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Urteil

V R 39/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Steuerfreiheit nach §4 Nr.16 Buchst. h UStG i.V.m. §75 SGB XII setzt das Vorliegen der dort normierten Vereinbarungen oder der nach §75 Abs.4 SGB XII möglichen Leistungsangebote voraus. • Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL räumt den Mitgliedstaaten Ermessen ein; die deutsche Regelung in §4 Nr.16 Buchst. h UStG i.V.m. §75 SGB XII ist unionsrechtskonform ausgestaltet. • Die bloße Möglichkeit eines Vertragsschlusses reicht bei §75 SGB XII nicht aus; im Unterschied zu §77 SGB XI erfordert §75 SGB XII u. a. Qualitätsprüfungen und weitere Bedingungen. • Fehlt die vertragliche Grundlage nach §75 SGB XII, kann sich der Leistungserbringer in den Streitjahren nicht unmittelbar auf die Unionsvorschrift berufen; das nationale Recht ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine Unionsrechtsschutzgarantie ohne §75‑Vertrag: Steuerfreiheit nach §4 Nr.16 h UStG gebunden an vereinsrechtliche Vereinbarungen • Die Steuerfreiheit nach §4 Nr.16 Buchst. h UStG i.V.m. §75 SGB XII setzt das Vorliegen der dort normierten Vereinbarungen oder der nach §75 Abs.4 SGB XII möglichen Leistungsangebote voraus. • Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL räumt den Mitgliedstaaten Ermessen ein; die deutsche Regelung in §4 Nr.16 Buchst. h UStG i.V.m. §75 SGB XII ist unionsrechtskonform ausgestaltet. • Die bloße Möglichkeit eines Vertragsschlusses reicht bei §75 SGB XII nicht aus; im Unterschied zu §77 SGB XI erfordert §75 SGB XII u. a. Qualitätsprüfungen und weitere Bedingungen. • Fehlt die vertragliche Grundlage nach §75 SGB XII, kann sich der Leistungserbringer in den Streitjahren nicht unmittelbar auf die Unionsvorschrift berufen; das nationale Recht ist maßgeblich. Die Klägerin war als Erzieherin und selbständige Betreuerin für einen gemeinnützigen Verein tätig, der mit dem Landkreis nach §75 SGB XII einen Vertrag hatte. Sie erbrachte seit 2009 ambulante Eingliederungshilfe für seelisch kranke Menschen und rechnete teils unmittelbar mit Sozialhilfeträgern ab. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte das Finanzamt für 2009–2012 Umsatzsteuer fest und lehnte den Einspruch ab. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und erkannte auf Steuerfreiheit unter Berufung auf Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL. Das Finanzamt rügte in der Revision, die Steuerfreiheit könne nicht von hypothetischen oder später geschlossenen Verträgen abhängen und berief sich darauf, dass die Neuregelung ab 2009 unionsrechtskonform umgesetzt sei. Im Revisionsverfahren fehlten vertragliche Vereinbarungen nach §75 Abs.3 SGB XII für die Streitjahre. • Aufhebung und Zurückverweisung: Der BFH hob das FG‑Urteil auf und verwies die Sache gemäß §126 Abs.3 FGO zurück, weil für die Streitjahre keine Vereinbarungen i.S.v. §75 Abs.3 SGB XII festgestellt sind. • Keine Steuerfreiheit nach nationalem Recht: Nach §4 Nr.16 Buchst. h UStG sind Leistungen nur steuerfrei, wenn eine Vereinbarung nach §75 SGB XII besteht; diese Voraussetzung fehlt nach den verbindlichen Feststellungen des FG. • Unionsrechtlicher Prüfungsrahmen: Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL gewährt den Mitgliedstaaten Ermessen, die Anerkennung von Einrichtungen mit sozialem Charakter durch nationales Recht zu regeln; dabei können Qualitätsprüfungen und Regelungen zur Vergütung und Wirtschaftlichkeit maßgeblich sein. • Vereinbarkeit der deutschen Regelung: Die Verweisung auf §75 SGB XII entspricht dem Unionsrecht. Das nationale Gesetz verknüpft die Steuerbefreiung mit konkreten vertraglichen Voraussetzungen (u.a. Qualitätsprüfung), die eine weitergehende steuerliche Gleichstellung ohne solche Anforderungen nicht gebieten. • Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung: Unterschiede zur früheren Rechtsprechung (z. B. zu §77 SGB XI) bestehen, weil §75 SGB XII strengere Voraussetzungen enthält; die bloße Möglichkeit eines Vertragsschlusses reicht hier nicht aus. • Weitere Feststellungen erforderlich: Da die Klägerin sich nicht auf Art.132 MwStSystRL berufen kann, muss das FG nun prüfen, ob etwaige Leistungsangebote nach §75 Abs.4 SGB XII die Steuerfreiheit nach §4 Nr.16 Buchst. h UStG begründen können. • Kein Vorabentscheidungsersuchen: Der Senat sah die nationale Regelung als unionsrechtskonform an und verzichtete auf die Vorlage an den EuGH. Der BFH hat das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Klägerin kann sich für die Streitjahre nicht auf Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL berufen, weil es an den nach §75 SGB XII erforderlichen Vereinbarungen fehlt; damit ist die Steuerfreiheit nach §4 Nr.16 Buchst. h UStG nicht gegeben, sofern nicht nationale Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. Leistungsangebote nach §75 Abs.4 SGB XII) erfüllt sind. Das Finanzgericht muss nun klären, ob solche nationalen Voraussetzungen vorliegen und gegebenenfalls die Umsatzsteuer festsetzen. Die Kostenentscheidung wurde dem zurückverwiesenen Gericht übertragen.