhandlung laut Handelsregister immer noch in Liquidation befindliche juristische Person – weiterhin die nach § 26 Satz 3 Nr. 3 AO ungeachtet der behaupteten Sitzverlegung nach D (§§ 20, 21 AO) gesetzlich fortbestehende Zuständigkeit des FA für ihren Steuerfall. 4. Die örtliche Zuständigkeit des Hessischen Finanzgerichts ergibt sich für die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 11.10.2021 im Verfahren 6 K 514/20 aus § 134 FGO i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO und für die im Schriftsatz vom 15.05.2024 zusätzlich gestellten Feststellungs- und Verpflichtungs- bzw. Leistungsanträge aus dem Umstand, dass die Klägerin das FA hierin selbst als Passivbeteiligten i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FGO i.V.m. § 38 Abs. 1 FGO benennt, da es eine auf diese Behörde bezogene Feststellung bzw. eine von diesem Beteiligten zu erbringende Leistung wünscht. 5. Über die Klage hatte der Senat nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 durch Urteil zu entscheiden. Die Beteiligten sind zum Termin fristgerecht und ordnungsgemäß geladen worden. Ein Verlegungsgrund i.S.d. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO lag nicht vor. Die vom Prozessbevollmächtigten am 11.04.2024 beantragte Verlegung des Termins aufgrund einer behaupteten reisebedingten Abwesenheit des X. war abzulehnen, da die Klägerin durch einen von ihr benannten Prozessbevollmächtigten vertreten wird und das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters der Klägerin vom Gericht nicht angeordnet wurde. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte am 12.04.2024 rechtzeitig hingewiesen worden. Besondere Gründe, aus denen ausnahmsweise auch die Anwesenheit des Liquidators X. erforderlich sein sollte, wurden weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (BFH vom 11.05.2010 – X B 136/09, BFH/NV 2010, 1479; BFH vom 31.12.2012 – III B 102/12, BFH/NV 2013, 573; BFH vom 24.06.2014 – III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581). Im Übrigen waren sämtliche Angaben des Prozessbevollmächtigten und der Klägerin zu der angeblichen (Flug-) „Reise“ des X. „im Zusammenhang“ mit dem Versterben seiner Mutter, das Ziel, der Buchungs- bzw. Veranlassungszeitpunkt und die Erheblichkeit bereits völlig unsubstantiiert (BFH vom 16.10.2006 – I B 46/06, BFH/NV 2007, 254; BFH vom 24.06.2014 – III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581). Der Verlegungsantrag wäre daher selbst unbeachtlich, wenn (was nicht der Fall ist) die von der Klägerin bzw. von X. zuletzt aufgestellte Behauptung, der Prozessbevollmächtigte sei zur Wahrnehmung des Termins am 16.05.2024 von ihr gar nicht beauftragt worden, als Entziehung oder Einschränkung der nach § 62 Abs. 1 FGO erteilten und vom Gericht nach § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO zu beachtenden Bevollmächtigung zu verstehen wäre. Die vom Prozessbevollmächtigten selbst angekündigten Nachweise zum Verlegungsgrund wurden nicht vorgelegt. Schließlich bestehen auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, da X. trotz seiner behaupteten reisebedingten Verhinderung am 13.05.2024, 14.05.2024 und 15.04.2024 umfangreiche Schreiben erstellen und dem Gericht per Fax übermitteln konnte, in denen er zeitnah auf die kurz zuvor übermittelten Schreiben bzw. Beschlüsse des Gerichts reagierte. Ein Terminverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten unter Geltendmachung eines eigenen Verhinderungsgrundes am 16.05.2024 lag entgegen den (gleichwohl wiederum zur Rüge der angeblichen „Willkürlichkeit“ des Gerichts verwendeten) Behauptungen der Klägerin bzw. des X. zunächst nicht vor. Erst am Tag der mündlichen Verhandlung erreichte das Gericht ein Verlegungsantrag des „B“, in dem die krankheitsbedingte „Bettlägerigkeit“ des Rechtsanwalts B angeführt wird. Eine kurzfristige, überraschende und erhebliche Erkrankung des Bevollmächtigten stellt zwar regelmäßig einen wichtigen Grund für eine Verlegung des Termins dar, sofern nicht ausnahmsweise die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hat (BFH vom 29.06.1992 – V B 9/91, BFH vom 23.11.2001 – V B 224/00, BFH/NV 2002, 520). In diesem Sinne war der am 16.05.2024 um 09:39 Uhr übermittelte Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten jedoch ebenfalls völlig unsubstantiiert, da dort nicht einmal die Art und die Schwere der Beschwerden angeführt worden ist (vgl. BFH vom 16.10.2006 – I B 46/06, BFH/NV 2007, 254). Dass derartige Angaben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich sind, war der Klägerseite aus dem mit der Restitutions- und Nichtigkeitsklage angefochtenen Urteil des Senats vom 11.10.2021 im Ausgangsverfahren 6 K 540/20 hinlänglich bekannt. Die im Verlegungsantrag um 09:39 Uhr „in Aussicht gestellten“ weiteren Unterlagen („Krankschreibung / Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung“) wurden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Auch bis zur Verkündung des Urteils um 16:48 Uhr war kein entsprechender weiterer Posteingang i.S.d. § 52d Satz 1 FGO feststellbar. Darüber hinaus bestehen angesichts der zeitlich vorgreiflichen Behauptungen des X. über die (dann von diesem tatsächlich kurzfristig selbst geltend gemachte) Verhinderung des Rechtsanwalts B erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der behaupteten Erkrankung bzw. ihrer objektiven Erheblichkeit. Ungeachtet dieser Erwägungen hätte sich der durchgängig unter seiner Sozietätsfirma „B“ auftretende Rechtsanwalt jedenfalls durch einen Sozietätsangehörigen vertreten lassen müssen, nach dem ein schlüssiger Verhinderungsgrund des den Verlegungsantrag übermittelnden Kollegen G ebenfalls nicht dargelegt wurde, wegen der antragsgemäß bewilligten Videoschaltung in F eine ins Gewicht fallende Anreise nicht erforderlich war und eine Äußerung des Prozessbevollmächtigten zur Sache im Verfahren zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hatte, weshalb die Sache aus dessen Sicht ersichtlich keine besonderen Schwierigkeiten aufwies (BFH vom 05.12.1979 - II R 56/76, BStBl. II 1980, 208; BFH vom 30.11.1992 - X B 18/92, BFH/NV 1993, 732; BFH vom 19.11.2001 - IX B 42/01, BFH/NV 2002, 515). Eine ins Gewicht fallende tatsächliche Bearbeitung des Streitfalls durch den angeblichen „alleinigen Sachbearbeiter“ Rechtsanwalt B wurde von diesem offenkundig im gesamten Verfahren nicht für erforderlich gehalten. Der völlig unsubstantiierte Verweis auf (nicht notwendigerweise berufliche und erst recht nicht notwendigerweise objektiv wichtige) „terminliche Gründe“ des den Verlegungsantrag übermittelnden Rechtsanwalts G im Schreiben vom 16.05.2024 genügte zur Aussetzung der Vertretungsobliegenheiten nicht. Hinzu kommt schließlich, dass der Prozessbevollmächtigte auch fortlaufend seine prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt, indem er z.B. die gerichtliche Aufforderung zur Begründung der Klage anhand der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Restitutions- und Nichtigkeitsklage zu keinem Zeitpunkt erfüllt hat. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten gegenüber dem Gericht erschöpfte sich im gesamten Verfahren in der Entgegennahme von Schriftsätzen und sonstigen gerichtlichen Dokumenten i.S.d. § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO nebst Weiterleitung an die Klägerin bzw. an X. sowie in der Stellung von Terminverlegungsanträgen. Nachdem das Gericht die vom Prozessbevollmächtigten beantragte Verlegung des im Ausgangsverfahren 6 K 514/20 für den 11.10.2021 angesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt hatte, kündigte die Klägerin das Mandat bzw. verwies auf die angeblich fehlende Beauftragung des Bevollmächtigten zur Terminwahrnehmung und machte nun einen eigenen (unsubstantiierten) Verhinderungsgrund des X. geltend. Ein vergleichbares Vorgehen zeigt sich auch im Verfahren 6 K 551/22, in dem die Klägerin aus Anlass der Ladung zur mündlichen Verhandlung ebenfalls auf die vorgeblich fehlende Beauftragung des Bevollmächtigten zur Wahrnehmung des Termins verwiesen hat, der indessen selbst auf seine Verhinderung Bezug nimmt. Bei Zusammenschau des gesamten gemeinsamen prozessualen Verhaltens der Klägerin bzw. des X. und des Prozessbevollmächtigten entsteht insgesamt der Eindruck der vorsätzlichen Prozessverschleppung ohne ernsthaftes Interesse an einer sachgerechten Prozessführung, nach dem z.B. (1.) auf die vom FA schon im Verwaltungsverfahren angeführten Aspekte zur fortgesetzten Zuständigkeit für Liquidationsgesellschaften nach § 26 Satz 3 Nr. 3 AO, (2.) auf die im Urteil vom 11.10.2021 ausführlich dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze zur Prozessunfähigkeit gelöschter Kapitalgesellschaften sowie (3.) auf die vom Gericht bereits in der Verfügung vom 01.08.2022 erfolglos mit der Bitte um Stellungnahme angeführten Aspekte zur Subsidiarität des Restitutionsverfahrens nach § 134 FGO i.V.m. § 582 ZPO und zu den Wiedereinsetzungsgrundsätzen nach § 56 FGO zu keinem Zeitpunkt eingegangen worden ist, stattdessen aber in vielfacher Wiederholung pauschal die fortgesetzte vorsätzliche Rechtsbeugung, Unsachlichkeit und Inkompetenz des Gerichts behauptet wird. Das Gericht hat daher auch erhebliche Zweifel, ob die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten zu irgendeinem Zeitpunkt ernsthaft beabsichtigt war. 6. Der Senat entscheidet über die Klage in seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung ohne nochmalige vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 46, 47 ZPO. Über die bis zu diesem Zeitpunkt angebrachten Ablehnungsgesuche der Klägerin bzw. des X. hat der Senat im Beschluss vom 08.05.2024 erschöpfend abschlägig entschieden. Der im Schreiben vom 13.05.2024 zusätzlich angesprochene Präsident des Hessischen Finanzgerichts ist an einer richterlichen Entscheidung im Verfahren 6 K 551/22 nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts seit dem 01.01.2024 nicht mehr beteiligt und trat gegenüber der Klägerin nur im Rahmen der Bearbeitung der von der Klägerin bzw. X. – ebenfalls wiederholt – angebrachten Dienstaufsichtsbeschwerden und Amtsenthebungsersuchen gegen die Berufsrichter des Senats in Erscheinung. Die mit Schriftsätzen vom 13.05.2024, 14.05.2024 und 15.05.2024 erneut angebrachten Ablehnungsgesuche der Klägerin bzw. des X. sind unzulässig (BFH vom 27.10.2006 – VI B 118/05, BFH/NV 2007, 97; BFH vom 10.04.2015 – III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102). Soweit die Klägerin hierin den gesamten Senat (in seiner Vertretungsbesetzung) als Urheber des Beschlusses vom 08.05.2024 im Wesentlichen allein wegen der Erteilung dieses Beschlusses ablehnt, ist das Ablehnungsgesuch missbräuchlich (BFH vom 10.12.1997 – IX B 85/97, BFH/NV 1998, 718; BFH vom 22.05.2017 – V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199). Missbräuchlich ist auch die Begründung der erneuten Ablehnungsgesuche mit Umständen, die vom Senat bereits im Beschluss vom 08.05.2024 gewürdigt worden sind (BFH vom 18.12.1998 – III S 7/98, BFH/NV 1999, 945). Im Übrigen wird erneut lediglich die Richtigkeit vergangener Entscheidungen, prozessleitender Verfügungen und Mitteilung von Rechtsansichten sowie allgemein die Rechtmäßigkeit richterlichen Handelns gerügt (BFH vom 16.10.2000 – I B 76-82/00, BFH/NV 2001, 331; BFH vom 21.11.2003 – III E 5/03, BFH/NV 2004, 363). Schließlich ist anzuführen, dass sich die Ausführungen der Klägerin bzw. des X. auch trotz der Hinweise im Beschluss des Senats vom 08.05.2024 in weiten Teilen wieder auf eine (in die Wiedergabe vermeintlich einschlägiger Rechtsvorschriften eingebettete) Schmähung des Gerichts wegen angeblicher, grundsätzlicher und umfassender Inkompetenz und Willkürlichkeit und damit im Kern auf eine bloße „hate show“ beschränken (vgl. BFH vom 08.05.1992 – III S 3/92, BFH/NV 1993, 108; BFH vom 24.03.1998 – I B 137/97, n. v. Juris). Schließlich zielen die Schreiben der Klägerin bzw. des X. vom 13.05.2024, 14.05.2024 und 15.05.2024 erneut und offenkundig auf die Verhinderung einer Entscheidung in der Sache und damit auf eine weitere Verschleppung des Prozesses ab (BFH vom 30.07.1993 – I B 55-56/93, BFH/NV 1994, 325; BFH vom 18.10.1994 – VIII B 120/93, BFH/NV 1995, 687; BFH vom 13.03.1995 – X B 227/94, BFH/NV 1995, 905; BFH vom 09.12.1998 – X B 74/98, BFH/NV 1999, 803). 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens und um weitere Anliegen der Klägerin. Bei dieser handelt es sich um eine … gegründete und aus diesem Anlass im Handelsregister des Amtsgerichts C eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung verschiedener Dienstleistungen insbesondere im Reisebereich ist. Alleinige und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin war seit Gründung die Diplom-Juristin Y. Aufgrund eines entsprechenden Auflösungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung befand sich die Klägerin ab April 2017 in Liquidation und wurde seitdem durch den alleinigen und alleinvertretungsberechtigten Liquidator X LL. M. (im Folgenden: ‚X.‘) vertreten, bei dem es sich um den Bruder der vormaligen Geschäftsführerin handelt. Laut aktuellem Handelsregister des Amtsgerichts C befindet sich die Klägerin zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 weiterhin seit dem xx.xx.2017 in Liquidation mit X. als ihrem Liquidator. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich ausweislich der entsprechenden Handelsregistereintragung weiterhin in C. Durch Bescheide vom jeweils 12.07.2019 setzte der Beklagte (das Finanzamt, im Folgenden: ‚FA‘) die Umsatzsteuer der Klägerin für 2015 und 2016 abweichend von den Angaben und Ansichten der Klägerin zum Nachweis und zur Abzugsfähigkeit einzelner Vorsteuerbeträge fest, wogegen die Klägerin am 13.08.2019 Einspruch einlegte, den das FA durch Einspruchsentscheidung vom 17.03.2020 als unbegründet zurückwies, welche die Behörde laut einem entsprechenden Vermerk am gleichen Tag an die zuletzt mitgeteilte Postfachadresse des X. in D per einfachem Brief zur Post gab. Im Einspruchsverfahren hatte die Klägerin die örtliche Unzuständigkeit des FA wegen der behaupteten Geschäftsansässigkeit auch der Klägerin nunmehr in D gerügt, wozu das FA in der Einspruchsentscheidung auf die liquidationsbedingte Fortführung des Verwaltungsverfahrens nach § 26 Satz 3 Nr. 3 AO verwies. Am xx.03.2020 wurde die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 FamFG von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Am 18.04.2020 erhob X. beim Hessischen Finanzgericht im Namen der Klägerin Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2015 und 2016 vom 12.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2019 (Verfahren 6 K 514/20), die der Senat durch (Prozess-) Urteil vom 11.10.2021 mit der Begründung als unzulässig zurückwies, dass die Löschung den Entfall der Vertretungsbefugnis des X. zur Folge gehabt habe und die Klägerin deshalb prozessunfähig sei. Das von X. beantragte Ruhen des Verfahrens sei nicht anzuordnen gewesen. Nach anfänglicher auszugsweiser Vorlage von Schriftsätzen aus einer Korrespondenz des X. mit dem Handelsregister im Juli 2020 habe X. trotz Hinweis des Gerichts auf die löschungsbedingte Unzulässigkeit der Klage bereits zum diesbezüglichen Verfahren keine weiteren Angaben mehr gemacht. Tatsachen und Beweismittel, aus denen sich die nachvollziehbare Verfolgung einer Nachtragsliquidation nebst Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen oder einer möglicherweise erfolgreichen Anfechtung der Registerlöschung wegen tatsächlich noch bestehenden Vermögens der Klägerin oder einer sonstigen Nichterfüllung der Löschungsvoraussetzungen ergeben könnte, lägen nicht vor. Stattdessen sei dem vorgelegten Schreiben des X. vom 15.07.2020 zu entnehmen, dass X. die Berechtigung des Handelsregisters bestreite, den Nachweis von tatsächlich noch vorhandenem Vermögen zu verlangen. Dem zuletzt vorgelegten und ersichtlich erst kurzfristig im Vorfeld der mündlichen Verhandlung verfassten Schreiben des X. an das Handelsregister sei ferner zu entnehmen, dass X. auch gegenüber dem Handelsregister inzwischen die gleichen, zur Sache wenig beitragenden Angriffsmittel wie laufend gegenüber dem FA und dem Gericht vorbringe (pauschale Berufung auf die angeblich eklatante Rechtswidrigkeit und Willkürlichkeit von Entscheidungen samt hierauf gestützter Ablehnungsgesuche, pauschaler Vorwurf der Rechtsbeugung und diverser weiterer Straftatbestände, entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerden, Drohung mit hierauf zu stützenden Amtshaftungsansprüchen). Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin noch über Vermögen verfüge. Die behaupteten Umsatzsteuererstattungsansprüche gegen das FA bestünden nach Aktenlage nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 11.10.2021 sowie den im Verfahren 6 K 514/20 insgesamt gewechselten Schriftverkehr verwiesen. Gegen das Urteil des Senats erhob die Klägerin beim BFH am 27.11.2021 das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (Verfahren XI B 95/21). Durch Beschluss vom xx.04.2022 gab das Oberlandesgericht C der Beschwerde der Klägerin statt und wies das Registergericht an, die am xx.03.2020 eingetragene Löschung der Klägerin aus dem Handelsregister wieder zu löschen, was entsprechend am xx.05.2022 (Löschung der Streichung des Liquidators) bzw. xx.05.2022 (Berichtigung der Löschung selbst) entsprechend geschah. Mit Schriftsatz vom 27.05.2022 (bei Gericht eingegangen am gleichen Tag) hat X. im Namen der Klägerin und unter Benennung des (bis kurz vor der mündlichen Verhandlung auch im Ausgangsverfahren 6 K 514/20 benannten) „Rechtsanwalts B“ als Prozessbevollmächtigten eine wörtlich so bezeichnete „Restitutionsklage (§ 580 ZPO), zusätzlich hilfsweise Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO)“ erhoben (Verfahren 6 K 551/22). Angesichts des (mit Ausfertigungsdatum vom 22.04.2022 beigefügten, Bl. 3 ff. der Akten 6 K 551/22) Beschluss des Oberlandesgerichts vom xx.04.2022 sei das Urteil vom 11.10.2021 – so die Klägerin bzw. X. – ein gegen Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG verstoßendes und die Straftatbestände nach §§ 132, 339 StGB erfüllendes, willkürliches und eklatant rechtswidriges Fehlurteil. Entgegen der unzutreffenden Ansicht des Senats sei die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.04.2020 trotz der Registerlöschung weiterhin aktivlegitimiert gewesen. Die beteiligten Richter würden sich nachhaltig kriminell verhalten. Das Land Hessen hafte für ihr Fehlverhalten. Das Hessische Finanzgericht sei für die Klage auch gar nicht zuständig. Der Rechtsstreit sei an das für den Sitz der Klägerin in D zuständige Finanzgericht E zu verweisen. Auch das FA sei unzuständig. Mit Verfügung vom 01.08.2022 hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten, der in seinen Schriftsätzen gegenüber dem Gericht durchweg unter der Bezeichnung „B“ auftritt, um Einreichung einer vollständigen Klagebegründung insbesondere auch zur Subsidiarität der Restitutions- und Nichtigkeitsklage gebeten. Insbesondere werde um Stellungnahme gebeten, weshalb nach offensichtlicher Auffassung der Klägerin die Berichtigung der Registerlöschung durch das Handelsregister gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts vom xx.04.2022 am xx.05.2022 / xx.05.2022 kein Hinderniswegfall i.S.d. § 56 FGO für die unverzügliche Erhebung einer erneuten Anfechtungsklage gewesen sei, nachdem die Klägerin zuvor noch während der durch die Einspruchsentscheidung vom 17.03.2020 in Gang gesetzten einmonatigen Klagefrist am xx.03.2020 im Handelsregister gelöscht worden war, womit sich das angegriffene, auf die am 18.04.2020 (d.h. im damaligen Zustand der Registerlöschung) erhobene Klage ergangene Prozessurteil vom 11.10.2021 im Verfahren 6 K 514/20 ausschließlich befasse (Bl. 35 ff. der Akten 6 K 551/22). Dem ist nicht entsprochen worden. Durch Beschluss vom 23.03.2023 hat der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil vom 11.10.2021 im Ausgangsverfahren 6 K 514/20 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 19.09.2023 hat die Klägerin im abgeschlossenen Verfahren 6 K 514/20 eine Verzögerungsrüge angebracht. Mit Schriftsatz vom 15.05.2024 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und begehrt neben der Wiederaufnahme nunmehr zusätzlich die Feststellung der Unzuständigkeit des FA und die Herausgabe von Unterlagen an das Finanzamt D. Durch Beschluss vom 08.05.2024 hat der Senat in der hierfür vorgesehenen (Vertretungs-) Besetzung die bis dahin angebrachten diversen Ablehnungsgesuche der Klägerin bzw. des X. zurückgewiesen. Hierauf sowie auf die anschließend bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung per Fax eingegangenen und von X. begebenen Schreiben der Klägerin vom 13.05.2024, 14.05.2024 und 15.05.2024 wird Bezug genommen. Diese enthalten am Schluss die Angabe „X [ohne Unterschrift] in Abwesenheit, da bis zum 17.05.2024 verreist“. Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 um 13:30 Uhr ist dem Prozessbevollmächtigten am 27.02.2024 per Empfangsbekenntnis förmlich zugestellt worden. Dem aus Anlass einer vergangenen antragsgemäßen Terminverlegung gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten auf zukünftige Zuschaltung per Videokonferenz vom 19.03.2023 wurde dadurch entsprochen, dass zum Termin am 16.05.2024 um 13:30 Uhr eine Videoschaltung aus den Räumen des für den Prozessbevollmächtigten ortsnahen Landgerichts F vorbereitet wurde, was dem Prozessbevollmächtigten in der Ladung angekündigt und nach Durchführung einer Probeschaltung mit dem Landgericht F am 12.04.2024 (dem Grunde nach) und am 16.04.2024 (mit den Details zum Raum in einer nachträglichen Beilage zur Ladung) mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 11.04.2024 hat der Prozessbevollmächtigte die Aufhebung des für den 16.05.2024 um 13:30 Uhr angesetzten Termins mit der Begründung beantragt, dass sich „unsere Mandantschaft (…) zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befindet (…). Eine Reservierungsbestätigung wird nachgereicht“. Hierzu ergänzte die Klägerin in einem Schreiben des X. vom 21.04.2024, dass X. in der Zeit vom 10. bis 17.05.2024 „aufgrund einer zuvor gebuchten, nicht verschiebbaren wichtigen Flugreise in Zusammenhang mit dem Versterben seiner Mutter verreisen muss“. Ferner führte die Klägerin im Schreiben des X. vom 21.04.2024 wörtlich aus: „Herr Rechtsanwalt B hat glaubhaft vorgetragen, dass er selbst verhindert ist“. Weitere Angaben wurden nicht gemacht und die vom Prozessbevollmächtigten angekündigten Nachweise des X. nicht nachgereicht. Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten im schriftlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Verhinderung des X. mangels Anordnung des persönlichen Erscheinens nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein kein wichtiger Grund für die Aufhebung des Termins sei und ein Terminverlegungsantrag wegen einer eigenen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten (bisher) nicht vorliege. Am Tag der mündlichen Verhandlung ist um 09:39 Uhr ein vom elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts G versandtes Schreiben des Prozessbevollmächtigten unter der gewohnten Firmierung „B“ und mit der Schlusszeile „B Rechtsanwalt (für die [sic!] erkrankten Rechtsanwalt B)“ bei Gericht eingegangen, in dem wörtlich erklärt wird: „Seit heute besteht eine akute bettlägerige Erkrankung des alleinigen Sachbearbeiters Rechtsanwalt B. Dieser ist verhandlungs- und reiseunfähig. Eine Vertretung durch einen Kollegen ist aus terminlichen Gründen ebenfalls nicht möglich. Zur Glaubhaftmachung wird die Nachreichung der Krankschreibung / Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung in Aussicht gestellt“. Am 16.05.2024 fanden ab 10:00 Uhr mehrere Senatssitzungen statt, zu denen sich der Senat durchgängig im Sitzungssaal und dessen Beratungszimmer aufhielt. Bei Aufruf der Sache 6 K 551/22 erschien für die Klägerin niemand. Die Videoschaltung zum mitgeteilten Saal beim Landgericht F kam fehlerfrei zu Stande. Auch dort war niemand erschienen. Anlässlich mehrfacher Kontrollen und einer letztmaligen Sichtung des elektronischen Posteingangs des Gerichts um 16:48 Uhr wurde festgestellt, dass in der Sache 6 K 551/22 nach 09:39 Uhr kein weiterer Posteingang zu verzeichnen war. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Sache 6 K 514/20 erneut zur Hauptsache zu verhandeln und infolgedessen die Umsatzsteuerbescheide für 2015 und 2016 vom 12.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2020 aufgrund der am 18.04.2020 erhobenen Klage aufzuheben und die Umsatzsteuer für 2015 und 2016 gemäß den eingereichten Umsatzsteuererklärungen festzusetzen, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen und hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt gemäß Schriftsatz vom 15.05.2024 ferner wörtlich, die nicht vorliegende örtliche Zuständigkeit des FA festzustellen und das FA zu verurteilen, die ihm für die Abrechnungszeiträume 2013 bis 2016 ausgehändigten Steuerunterlagen an das Finanzamt D weiterzuleiten oder der Klägerin zur Weiterleitung an das Finanzamt D auszuhändigen, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen und hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen.