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Urteil

IX R 17/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h Abs.2 EStG ist materiell-rechtliche Voraussetzung und Grundlagenbescheid i.S. der AO für die dort genannten Tatbestandsmerkmale. • Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die Feststellungen nach § 7h Abs.1 EStG (Lage in Sanierungsgebiet, Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB, Gewährung von Zuschüssen). • Bei teilweiser Eigennutzung und teilweiser Vermietung sind die steuerlichen Begünstigungen objektbezogen auf Gebäudeteile anzuwenden; eine Bescheinigung muss sich auf die jeweils begünstigten Gebäudeteile beziehen. • Das Finanzgericht darf nicht allein deshalb den Abzug versagen, weil bautechnisch ein Neubau vorliegt; maßgeblich ist die bescheinigte Bewertung der Gemeinde nach § 7h EStG. • Eine vom Finanzgericht getroffene rechtliche Würdigung, die zuvor erörtert wurde, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Entscheidungsgründe
Objektbezogene Bindungswirkung der Gemeindebescheinigung für Begünstigungen nach § 7h EStG • Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h Abs.2 EStG ist materiell-rechtliche Voraussetzung und Grundlagenbescheid i.S. der AO für die dort genannten Tatbestandsmerkmale. • Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die Feststellungen nach § 7h Abs.1 EStG (Lage in Sanierungsgebiet, Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB, Gewährung von Zuschüssen). • Bei teilweiser Eigennutzung und teilweiser Vermietung sind die steuerlichen Begünstigungen objektbezogen auf Gebäudeteile anzuwenden; eine Bescheinigung muss sich auf die jeweils begünstigten Gebäudeteile beziehen. • Das Finanzgericht darf nicht allein deshalb den Abzug versagen, weil bautechnisch ein Neubau vorliegt; maßgeblich ist die bescheinigte Bewertung der Gemeinde nach § 7h EStG. • Eine vom Finanzgericht getroffene rechtliche Würdigung, die zuvor erörtert wurde, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Klägerin erwarb 2008 ein desolates Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und vereinbarte den vollständigen Neubau eines Wohngebäudes durch einen Bauunternehmer. Für die Jahre 2009–2011, 2013 und 2014 machte sie erhöhte AfA nach § 7h EStG und eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG geltend. Die Stadt bescheinigte 2010, dass Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchgeführt wurden; die Bescheinigung bezog sich jedoch auf das Gesamtgebäude. Das Finanzamt versagte die Begünstigungen mit der Begründung, es liege ein bautechnischer Neubau vor und setzte stattdessen lineare AfA an. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte Verletzung von § 7h/§ 10f EStG und rechtliches Gehör; die Revision wurde eingelegt. • Die Bescheinigung der Gemeindebehörde nach § 7h Abs.2 EStG ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung und ein Grundlagenbescheid i.S. der AO; sie bindet die Finanzbehörde hinsichtlich der in § 7h Abs.1 genannten Tatbestandsmerkmale. • Die Bindungswirkung umfasst die Feststellungen, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet liegt, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden und ob Zuschüsse gewährt wurden. Steuerlich spezielle Voraussetzungen (z.B. Abzugsfähigkeit als Werbungskosten) prüft das Finanzamt separat. • Die Prüfung, ob Maßnahmen nach § 177 BauGB vorliegen, obliegt aufgrund fehlender Sachkunde des Finanzamtes der Gemeinde; daraus folgt, dass nicht die Finanzbehörde allein über den Charakter als (bautechnischer) Neubau entscheiden kann, soweit die Gemeinde die relevanten Tatbestandsmerkmale bescheinigt. • § 7h ist objektbezogen: erhöhte Absetzungen gelten für bestimmte Objekte (Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen). Bei Vorliegen selbständiger unbeweglicher Wirtschaftsgüter (z. B. teils vermietet, teils eigengenutzt) muss die Bescheinigung objektbezogen ausgestaltet sein; eine Gesamtgebäudebescheinigung reicht nicht für einzelne Gebäudeteile aus. • Im vorliegenden Fall bezog sich die vorgelegte Bescheinigung auf das Gesamtgebäude und nicht auf die einzelnen selbständigen Gebäudeteile. Deshalb fehlen die für die steuerliche Begünstigung erforderlichen objektbezogenen Nachweise nach § 7h Abs.2 Satz1 EStG (i.V.m. § 10f EStG). • Das Finanzgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden; entgegen der Rüge der Klägerin liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, weil die Fragen der Bindungswirkung und der objektspezifischen Anwendung bereits verfahrensgegenständlich und erörtert waren. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Abweisung beruht darauf, dass die Klägerin keine den Anforderungen des § 7h Abs.2 Satz1 EStG (in Verbindung mit § 10f EStG) genügende, objektbezogene Bescheinigung für die einzelnen Gebäudeteile vorgelegt hat. Da die Bescheinigung sich nur auf das Gesamtgebäude erstreckte, konnten die erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG und die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für die einzelnen, als selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter anzusehenden Gebäudeteile nicht gewährt werden. Eine anderslautende Entscheidung hätte eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende, objektbezogene Bescheinigung der Gemeindebehörde vorausgesetzt. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.