Urteil
XI R 17/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erschließungsleistungen eines Vorhabenträgers an eine Gemeinde können eine steuerpflichtige Werklieferung an die Gemeinde darstellen.
• Zahlungen von Grundstückserwerbern an den Vorhabenträger sind Entgelt von dritter Seite im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung an die Gemeinde und der Drittzahlung besteht.
• Für die Steuerbarkeit genügt, dass der Unternehmer gegenüber der Gemeinde leistet und zusätzlich in privaten Verträgen mit Erwerbern eine Entgeltpflicht begründet wurde; es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde selbst zur Zahlung verpflichtet war.
Entscheidungsgründe
Zahlungen der Erwerber an Vorhabenträger als Entgelt dritter Seite für Werklieferung an Gemeinde • Erschließungsleistungen eines Vorhabenträgers an eine Gemeinde können eine steuerpflichtige Werklieferung an die Gemeinde darstellen. • Zahlungen von Grundstückserwerbern an den Vorhabenträger sind Entgelt von dritter Seite im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung an die Gemeinde und der Drittzahlung besteht. • Für die Steuerbarkeit genügt, dass der Unternehmer gegenüber der Gemeinde leistet und zusätzlich in privaten Verträgen mit Erwerbern eine Entgeltpflicht begründet wurde; es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde selbst zur Zahlung verpflichtet war. Die Klägerin ist Projektentwicklerin und Vorhabenträgerin für die Erschließung eines Baugebiets; Eigentümer der Grundstücke war A, einer der Gesellschafter. Zwischen Klägerin und A bestand eine Kopplungsvereinbarung, und mit der Stadt X schloss die Klägerin einen Durchführungsvertrag zur Herstellung und späteren Übernahme der Erschließungsanlagen. In den notariellen Kaufverträgen mit den Grundstückserwerbern verpflichtete sich die Klägerin als Vorhabenträgerin zur Erschließung und legte fest, dass die Erwerber ein einmaliges Entgelt an die Klägerin zu zahlen hätten; zugleich wurde klargestellt, dass dieser Betrag keine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung sei. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest mit der Begründung, die Klägerin habe eine entgeltliche Werklieferung an die Stadt X erbracht und die Zahlungen der Erwerber seien Entgelt von dritter Seite. Das Finanzgericht bestätigte dies; die Klägerin reichte Revision ein und rügte insbesondere, es handele sich nur um nicht steuerbaren Kostenersatz. • Steuerbarer Umsatz setzt ein Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger voraus, in dessen Rahmen eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG-Rechtsprechung). • Entgelt umfasst nach § 10 Abs. 1 UStG auch Zahlungen Dritter für die Leistung; EU-Recht und Rspr. verlangen die Einbeziehung aller Gegenleistungen, die den Wert der Gegenleistung bilden. • Entscheidend ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Unternehmers an den Leistungsempfänger (hier: Stadt X) und der Zahlung des Dritten (hier: Grundstückserwerber). • Die vertraglichen Vereinbarungen begründeten gegenüber den Erwerbern einen Anspruch darauf, dass die Klägerin die Erschließungsleistungen für die Stadt erbringt; die Zahlungen der Erwerber waren daher unmittelbar der Leistung an die Stadt zugeordnet. • Dass die Klägerin zunächst im Durchführungsvertrag eine unentgeltliche Leistung übernommen hatte, schließt spätere Vereinbarungen über ein Entgelt nicht aus; die vor Beginn der Erschließung getroffene Kopplungsvereinbarung zeigt die beabsichtigte Entgeltvereinbarung. • § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG verlangt nicht, dass der Dritte eine Schuld des Leistungsempfängers übernimmt; maßgeblich ist, dass die Zahlung des Dritten für die fragliche Leistung gewährt wird und der Leistende diese Zahlung erhält. • Die Vorinstanz hat die tatsächlichen Verhältnisse geprüft und zutreffend einen unmittelbaren Zusammenhang bejaht; gegen die Höhe der Steuer bestehen keine Einwendungen. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin eine entgeltliche Werklieferung an die Stadt X erbracht hat und die von den Grundstückserwerbern geleisteten Zahlungen Entgelt von dritter Seite nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG darstellen. Damit sind die streitigen Zahlungen umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Feststellung beruht auf dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vertraglich vereinbarten Leistung der Klägerin gegenüber der Stadt und der vertraglich begründeten Zahlungspflicht der Erwerber; es kommt dabei nicht darauf an, ob die Stadt selbst zur Zahlung verpflichtet war.