Urteil
1 K 13/22
Hessisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2025:0129.1K13.22.00
21Zitate
22Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 22 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide über Umsatzsteuer 2011 bis 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin für die Streitjahre erklärten Einnahmen aus Schuldnerberatungstätigkeit als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze behandelt und der Umsatzbesteuerung unterworfen. 1. Die von der Klägerin in den Streitjahren erbrachten Leistungen der Schuldnerberatung sind grundsätzlich umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die Leistungen wurden auch durch die Klägerin selbst als Unternehmerin erbracht. a) Gemäß § 1 UStG des Umsatzsteuergesetzes in den in den Streitjahren gültigen Fassungen (UStG) unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH liegt eine entgeltliche Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar ist und gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und c) MwStSystRL dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegt, dann vor, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet; steuerbar sind danach auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2007 V R 60/05, BFH/NV 2008, 1072, 14.05.2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912 und vom 20.08.2009 V R 32/08, BFHE 227, 207, BStBl II 2010, 88 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (Satz 2). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (Satz 3). Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind (Abs. 2 Nr. 1). Dabei ist nach der Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend und sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt es für die Beurteilung der Selbständigkeit von Geschäftsführungsorganen aber auch von Vereinsorganen nicht darauf an, ob die natürliche Person berechtigt ist, Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Entscheidend ist die inhaltliche Weisungsgebundenheit oder Weisungsfreiheit (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912). b) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin die vom Landkreis und ab 2016 auch von der JVA an den Verein beauftragten Schuldnerberatungsleistungen in eigener Person selbständig erbracht. Die Schuldnerberatungsleistungen sind sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG. Die Klägerin hat diese Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses mit dem Verein erbracht, dergestalt, dass sie für ihre Schuldnerberatungsleistungen vom Verein ein Entgelt in Höhe der vom Landkreis und der JVA an den Verein entrichteten Vergütungen nach Abzug der Miet- und anderen Verwaltungskosten erhielt. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung hierüber ist unschädlich, da ein steuerbarer Leistungsaustausch das Vorliegen schriftlicher Vereinbarungen nicht voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 14.05.2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912). Die Annahme, dass die Klägerin im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses zwischen ihr und dem Landkreis sowie der JVA tätig war, verbietet sich ohne weiteres, da ein entsprechendes Rechtsverhältnis zweifelsfrei nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin hat ihre Schuldnerberatungsleistungen gegenüber dem Verein auch selbständig erbracht. Sie war ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge für diese Tätigkeit - ebenso wie die 1. Vorsitzende - weder als nichtselbständig Beschäftigte des Vereins tätig noch unterlag sie in sonstiger Weise inhaltlichen Weisungen des Vereins. Der Umstand, dass die Klägerin als Co-Vorsitzende den Verein zusammen mit der 1. Vorsitzenden nach außen vertrat und für den Verein die Verträge mit dem Landkreis und der JVA verhandelte und unterschrieb, ist unbeachtlich. Der BFH hat bereits mit Urteil vom 06.06.2002 V R 43/01, BFHE 199, 49, BStBl II 2003, 36, seine frühere Rechtsprechung, nach der das Handeln als Organ einer Personengesellschaft nicht Gegenstand eines entgeltlichen Leistungsaustauschs sein konnte, aufgegeben. Die Aufgabe der sogenannten Organwalter-Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer über die entschiedene Fallgestaltung bei Personengesellschaften hinaus allgemein zu beachten und gilt auch für Leistungen eines Vereinsvorstands (BFH-Urteil vom 14.05.2008 XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912), mit der Folge, dass entgeltliche Geschäftsführungs-, Vertretungs- und sonstige Leistungen auch dann steuerbar sind, wenn es sich bei dem Leistenden um ein Organ des Leistungsempfängers handelt. 2. Die Klägerin kann sich nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Schuldnerberatungstätigkeit gemäß § 4 Nr. 26 UStG berufen. Danach ist steuerfrei die ehrenamtliche Tätigkeit, a) wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Die Schuldnerberatungstätigkeit der Klägerin erfüllte weder die Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG, da sie die Tätigkeit nicht für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausübte, sondern für den Verein, noch die des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG, da sie keine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ausübte. Nach der Rechtsprechung des BFH gehören zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden. Der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus (vgl. Urteile des BFH-Urteile vom 19.04.2012 V R 31/11, BFH/NV 2012, 1831 f., und vom 17.12.2015 V R 45/14, BFHE 252, 511 f, BStBl II 2017, 658 f.). Die Schuldnerberatungstätigkeit der Klägerin wird, soweit ersichtlich, weder im Umsatzsteuergesetz noch in einem anderen Gesetz als ehrenamtlich bezeichnet noch im allgemeinen Sprachgebrauch. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird in der Regel eine auf einer Wahl oder einer öffentlichen Bestellung beruhende und grundsätzlich nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als ehrenamtlich bezeichnet (siehe auch FG Bremen, Urteil vom 06.06.2007, 2 K 147/06, EFG 2008, 83 f.). Dies trifft für die im Streitzeitraum von der Klägerin in ihrer Funktion als, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte, 2. Vorsitzende und Kassiererin ausgeübte Tätigkeit zu, nicht jedoch für ihre vom Verein an sie beauftragten Schuldnerberatungsleistungen. Die Tätigkeit der Klägerin wird auch nicht vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst. Dies folgt aus der Höhe und der Nachhaltigkeit der von ihr im Streitzeitraum insgesamt jährlich erzielten Entgelte. Kennzeichnend für jede ehrenamtliche Tätigkeit ist die Unentgeltlichkeit. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht mit einem Anspruch auf Vergütung/Besoldung im Sinne einer Leistungsvergütung verbunden, sondern lediglich mit einer Entschädigung besonderer Art, die einen Ausgleich zwischen den öffentlichen und den beruflich-privaten Interessen schaffen soll (so auch FG Bremen, Urteil vom 06.06.2007, 2 K 147/06, EFG 2008, 83 f.). Soweit daher Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet werden, dienen diese typischerweise dem Ersatz von Auslagen und der Entschädigung für Zeitaufwand bzw. für Verdienstausfall, hat also insbesondere bezüglich letzterem Schadensersatzcharakter. Wird eine zeitbezogene Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall gewährt, geben die Regelungen des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (JVEG) über die ehrenamtlichen Richtern gewährte Entschädigung für die Zeitversäumnis einen Anhaltspunkt (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 V R 31/11, BFH/NV 2012, 1831 f., FG Bremen, Urteil vom 06.06.2007, 2 K 147/06, EFG 2008, 83 f.). Gemäß § 16 JVEG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis 6 Euro je Stunde. Für Verdienstausfall wird gemäß § 18 Satz 1 JVEG neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 24 Euro je Stunde beträgt und bei Heranziehung für längere Zeiträume bis 61 Euro je Stunde betragen kann. Darüber hinaus ist für die Frage, ob eine Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, von entscheidender Bedeutung, ob aus der Tätigkeit nachhaltig und regelmäßig Einnahmen erzielt werden, die die Beträge, die ehrenamtliche Richter für gelegentliche Teilnahmen an Verhandlungsterminen in einem Jahr erzielen, weit übersteigen (BFH-Urteile vom 19.04.2012 V R 31/11, BFH/NV 2012, 1831 f. und vom 16.04.2008 XI R 68/07, BFH/NV 2008, 1368 f.). Vorliegend hat die Klägerin nachhaltig und regelmäßig über die neun Streitjahre hinweg jeweils erhebliche Einnahmen aus der Tätigkeit als Schuldnerberaterin erzielt, die die Beträge, die ehrenamtliche Richter für gelegentliche Teilnahmen an Verhandlungsterminen in einem Jahr erzielen, weit übersteigen. Nach ihrem Vorbringen war vom Verein eine durchschnittliche Vergütung ihrer Schuldnerberatungstätigkeit in Höhe von xx Euro je Stunde angesetzt. Sie erhielt nach ihren Angaben eine jährliche Vergütung in Höhe von xx.xxx EUR in 2011, xx.xxx EUR in 2012, xx.xxx EUR in 2013, xx.xxx EUR in 2014, xx.xxx EUR in 2015, xx.xxx EUR in 2016, xx.xxx EUR in 2017, xx.xxx EUR in 2018 und xx.xxx EUR in 2019. Unter Zugrundelegung des Stundensatzes von xx EUR errechnen sich für 2017 xxx,xx Stunden bzw. - ausgehend von einem 8-Stunden-Tag - xx Arbeitstage, an denen die Klägerin Schuldnerberatungen durchführte. Die Arbeitsstunden bzw. Arbeitstage stiegen in den folgenden Jahren kontinuierlich an auf beispielsweise xxx,xx Stunden bzw. xx Arbeitstage in 2012, xxx,xx Stunden bzw. xxx Arbeitstage in 2014, xxx,xx Stunden bzw. xxx Arbeitstage in 2017 und x.xxx Stunden bzw. xxx Arbeitstage im letzten Streitjahr 2019. Der Anstieg der Vergütung und der mit Schuldnerberatungstätigkeiten verbrachten Stunden/Arbeitstage lässt sich anhand der in den Vereinbarungen des Vereins mit dem Landkreis zugrunde gelegten Fallzahlen für die Höhe der vom Landkreis zu zahlenden Vergütung nachvollziehen. Für 2011 wurden xxx Beratungsfälle zugrunde gelegt. Die Zahl der Fälle stieg auf xxx in 2012, xxx in 2013 und xxx Fälle ab 2014. Ab Juli 2016 kamen die von der JVA beauftragten Beratungen - für die Klägerin xx Zeitstunden in 2016 und xxx Zeitstunden ab 2017 - hinzu. Mithin entspricht diese Tätigkeit jedenfalls einer jährlich nachhaltig und regelmäßig ausgeübten Teilzeittätigkeit und übersteigen - ausgehend von einer Heranziehung an 20 Tagen im Jahr und 10 Stunden je Tag (§ 16, § 18 Satz 1 i. V. m. § 15 Abs. 2 JVEG) = 6.000 EUR - die Beträge, die ehrenamtliche Richter typischerweise für gelegentliche Teilnahmen an Verhandlungsterminen in einem Jahr erzielen, weit, wobei eine Heranziehung an 20 Tagen im Jahr großzügig bemessen erscheint. Dass die Klägerin mit ihrer Schuldnerberatungstätigkeit keine ehrenamtliche Tätigkeit mehr ausübte, sondern eine - leistungsbezogene - Tätigkeit gegen Entgelt, ergibt sich letztendlich auch aus einem Vergleich der hieraus erzielten Umsätze nach Herausrechnung der Umsatzsteuer mit den ausweislich der Umsatzsteuererklärungen jährlich erzielten Nettoumsätzen aus ihrer Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin. Danach überschritten die Nettoumsätze aus der Schuldnerberatung die aus der Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin in jedem Jahr deutlich. 3. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die vom Landkreis an den Verein beauftragten und von ihr erbrachten Leistungen der Schuldnerberatung als Sozialleistungen der Umsatzsteuerfreiheit unterliegen. a) Die Klägerin kann sich für die ab dem Streitjahr 2015 erbrachten Schuldnerberatungsleistungen nicht auf die allein in Betracht kommende gesetzliche Befreiungsvorschrift des am 01.01.2015 in Kraft getretenen (BGBl I 2014, 1266 f. 1288, 1294) § 4 Nr. 15 b UStG berufen. (aa) Danach sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei Eingliederungsleistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende), Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III (Arbeitsförderung) und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, a) die nach § 178 SGB III zugelassen sind, b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II geschlossen haben oder c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben. (bb) Bei den von der Klägerin erbrachten Schuldnerberatungsleistungen handelte es sich ausweislich der vorliegenden Verträge zum einen um nach Maßgabe des § 16 a Ziff. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, Satz 2 1. Halbs. SGB II vom Landkreis als zuständigem öffentlich-rechtlichen Träger zu erbringende und beauftragte zur Eingliederung in das Erwerbsleben erforderliche Leistungen und damit um Eingliederungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 15 b UStG. (cc) Zum anderen erbrachte die Klägerin Schuldnerberatungsleistungen im Sinne des § 11 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1, 2 Sätze 1, 4 SGB XII; (Sozialhilfe). Danach werden zur Erfüllung der Aufgaben des SGB XII die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforderlich, unterstützt (Abs. 1 Satz 1). Die Beratung umfasst auch eine gebotene Budgetberatung (Abs. 1 Satz 4). Gemäß Abs. 5 Satz 1 ist auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen zunächst hinzuweisen. Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken (Satz 2). Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden (Satz 3). Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen (Satz 4). Vorliegend wurde der Verein ausweislich des Inhalts der vorgelegten Verträge vom Landkreis mit der Durchführung erforderlicher Schuldnerberatungsleistungen im Sinne des § 11 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB XII beauftragt. Den Vergütungsabreden in den vorgelegten Verträgen zufolge (jeweils Teil II § 9) erfolgte die Vergütung des Vereins nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 Satz 4 SGB XII im Wege einer pauschalierten Abgeltung der Leistungen des Vereins „in Form einer institutionellen Förderung“. Es ist indes zweifelhaft, ob es sich bei den Schuldnerberatungsleistungen i. S. d. § 11 Abs. 5 SGB XII um den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III vergleichbare Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 15 b Satz 1 UStG handelte. Der Gesetzeswortlaut deutet darauf hin, dass die „vergleichbaren Leistungen“ i. S. d. § 4 Nr. 15 b Satz 1 UStG auf solche der Arbeitsförderung und der Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit beschränkt sind und Leistungen der Sozialhilfe hiervon nicht umfasst sind. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/1529, 76;77) dient die Einfügung des § 4 Nummer 15 b UStG der Umsetzung des Artikels 132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL im Bereich der Arbeitsförderung. Zur Begründung heißt es weiter, die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III sowie die hiermit vergleichbaren Leistungen seien „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen“ im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Es handele sich bei diesen um Leistungen, die dem Grundsatz nach im Sozialgesetzbuch beschrieben werden. Mit diesen Leistungen würden soziale Zwecke verfolgt, weil sie einen spezifischen sozialrechtlichen Bedarf voraussetzen und somit einer wirtschaftlichen oder sozialen Notlage abhelfen, die sich auf Grund von Hilfebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit ergebe. Die Leistungen würden regelmäßig von den Agenturen für Arbeit bzw. den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezahlt, wobei das Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger (§ 12 SGB I) und der leistungserbringenden Einrichtung im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet, aber ebenso wie das zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Sozialleistungsträger öffentlich-rechtlich geprägt sei. Dementsprechend würden durch die Neuregelung Eingliederungsleistungen, die im Rahmen des SGB II an erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Ausbildung oder Arbeit oder für deren Eingliederung erbracht werden, sowie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die von den Agenturen für Arbeit im Rahmen des SGB III über besondere Einrichtungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende oder Ausbildungssuchende erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Zudem würden vergleichbare Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Hierunter seien insbesondere Leistungen zu verstehen, die im Rahmen von Bundes- und Landesprogrammen sowie Programmen anderer Gebietskörperschaften an die genannten Personenkreise mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Ausbildung oder Arbeit) erbracht werden. Danach lässt auch die Gesetzesbegründung darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die „vergleichbaren Leistungen“ i. S. d. § 4 Nr. 15 b Satz 1 UStG auf solche der Arbeitsförderung und der Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit beschränkt sind und er bei der Beratung und Beschlussfassung dieser Regelung Leistungen der Sozialhilfe nicht im Blick hatte. Damit kommt eine Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 15 b Satz 1 UStG auf die Schuldnerberatungstätigkeit nach § 11 Abs. 5 SGB XII allenfalls im Wege einer -richtlinienkonformen - Auslegung des Begriffes der „vergleichbaren Leistungen“ dahingehend in Betracht, dass auch andere soziale Leistungen, die der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben dienen, hiervon umfasst sind. Dies träfe bei Betrachtung der in § 1 SGB XII festgeschriebenen Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und sie durch die Leistung so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben, auf die Schuldnerberatungsleistungen nach § 11 Abs. 5 SGB XII zu. (dd) Geht man nach den Ausführungen unter (cc) davon aus, dass neben den zwischen dem Landkreis und dem Verein vereinbarten Schuldnerberatungsleistungen nach SGB II auch die vereinbarten Schuldnerberatungsleistungen nach SGB XII grundsätzlich unter die steuerbefreiten Leistungen nach § 4 Nr. 15 b UStG fallen, kann sich die Klägerin für die von ihr für den Verein erbrachten Leistungen dennoch nicht auf die gesetzliche Befreiungsregelung stützen. (1) Die Klägerin war keine andere Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift. Sie erfüllte in den Streitjahren keine der in § 4 Nr. 15 b Satz 2 Buchst. a) bis c) genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung als andere Einrichtung mit sozialem Charakter, da sie weder über eine Zulassung nach § 178 SGB III verfügte (Buchst. a) noch Verträge mit Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende (=Agenturen für Arbeit; Buchst. b) oder mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Eingliederungsleistungen durchführen (Buchst. c), geschlossen hat. Es bestand in den Streitjahren ausschließlich ein Vertragsverhältnis im Sinne des Buchst. c) zwischen dem Landkreis und dem Verein. (2) Auch der Umstand, dass die Klägerin vom Verein mit der Durchführung der ihm gemäß den Vereinbarungen mit dem Landkreis obliegenden Schuldnerberatungsleistungen als Subunternehmerin beauftragt wurde, schließt einen Anspruch auf Steuerfreiheit ihrer Umsätze aus der Schuldnerberatung nach der gesetzlichen Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 15 b UStG aus, da diese die Steuerbefreiung gerade auf Unternehmer beschränkt, die einen Vertrag mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben, und weitergehende Befreiungsmöglichkeiten, wie die in § 4 Nr. 16 UStG vorgesehene Anerkennung als begünstigte Einrichtung auch mittels (mittelbarer) Vergütung durch die Sozialleistungsträger nicht vorsieht. b) Die Klägerin kann sich für die von ihr begehrte Befreiung der vom Landkreis an den Verein beauftragten und von ihr erbrachten Schuldnerberatungsleistungen weder für die Streitjahre 2015 bis 2019 noch für die Streitjahre 2011 bis 2014 unmittelbar auf die Vorschrift des Art. 132 MwStSystRL berufen, da sie keine von der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift ist bzw. keinen Anspruch auf Anerkennung als eine solche Einrichtung hat. (aa) Gemäß Artikel 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Steuer. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL legt weder die Voraussetzungen noch die Modalitäten einer Anerkennung des sozialen Charakters von anderen Einrichtungen als solchen des öffentlichen Rechts fest. Vielmehr ist es nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann, wobei die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen (vgl. EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 54; Zimmermann vom 15.11.2012 - C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 26; Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 32; Finanzamt D vom 08.10.2020, C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 43). Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2016 XI R 5/15, BFHE 256, 550, BStBl II 2023, 781). Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020, C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 44, m. w. N.). Diese für die Anerkennung maßgeblichen Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 25.04.2013 - V R 7/11, BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz 28; vom 06.04.2016 - V R 55/14, BFHE 253, 466, Rz 37; in BFHE 256, 550, Rz 33; vom 24.02.2021 XI R 30/20, BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792). (bb) Hinsichtlich der von der Klägerin ab 2015 erbrachten Schuldnerberatungsleistungen nach dem SGB II hat die Bundesrepublik Deutschland nach Auffassung des Senats mit der Regelung des § 4 Nr. 15 b UStG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL unter Beachtung der oben genannten Vorgaben des EuGH umgesetzt. Er hat sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung, Leistungen solcher Unternehmer, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 15 b Satz 2 Buchst. a oder b UStG erfüllen, gemäß Buchst. c nur dann von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn sie Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben, ersichtlich von der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden spezifischen sozialgesetzlichen Regelung des § 17 SGB II und der dortigen Zielsetzung leiten lassen. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind, wenn die Leistung von einem Dritten erbracht wird und im SGB III keine Anforderungen geregelt sind, denen die Leistung entsprechen muss, die Träger der Leistungen nach dem SGB II zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (1.), die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann (2.), und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (3.) besteht. Diese Regelung soll den Trägern der Eingliederungsleistungen ermöglichen, die fachliche Qualifikation der von Dritten angebotenen Dienste selbst zu prüfen und somit die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu gewährleisten. Diese Zielsetzung wurde vom Gesetzgeber des § 4 Nr. 15 b UStG ausweislich der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung in Fällen des Einsatzes von Subunternehmern offenbar als nicht ohne weiteres gewährleistet angesehen, weshalb deren Steuerbefreiung - auch in Anlehnung an die in der Gesetzesbegründung zitierte Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 08.11.2007 V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 - beschränkt wurde. Im Übrigen unterscheidet das letztlich auch unternehmerbezogene Merkmal einer zu prüfenden „Qualität“ die Unternehmer, die über den für die Steuerfreiheit nach nationalem Recht erforderlichen Vertragsschluss verfügen, von anderen Unternehmern. Für eine aus dem Neutralitätsgrundsatz abgeleitete Steuerfreiheit fehlt es daher an der erforderlichen Vergleichbarkeit (vgl. BFH-Urteil vom 9.03.2017 V R 39/16, BFHE 257, 456, BStBl II 2023, 784). Dies lässt nach Auffassung des Senats keine Überschreitung des eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter erkennen. Wie bereits oben aufgeführt, müssen die oben genannten Kriterien nicht kumulativ vorliegen. Dies lässt auch eine sachgerechte Gewichtung der Kriterien zu. Insoweit ist von Bedeutung, dass Art. 132 Buchst. g MwStSystRL gerade nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur bestimmte Tätigkeiten, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind. Es kann daher nicht jede Person, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausübt, als eine vom Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung angesehen werden, da sonst die in Art. 132 MwStSystRL enthaltenen personellen Voraussetzungen der einzelnen Steuerbefreiungen durch die Rechtsprechung beseitigt würden (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2016 XI R 5/15, BFHE 256, 550; siehe auch BFH-Urteil vom 09.03.2017 V R 39/16, BFHE 257, 456, BStBl II 2023, 784). Es ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber des § 4 Nr. 15 b UStG dem Kriterium der Kostenübernahme durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit und hier insbesondere der nur mittelbaren Vergütung keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, zumal die Kostenübernahmefähigkeit durch § 17 Abs. 2 SGB II unter den dort vorgesehenen Bedingungen gerade begrenzt wird. (cc) Soweit unionsrechtlich als zweifelhaft angesehen werden könnte, dass der nationale Gesetzgeber bei einzelnen, Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsetzenden Befreiungsvorschriften die Anerkennung als andere Einrichtung mit sozialem Charakter aufgrund Kostenübernahme durch die Sozialleistungsträger vorsieht, wie in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG und § 4 Nr. 25 Buchst. b. bb) UStG jeweils in den ab 2015 geltenden Fassungen, in anderen Anerkennungsregelungen aber nicht, wie vorliegend in § 4 Nr. 15 b UStG, und hieraus ein Berufungsrecht eines Subunternehmers auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL als eröffnet angesehen werden sollte, in dessen Rahmen er eine Anerkennung aufgrund mittelbarer Vergütung seiner Leistungen entsprechend den bei § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG geltenden Voraussetzungen beanspruchen könnte (vgl. Wüst in: Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, I. Eingliederungsleistungen nach SGB II, § 4 Rn. 30 f., 32), kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie bereits einen Anspruch auf Anerkennung aufgrund mittelbarer Vergütung im Wege der Durchleitung der vom Landkreis und dem Land … entrichteten Vergütung durch den Verein habe. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 08.10.2020 C-657/19 (Finanzamt D; DStR 2020, 2305 f.) im Fall einer selbständigen Gutachterin, die als Subunternehmerin vom Medizinischen Dienst einer Pflegeversicherung mit der Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit beauftragt worden war, und der ihr gegenüber die erbrachten Leistungen monatlich abrechnete, zur Frage der Anerkennung der dortigen Steuerpflichtigen als andere Einrichtung mit sozialem Charakter aufgrund mittelbarer Vergütung entschieden, dass zum Einen der Umstand, dass das Tätigwerden unabhängiger Gutachter bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit der Versicherten einer Pflegekasse in den diesbezüglichen Richtlinien vorgesehen ist, als solcher nicht genügt, um den sozialen Charakter der betreffenden Gutachter festzustellen, da das Bestehen spezifischer Vorschriften über die von diesen Gutachtern erbrachten Dienstleistungen nur ein Gesichtspunkt unter anderen ist, die bei der Prüfung des sozialen Charakters zu berücksichtigen sind und dabei insbesondere darauf abgestellt, dass, ließe man die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter allein daraus folgen, dass der betreffende Steuerpflichtige von einem anderen, bereits als solche Einrichtung anerkannten Steuerpflichtigen beauftragt wurde, dies im Ergebnis darauf hinaus liefe, Letzteren zur Ausübung des dem Mitgliedstaat eingeräumten Ermessens zu ermächtigen; dies schüfe das Risiko, eine Umgehung der im nationalen Recht aufgestellten Anerkennungskriterien zu ermöglichen. Zum Anderen stelle die Tatsache, dass die Kosten der betreffenden Leistungen zu einem großen Teil von einer Einrichtung der sozialen Sicherheit wie der Pflegekasse getragen werden, zwar einen Gesichtspunkt dar, der bei der Prüfung, ob der betreffende Steuerpflichtige eine Einrichtung mit sozialem Charakter ist, zu berücksichtigen sei, doch dieser Gesichtspunkt weniger bedeutend sei, wenn die Übernahme dieser Kosten durch die Pflegekasse wie im dort entschiedenen Fall nur indirekt über den MDK erfolgt, ohne auf einer expliziten Entscheidung der Kasse zu beruhen oder aus einem zwischen ihr und dem betreffenden Steuerpflichtigen geschlossenen Vertrag über die Erbringung der betreffenden Leistungen hervorzugehen. Insoweit könne es nicht ausreichen, dass ein Vertragsschluss lediglich möglich sei, ohne dass diese Möglichkeit genutzt worden wäre. Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 24.02.2021 XI R 30/20, BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792 dieser Rechtsprechung angeschlossen und ausdrücklich festgestellt, dass er, soweit er insbesondere mit seinen - von der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 3 f..11 der Gerichtsakte) zitierten - Urteilen vom 18.08.2015 - V R 13/14, BFHE 251, 282, 06.04.2016 V R 55/14, BFHE 253, 466, 07.12.2016 XI R 5/15, BFHE 256, 550 und vom 13.06.2018 XI R 20/16, BFHE 262, 220, entschieden hat, dass es für die Anerkennung bereits ausreiche, dass die Kosten mittelbar (durchgeleitet) von Einrichtungen der sozialen Sicherheit getragen werden, auch wenn - wie beim Subunternehmer - keine direkten vertraglichen Beziehungen zum öffentlichen Träger bestehen, daran nicht mehr festgehalten werden kann. Diese Auffassung sei nach Ergehen des EuGH-Urteils überholt, jedenfalls soweit die mittelbare Kostenübernahme nicht auf einer expliziten Entscheidung einer Einrichtung der sozialen Sicherheit beruhe. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und hält die vom EuGH und vom BFH herausgearbeiteten Grundsätze über den dort entschiedenen Fall einer unabhängigen/selbstständig tätigen Gutachterin hinaus angesichts der Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit der Klägerin als selbständig tätige Schuldnerberaterin auch im vorliegenden Fall für anwendbar. (dd) Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der Landkreis explizit entschieden hat, mit der mit dem Verein vereinbarten Vergütung Leistungen der Klägerin als Subunternehmerin des Vereins zu vergüten. Dies setzt voraus, dass der Landkreis Kenntnis von der Subunternehmereigenschaft und -tätigkeit der Klägerin für den Verein hatte und mit diesem Wissen die von ihr erbrachten Leistungen, wenn auch mittelbar, tragen wollte. Dies kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden. In allen vorliegenden Vereinbarungen ist die Leistungserbringung ausschließlich durch den Verein vereinbart. Dabei kam es dem Landkreis in Ansehung der vertraglichen Regelungen zum Leistungsgegenstand im jeweiligen § 1 der vorliegenden Verträge erkennbar darauf an, dass die vertragsgegenständliche Schuldner- und Insolvenzberatung durch eine „geeignete Stelle“ für das Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 der Insolvenzordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung erbracht wird. Dies war aufgrund des Anerkennungsbescheides vom 25.09.2009 allein der Verein. Des Weiteren enthält keine der Vereinbarungen eine Regelung oder zumindest einen Hinweis dahingehend, dass der Verein die geschuldeten Leistungen oder Teile hiervon durch Dritte als Subunternehmer erbringt. Auch die Vergütungsabreden in den Vereinbarungen sprechen gegen eine explizite Entscheidung des Landkreises, Leistungen eines vom Verein als Subunternehmer eingesetzten Dritten vergüten zu wollen. Die Vergütung des Vereins erfolgte ausweislich der Vergütungsvereinbarungen durchweg durch einen in den Vereinbarungen festgelegten jährlichen pauschalen Aufwendungsersatz des Vereins in Form einer sogenannten institutionellen Förderung aus unterschiedlichen Landesmitteln, durch den alle Ansprüche des Vereins für die Durchführung der Schuldnerberatung abgegolten waren. Die vom Verein mit der jeweils auf den 31.12. des Jahres zu erstellenden Jahresendabrechnung vorgelegten Verwendungsnachweise wiesen die Klägerin als „eigenes Personal“ aus und gerade nicht als vom Verein verschiedene Dritte. Dies korrespondiert im Übrigen mit den vorliegenden Anträgen des Vereins auf Fördermittel im Rahmen des Programms „Arbeitsmarktbudget“ (s. Sonderband „Schriftsatz vom 28.01.19 + Einspruchsschrift vom 09.01.17“). Dort sind im entsprechenden Vordruck, der den Hinweis enthält, dass Ausgaben für Honorare über die Position „Vergabe von Aufträgen an Dritte“ (Sachausgaben) zu beantragen seien, hinsichtlich der Personalausgaben ausschließlich Vergütungen für eigenes Personal angegeben. Unter den Rubriken Vergütung für Fremdpersonal und Sachausgaben - Vergabe von Aufträgen an Dritte (a) Honorare, b) sonstige Aufträge an Dritte), wurden keine Angaben gemacht. Danach vermag der Senat insgesamt nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass die seitens des Vereins praktizierte Durchleitung der vom Landkreis erhaltenen Entgelte an die Klägerin auf einer expliziten Entscheidung des Landkreises beruhte. Vielmehr ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass der Landkreis allein die Leistungen des Vereins innerhalb des mit diesem bestehenden Leistungsaustauschverhältnisses vergüten wollte, nicht aber Leistungen eines vom Verein mit der Ausführung eines Teils oder sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen beauftragten Dritten als Subunternehmer. (ee) Die unter (cc) dargestellten Grundsätze und unter (dd) getroffenen Feststellungen gelten in gleicher Weise für die Schuldnerberatungstätigkeiten der Klägerin nach dem SGB II in den Veranlagungsjahren 2011 bis 2014 und für die Schuldnerberatungstätigkeiten der Klägerin nach dem SGB XII in allen Streitjahren, so dass sie sich auch insoweit nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit der erbrachten Leistungen gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann. 4. Auch hinsichtlich der vom Land …, vertreten durch den Leiter der JVA, ab Juli 2016 an den Verein mit den vorliegenden Verträgen beauftragten und von der Klägerin durchgeführten Schuldenregulierungs-/Schuldnerberatungsleistungen kann sich die Klägerin nach Auffassung des Senats nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit der hieraus resultierenden Umsätze berufen. a) Der Senat hat aus den oben unter 3. a) (cc) dargelegten Gründen erhebliche Zweifel daran, dass die gesetzliche Regelung des § 4 Nr. 15 b UStG zur Umsatzsteuerbefreiung der dort genannten Umsätze über den Bereich der Arbeitsförderung nach SGB II und III hinaus Anwendung findet. b) Die Klägerin kann sich nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit der von der JVA an den Verein beauftragten und von ihr geleisteten Schuldenregulierung/Schuldnerberatung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, Art. 134 Buchst. a MwStSystRL berufen. (aa) Der Senat geht allerdings davon aus, dass die von der JVA beauftragten Schuldenregulierungs- und Schuldnerberatungsleistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sind, die auch nicht gemäß Art. 134 Buchst. a MwStSystRL von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind. Gemäß Art. 134 Buchst. a MwStSystRL sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung unter anderem des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ausgeschlossen, die für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind. Die von der JVA in den vorliegenden Verträgen an den Verein beauftragten Leistungen sind in diesem Sinne unerlässliche eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen. Dies folgt aus dem gesetzlich bestimmten Ziel des Vollzugs der Freiheitsstrafe, nämlich der Resozialisierung, und den hierzu bestimmten Maßnahmen der sozialen Hilfe. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes und des gleichlautenden § 2 Abs. 1 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes in den im Streitzeitraum gültigen Fassungen (HStVollzG) soll der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel Resozialisierung). Zu diesem Zweck sind gemäß § 26 Abs. 1 HStVollzG die Beratungs- und Betreuungsmaßnahmen der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der sozialen Hilfe darauf auszurichten, Persönlichkeitsdefizite der Gefangenen, die ursächlich für die Straffälligkeit sind, abzubauen sowie sie zu befähigen, ihre persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten eigenständig zu bewältigen und ihre Entlassung vorzubereiten, wozu neben der Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens und der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen auch die Herbeiführung einer Schuldenregulierung gehört. Zur Erfüllung des Vollzugsziels Resozialisierung und Umsetzung der hierzu erforderlichen Maßnahmen hat die JVA nach Maßgabe des jeweiligen § 1 der vorliegenden Verträge dem Verein die externe Schuldenregulierung in den Fällen übertragen, in denen die Resozialisierung eine solche erforderte. Hierzu wurden die betreffenden Gefangenen dem Verein vom Sozialdienst der jeweiligen Vollzugsanstalt zugewiesen. (bb) Indessen liegen die weiteren Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL bei Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH und des BFH nicht vor. Die Klägerin ist bei Anwendung der oben unter 3. b) (aa) wiedergegebenen Grundsätze und der unter 3. b) (cc) dargestellten in den Urteilen des EuGH vom 08.10.2020 C-657/19 (Finanzamt D; DStR 2020, 2305 f.) und des BFH vom 24.02.2021 XI R 30/20, BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792 herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze auch hinsichtlich der von der JVA an den Verein beauftragten Leistungen nicht als andere Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anzuerkennen. Dabei ist auch hier zu berücksichtigen, dass zwischen der Klägerin und dem Land … als öffentlich-rechtlichem Träger der Sozialleistung keine ein unmittelbares Leistungsaustauschverhältnis begründende Rechtsbeziehung bestand. Vielmehr bestand ein unmittelbares Leistungsaustauschverhältnis allein zwischen dem Land … und dem Verein aufgrund der zwischen beiden in den vorliegenden Verträgen vereinbarten Übernahme der externen Schuldenregulierung der Gefangenen der JVA durch den Verein gegen Zahlung von Stundenhonoraren sowie ein unmittelbares Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Verein und der Klägerin aufgrund der Erbringung der vom Verein übernommenen Schuldenregulierung durch die Klägerin gegen Entrichtung eines Entgelts durch den Verein aus der diesem vom Land … zugeflossenen Vergütung nach Abzug von Verwaltungskosten. Wie bereits oben unter 3. b) (aa) dargelegt, führt der Umstand, dass eine von einem Unternehmer erbrachte Dienstleistung dem Gemeinwohl dient, für sich gesehen nicht zu deren Umsatzsteuerfreiheit, da nach dem Regelungsgehalt des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL gerade nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit sind, sondern nur die bestimmten im Einzelnen aufgeführten und umschriebenen Tätigkeiten. Des Weiteren führt nach den im oben unter 3. b) (cc) zitierten EuGH-Urteil vom 08.10.2020 herausgearbeiteten Grundsätzen der Umstand, dass das Tätigwerden einer unabhängigen/selbstständigen, privatrechtlich organisierten Schuldnerberaterin/Schuldnerberatungsstelle gesetzlich oder in untergesetzlichen Vorschriften vorgesehen oder zumindest nicht ausgeschlossen ist, jedenfalls in den Fällen, in denen - wie im Fall der Klägerin - ein bereits als andere Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannter Steuerpflichtiger den betreffenden Steuerpflichtigen - als Subunternehmer - beauftragt, nicht zur Anerkennung des betreffenden Steuerpflichtigen als andere Einrichtung mit sozialem Charakter. Letztendlich führt die vom Verein auch hier praktizierte Durchleitung der vom Land … an ihn gezahlten Vergütung an die Klägerin nicht zur Anerkennung der Klägerin als andere Einrichtung mit sozialem Charakter aufgrund (mittelbarer) Kostenübernahme durch einen öffentlich-rechtlichen Träger der Sozialleistung. Auch hier kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die mittelbare Kostenübernahme auf einer expliziten Entscheidung des Landes … beruht. Die vorliegenden Verträge zwischen dem Verein und dem Land … lassen keine konkreten Vereinbarungen oder Hinweise dahingehend erkennen, dass der Verein zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritte als Subunternehmer einsetzt bzw. einsetzen darf. Dies ergibt sich auch nicht aus der Abrechnung der erbrachten Leistungen. Da der Verein gegenüber dem Land … entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die erbrachten Leistungen auf Basis von Stundenhonoraren abrechnete, kann eine Kenntnis und eine darauf beruhende explizite Entscheidung des Landes … zur mittelbaren Kostenübernahme nur angenommen werden, wenn die Klägerin ihre Leistungen konkret gegenüber dem Verein abgerechnet und entsprechende Rechnungen erstellt hätte und der Verein diese mit seinen vierteljährlichen Abrechnungen vorgelegt hätte. Hieran mangelt es bereits deshalb, weil die Klägerin nach ihrem Vorbringen für ihre an den Verein erbrachten Leistungen diesem gegenüber keine Rechnungen erstellt hat. Vielmehr ist zur Überzeugung des Senats auch hier davon auszugehen, dass das Land … allein die Leistungen des Vereins innerhalb des mit diesem bestehenden Leistungsaustauschverhältnisses vergüten wollte, nicht aber Leistungen eines vom Verein mit der Ausführung eines Teils oder sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen beauftragten als Subunternehmer beauftragten Dritten. 5. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind auch der Höhe nach nicht zu ändern. Der Beklagte hat in den geänderten Bescheiden die Besteuerungsgrundlagen für die festzusetzende Umsatzsteuer weitestgehend zutreffend ermittelt. Soweit (Übertragungs-) Fehler festzustellen sind, haben sich diese zugunsten der Klägerin ausgewirkt. a) Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zu Recht aus den von der Klägerin in den Einnahmeüberschussrechnungen betreffend ihre Schuldnerberatungstätigkeit bzw. in den Einkommensteuerjahreserklärungen für die Streitjahre erklärten und von ihm übernommenen jährlichen Bruttoentgelten aus der Schuldnerberatung zunächst die Umsatzsteuer herausgerechnet und so die der Besteuerung zugrunde zulegenden Nettoumsätze ermittelt. b) Soweit die Klägerin rügt, hinsichtlich der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung für 2011 sei im Bescheid vom 28.12.2016 die Umsatzsteuer auf einen Nachzahlungsbetrag von x.xxx,xx EUR und nicht, wie in der Klageerwiderung angegeben, von x.xxx,xx EUR festgesetzt worden, verwechselt sie die im Bescheid aus ihren Umsätzen als Rechtsanwältin und Schuldnerberaterin errechnete Umsatzsteuer in Höhe von x.xxx,xx EUR und der nach Abzug der erklärten Vorsteuern in Höhe von xxx,xx EUR festzusetzenden Umsatzsteuer in Höhe von x.xxx,xx EUR mit dem sich aus der im Bescheid festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von x.xxx,xx EUR nach Abzug der vorher festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von xx,xx EUR errechnenden Zahlbetrag in Höhe von x.xxx,xx EUR. c) Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe die Umsatzsteuer für 2014 unzutreffend in Höhe von x.xxx,xx EUR festgesetzt, handelt es sich auch hier nicht um die festgesetzte Umsatzsteuer, sondern um den sich aus der vom Beklagten im angefochtenen Bescheid errechneten Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Umsätze aus Rechtsanwaltstätigkeit sowie der Umsätze aus Schuldnerberatungstätigkeit in Höhe von insgesamt x.xxx,xx EUR nach Abzug der erklärten Vorsteuerbeträge abzüglich der ursprünglich festgesetzten und gezahlten Umsatzsteuer in Höhe von xxx,xx EUR ergebenden Zahlbetrag. Allerdings hat der Beklagte die auf die Umsätze aus Schuldnerberatungstätigkeit entfallende Umsatzsteuer für 2014 zugunsten der Klägerin fehlerhaft ermittelt. Ausweislich der Aufstellung in seiner Verfügung vom 06.07.2016 an die Klägerin (Bl. 1 Sonderband Einspruchsverfahren) und der nach den Erläuterungen zum Umsatzsteuerbescheid für 2014 aus dieser Aufstellung übernommenen Umsatzsteuerbeträge hat der Beklagte für 2014 zwar die erklärten Bruttoentgelte aus Schuldnerberatung in Höhe von xx.xxx,xx EUR brutto angenommen, allerdings offenbar aufgrund eines Übertragungsfehlers den bereits für 2013 errechneten Nettobetrag in Höhe von xx.xxx,xx EUR und die Umsatzsteuer hieraus in Höhe von x.xxx,xx EUR auch für 2014 zugrundegelegt. Tatsächlich errechnet sich aus dem Bruttoentgelt in Höhe von xx.xxx,xx EUR ein Nettobetrag in Höhe von xx.xxx,xx EUR und die Umsatzsteuer hieraus in Höhe von x.xxx,xx EUR. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer aus Rechtsanwaltstätigkeit in Höhe von x.xxx,xx EUR und der erklärten Vorsteuer in Höhe von xxx,xx EUR errechnet sich die zutreffende festzusetzende Umsatzsteuer für 2014 in Höhe von x.xxx,xx EUR und der Zahlbetrag in Höhe von x.xxx,xx EUR. Da das Gericht im finanzgerichtlichen Verfahren den angefochtenen Bescheid nicht verbösern darf, verbleibt es bei der Steuerfestsetzung im angefochtenen Bescheid. d) Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe für 2017 einen - geringfügig - höheren Bruttobetrag der Einnahmen aus Schuldnerberatung von xx.xxx,xx EUR gegenüber erklärten xx.xxx,xx EUR angesetzt, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat in ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 selbst den Betrag von xx.xxx,xx EUR erklärt. Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2017 ist daher nicht zu ändern. e) Die Rüge der Klägerin, der Beklagte habe für 2018 einen - geringfügig - höheren Bruttobetrag der Einnahmen aus Schuldnerberatung von xx.xxx,xx EUR gegenüber erklärten xx.xxx,xx EUR angesetzt, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Allerdings fällt nach der Auswertung des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.11.2024 (Bl. 156 der Gerichtsakte) vorgelegten Verwendungsnachweises des Vereins gegenüber dem Landkreis für 2018 (Bl. 179 bis 181 der Gerichtsakte) auf, dass der Verein in 2018 an die Klägerin für die vom Landkreis beauftragte Schuldnerberatung ein Entgelt in Höhe von xx.xxx,xx EUR (brutto) und für die von der JVA beauftragte Schuldenregulierung ein Entgelt in Höhe von x.xxx,xx EUR (brutto), insgesamt xx.xxx,xx EUR (brutto) entrichtet hat. Dieser Betrag übersteigt sowohl die von der Klägerin erklärten als auch die vom Beklagten zugrunde gelegten Bruttoeinnahmen. Hieraus errechnet sich ein Nettoentgelt in Höhe von xx.xxx,xx EUR und die Umsatzsteuer hierauf in Höhe von x.xxx,xx EUR. Zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von x.xxx,xx EUR aus Umsätzen aus der Tätigkeit als Rechtsanwältin und abzüglich der erklärten Vorsteuer in Höhe von xxx,xx EUR errechnet sich eine zutreffende festzusetzende höhere Umsatzsteuer in Höhe von x.xxx,xx EUR gegenüber der im geänderten Bescheid für 2018 festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von x.xxx,xx EUR. Da das Gericht im finanzgerichtlichen Verfahren den angefochtenen Bescheid nicht verbösern darf, verbleibt es bei der Steuerfestsetzung im angefochtenen Bescheid. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 7. Die Revision wurde zum Zwecke der Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da, soweit ersichtlich, bislang keine - höchstrichterliche - Rechtsprechung zur Reichweite der gesetzlichen Steuerbefreiungsregelung des § 4 Nr. 15 b Satz 1 UStG und dazu, ob der Gesetzgeber bei Einführung des § 4 Nr. 15 b UStG sein Ermessen nach Maßgabe des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL hinreichend ausgeübt hat, ergangen ist. Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin in den Streitjahren erbrachte Leistungen der Schuldner- und Insolvenzberatung als umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Leistungen zu behandeln sind. Die Klägerin war im gesamten Streitzeitraum als selbstständige Rechtsanwältin sowie als Schuldner- und Insolvenzberaterin für Klienten aus dem Rechtskreis des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) für den Landkreis … (künftig: Landkreis) und ab 01.07.2016 auch als Schuldnerberaterin für Strafgefangene der Justizvollzugsanstalt … (künftig: JVA) tätig. Der Tätigkeit der Klägerin als Schuldner- und Insolvenzberaterin lagen – ab Januar 2010 –Verträge zwischen dem Landkreis sowie – ab 01.07.2016 – zwischen der JVA und dem – von der Klägerin und der 1. Vorsitzenden vertretenen – Verein B e. V. (künftig: Verein) über die Durchführung von Schuldnerberatungsleistungen zu Grunde. Der Verein wurde von der Klägerin und der 1. Vorsitzenden in 2009 gegründet. Im Streitzeitraum war die Klägerin aktives Mitglied und stellvertretende Vorsitzende. Mit Bescheid vom … wurde der Verein als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) durch das Regierungspräsidium in … anerkannt. Mit Bescheid des Beklagten vom 13.12.2021 (Bl. 241 f. der Gerichtsakte) wurde auf entsprechenden Antrag und nach entsprechender Satzungsänderung vom 09.10.2021 (Bl. 243 f. der Gerichtsakte) die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 der Abgabenordnung (AO; Gemeinnützigkeit) durch den Verein gesondert festgestellt. Zum 31.12.2024 stellte der Verein den Geschäftsbetrieb der Schuldnerberatung ein (Bl. 272 der Gerichtsakte). Zwischen dem Verein und dem Landkreis wurde mit Wirkung ab 01.01.2010 eine erste Vereinbarung über die Durchführung von Schuldner- und Insolvenzberatungstätigkeiten nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, § 11 Abs. 5 SGB XII für hilfebedürftige Personen aus dem regionalen Bereich der Zuständigkeit des Fachdienstes … geschlossen. Der Verein erhielt vom Landkreis als Vergütung einen in den Vereinbarungen festgeschriebenen jährlichen Pauschalbetrag in Form einer „institutionellen Förderung“, mit dem sämtliche Ansprüche abgegolten waren. Auf den Pauschalbetrag zahlte der Landkreis monatliche Abschläge in Höhe eines Zwölftels des Jahrespauschbetrages. In den darauffolgenden Jahren wurden weitere gleichlautende Kooperationsvereinbarungen unter Erhöhung der dem Verein zugewiesenen Fälle und der Fördermittel geschlossen. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser Vereinbarungen wird auf die vorliegenden Vereinbarungen vom 02.03.2011 mit Geltung ab 01.01.2011 (Bl. 127 f. Sonderband „Schriftsatz vom 28.01.2019“), vom 03.07.2012 mit Geltung ab 01.01.2012 (Bl. 23 f. des Sonderbandes Einspruchsverfahren), vom 01.02.2013 bzw. 15.02.2013 mit Geltung ab 01.01.2013 (Bl. 149 f. Sonderband „Schriftsatz vom 28.01.2019“), vom 17.04.2014 bzw. 23.04.2014 mit Geltung ab 01.01.2014 (Bl. 63 f. der Gerichtsakte) und vom 19.02.2016 bzw. 24.02.2016 mit Geltung vom 01.01.2015 bis 31.12.2017 (Bl. 157 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Mit - im Wesentlichen gleichlautenden - Verträgen vom 01.07.2016, 10.04.2017, 03.01.2018 und 15.01.2019 (Bl. 254 f., 257 f., 260 f., 263 f. der Gerichtsakte) wurde der Verein vom Land …, vertreten durch den Leiter der JVA, mit der Durchführung der „externen Schuldenregulierung der Gefangenen“ beauftragt (§ 1 Satz 1 der Verträge). Dort heißt es weiter, dass der Verein „hierfür eine/einen Schuldnerberaterin/Schuldnerberater einsetzt“. Jeweils in § 2 der Verträge war vereinbart, dass die Schuldenregulierung in 2016 im Umfang von xx Zeitstunden und in den Jahren 2017, 2018, 2019 im Umfang von xxx Zeitstunden durchgeführt wird. Als Vergütung wurde ein Stundenhonorar in Höhe von xx,xx EUR vereinbart, die der Verein dem Land … vierteljährlich in Rechnung zu stellen hatte. Hieraus resultierten Honorare in Höhe von x.xxx,xx EUR in 2016 und jeweils xx.xxx,xx EUR in den Jahren 2017, 2018 und 2019. Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf die Verträge in der Gerichtsakte verwiesen. Die für die zugewiesenen Personen kostenlosen Schuldnerberatungsleistungen wurden von der Klägerin und der 1. Vorsitzenden des Vereins erbracht. Weitere Mitarbeiter waren nicht tätig. Neben der Schuldnerberatungstätigkeit war die Klägerin nach ihren Angaben mit Vorstandstätigkeiten, der Buch- und Kassenführung des Vereins und Geschäftsführungstätigkeiten betraut. Ein Anstellungsverhältnis zwischen der Klägerin sowie der 1. Vorsitzenden und dem Verein bestand nicht. Die Klägerin als auch die 1. Vorsitzende des Vereins erhielten von diesem für die aufgrund des Vertrages mit dem Landkreis erbrachten Schuldnerberatungsleistungen monatlich pauschale Zahlungen, die ausschließlich aus den dem Verein bewilligten und ausgezahlten Fördermitteln aufgewendet wurden. Darüber hinaus zahlte der Verein ab 2016 jeweils nach erfolgter Rechnungsstellung an das Land … und Entrichtung der Stundenhonorare durch das Land … diese quartalsweise an die Klägerin und die 1. Vereinsvorsitzende aus. Die Zahlungen erfolgten dergestalt, dass der Klägerin und der 1. Vorsitzenden nach Abzug der dem Verein entstandenen Verwaltungs- und Sachausgaben die verbleibenden Entgeltbeträge je zur Hälfte ausgezahlt wurden. Rechnungen erteilte die Klägerin nach ihren Angaben dem Verein für ihre Beratungsleistungen nicht. Die Klägerin erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2011 bis 2015 in der Anlage S Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwältin und Gewinne aus sonstiger selbständiger Arbeit aus Schuldnerberatungstätigkeit und Vorstandstätigkeit für den Verein. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ab 2016 erklärte sie in der Anlage S neben den Gewinnen aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwältin Gewinne aus sonstiger selbständiger Arbeit aus Schuldnerberatungstätigkeit für den Verein sowie Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit aus Vorstandstätigkeit und als Kassenwartin des Vereins. Wegen der weiteren Einzelheiten der erklärten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wird auf die Einkommensteuererklärungen in der „Hauptakte“ verwiesen. Die Klägerin reichte mit den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre offenbar getrennte Einnahmenüberschussrechnungen für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin und für ihre Tätigkeit als Schuldnerberaterin ein. In den Letzteren gab sie umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen in Höhe der in den Anlagen S erklärten Gewinne aus Schuldnerberatung an. Betriebsausgaben aus der Schuldnerberatungstätigkeit wurden nicht angegeben. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf die Einnahmenüberschussrechnungen im Band „EÜR-Akten“ verwiesen. In ihren Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre erklärte sie lediglich Umsätze aus der Rechtsanwaltstätigkeit. Die Umsatzsteuerjahreserklärungen standen für alle Streitjahre einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Hinsichtlich der von der Klägerin aus ihrer Rechtsanwaltstätigkeit erklärten Umsätze und Vorsteuerbeträge und der hieraus errechneten Umsatzsteuer wird auf die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Streitjahre in der Umsatzsteuerakte verwiesen. Im Zuge einer aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung offenbar bei der 1. Vorsitzenden des Vereins erfolgten Prüfung der Steuererklärungen der Klägerin vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Einnahmen der Klägerin aus der Schuldnerberatung umsatzsteuerpflichtig seien. Dabei ermittelte er die von der Klägerin in den Einnahmeüberschussrechnungen als umsatzsteuerfrei deklarierten Einnahmen in Höhe von xx.xxx,xx EUR für 2011, xx.xxx,xx EUR für 2012, xx.xxx,xx EUR für 2013, xx.xxx,xx EUR für 2014, xx.xxx,xx EUR für 2015, xx.xxx,xx EUR für 2016, xx.xxx,xx EUR für 2017, xx.xxx,xx EUR für 2018 und xx.xxx,xx EUR für 2019. Auf die diesbezüglichen Aufstellungen Bl. 46 des Sonderbandes Einspruchsverfahren und Seite 3 der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2021 (Bl. 21 f., 23 der Gerichtsakte) wird verwiesen. Nach Anhörung der Klägerin erließ der Beklagte am 28.12.2016 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2011 bis 2015 und am 25.10.2021 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2016 bis 2019. Dabei bereinigte er die ermittelten Einnahmen aus der Schuldnerberatungstätigkeit um die Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 % und erhöhte die für die Streitjahre erklärten Umsätze jeweils um den sich hieraus ergebenden Nettobetrag. Die Umsatzsteuer setzte er für 2011 von xx,xx EUR auf x.xxx,xx EUR, für 2012 von xxx,xx EUR auf x.xxx,xx EUR, für 2013 von xxx,xx EUR auf x.xxx,xx EUR, für 2014 von xxx,xx EUR auf x.xxx,xx EUR, für 2015 von xxx,xx EUR auf x.xxx,xx EUR, für 2016 von xxx,xx EUR auf x.xxx,xx EUR, für 2017 von xxx,xx EUR auf x.xxx,xx EUR, für 2018 von x.xxx,xx EUR auf x.xxx,xx EUR und für 2019 von - x.xxx,xx EUR auf x.xxx,xx EUR herauf. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Steuerberechnung wird auf die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre in der Gerichtsakte (Bl. 34 f., 37 f., 40 f., 43 f., 46 f., 49 f., 52 f., 55 f. und 58 f.) verwiesen. Die Klägerin legte gegen die Bescheide über Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2015 am 10.01.2017 und gegen die Bescheide über Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2019 am 18.11.2021 Einspruch ein. Zur Begründung der Einsprüche führte sie aus, dass die Einnahmen aus der Schuldnerberatung und der Insolvenzberatung umsatzsteuerfrei seien. Die Umsatzsteuerbefreiung ergebe sich für den Zeitraum 2011 bis 2014 aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), für den Zeitraum ab 2015 aus dem mit Wirkung zum 01.01.2015 eingeführten § 4 Nr. 15 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), jedenfalls könne sie sich auch für diese Streitjahre unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Einsprüche wird auf die Einspruchsschreiben vom 09.01.2017 (Bl. 221 f. Sonderband „Schriftsatz 28.01.2019 + Einspruchsschrift vom 09.01.207“) und vom 18.11.2021 (Bl. 50 f. des Sonderbandes Einspruchsverfahren) sowie auf die Schriftsätze vom 11.10.2018 (Bl. 8 f. Sonderband Einspruchsverfahren) und 28.01.2019 (Bl. 28 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 07.12.2021 als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin könne sich nicht auf die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 15 b UStG berufen, wonach Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit seien. Zwar sei die Schuldner- und Insolvenzberatung gemäß § 16 a Nr. 2 SGB II eine kommunale Eingliederungsleistung. Darüber hinaus handele es sich bei dem Verein aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Landkreis als gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II um eine andere Einrichtung mit sozialem Charakter, so dass für den Verein die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vorlägen. Die Klägerin sei demgegenüber vom Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift ausgeschlossen, da sie weder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts noch mangels eines Vertragsverhältnisses zwischen ihr und einem Träger der Grundsicherung eine andere Einrichtung mit sozialem Charakter sei. Vielmehr habe sie die Beratungsleistungen über den Verein für den Landkreis als Subunternehmerin erbracht. Dies reiche jedoch nach herrschender Meinung und der Auffassung der Finanzverwaltung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsnorm mangels einer gesetzlichen Anerkennungsregel in Form einer Begünstigung für Subunternehmer per Vergütung durch die Sozialleistungsträger sowie mangels einer unmittelbaren Vertragsbeziehung nicht aus. Ebenso wenig greife die Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, wonach eng mit der Sozialfürsorge sowie mit der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Umsatzsteuer befreit sind. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Schuldnerberatung eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung sei, da die Klägerin jedenfalls aufgrund des fehlenden Status einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm falle. Die Leistungen der Klägerin seien auch nicht gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, wonach die sonstige Leistung in Form einer ehrenamtlichen Tätigkeit umsatzsteuerfrei ist, wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Nach Abschnitt 4.26.1 Abs. 1 S. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses liege eine ehrenamtliche Tätigkeit vor, wenn sie nach dem Gesetz ausdrücklich als ehrenamtlich benannt, im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit erfasst werde. Die Tätigkeit in der Schuldnerhilfe werde weder im Gesetz noch im herkömmlichen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet. Im Übrigen sei gemäß Abschnitt 4.26.1 Abs. 1 S. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses eine Entschädigung von bis zu 50,00 EUR je Stunde als angemessen anzusehen, sofern die jährliche Vergütung den Betrag von 17.500,00 EUR nicht übersteige. Im Fall der Klägerin hätten die Zahlungen in den Streitjahren zwischen xx.xxx,xx EUR und xx.xxx,xx EUR und damit nicht unerheblich über dem Grenzwert von 17.500,00 EUR gelegen. Zudem komme es für den materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit auf das Fehlen eines eigennützigen Gewinnstrebens, die fehlende hauptberufliche Tätigkeit und den Einsatz für eine bestimmte und vor allem fremde Einrichtung an (Abschnitt 4.26.1 Abs. 1 S. 9 Umsatzsteuer-Anwendungserlass), wobei eine hauptberufliche Tätigkeit insbesondere vorliege, wenn der Zeitaufwand für die Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teil- oder sogar Vollzeitbeschäftigung hindeute (Abschnitt 4.26.1 Abs. 1 S. 12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Im Falle der Klägerin sei der Verein von einem zeitlichen Aufwand von xx Wochenstunden ausgegangen. Ausgehend von der wöchentlichen Normarbeitszeit von xx Stunden habe der Zeitaufwand der Klägerin mindestens ein Drittel der wöchentlichen Normarbeitszeit betragen, was auf eine hauptberufliche Teilzeitbeschäftigung schließen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten der vom Beklagten getroffenen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung über den Einspruch der Klägerin wird auf die Einspruchsentscheidung in der Gerichtsakte (Bl. 21 f.) verwiesen. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer am 05.01.2022 eingegangenen Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide vom 28.12.2016 und 25.10.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 07.12.2021 im Wesentlichen aus, die Entgelte für die von ihr als selbständige Schuldner- und Insolvenzberaterin für den Landkreis erbrachten Leistungen gegenüber Leistungsempfängern nach SGB II und XII sowie die für die JVA erbrachten Leistungen gegenüber Strafgefangenen seien von der Umsatzsteuer befreit. Hinsichtlich ihrer Leistungen der sozialen Schuldnerberatung folge deren Umsatzsteuerfreiheit ab Januar 2015 aus dem zum 01.01.2015 in Kraft getretenen § 4 Nr. 15 b Sätze 1, 2 UStG. Danach seien umsatzsteuerfrei Umsätze aus Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen in diesem Sinne seien gemäß Satz 2 Buchst. b dieser Vorschrift u.a. Einrichtungen, die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II geschlossen haben. Die von der Klägerin für den Landkreis erbrachten Leistungen der Schuldner- und Insolvenzberatung seien gemäß § 16 a Nr. 2 SGB II kommunale Eingliederungsleistungen und unterfielen daher dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 15 b UStG. Die Klägerin selbst habe keine Verträge mit dem Landkreis über die Durchführung der Schuldner- und Insolvenzberatung geschlossen. Indessen sei der Verein aufgrund der zwischen ihm und dem Landkreis geschlossenen Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung von Schuldner- und Insolvenzberatungstätigkeiten als anerkannte Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 15 b Satz 2 Buchst. b UStG zu qualifizieren. Zur Erbringung der vereinbarten Leistungen habe der Verein sich der Klägerin und der 1. Vereinsvorsitzenden als Subunternehmerinnen bedient. Daher könne sie sich aufgrund einer mittelbaren Kostentragung durch einen Träger der sozialen Sicherheit auf die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen berufen. Zwar gehe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache Nr. 18/1529 vom 26.05.2014) aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.11.2007 V R 2/06 davon aus, dass es für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter nicht ausreiche, wenn der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig werde, es sei denn, er erfülle selbst die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung. Indessen schlössen jedoch der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 29.07.2015 XI R 35/13, 18.08.2015 V R 13/14, 06.04.2016 V R 55/14, 13.06.2018 XI R 20/16, 24.02.2021 XI R 30/20) als auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (Urteil vom 08.10.2020 C-657/19) solche mittelbar vergüteten Leistungen in bestimmten Fallkonstellationen nicht von der Steuerfreiheit aus, da eine derart restriktive Vorgabe nicht unionsrechtskonform wäre, sich vielmehr aus dem Unionsrecht ergebe, dass eine mittelbare Kostentragung für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter ausreichend sei. Jedenfalls könne nach der genannten Entscheidung des EuGH und dem Urteil des BFH vom 24.02.2021 XI R 30/20 eine mittelbare Kostentragung zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen eines Dritten, dessen sich eine andere Einrichtung mit sozialem Charakter zur Erbringung ihrer Leistungen gegenüber dem Sozialleistungsträger bediene, führen, wenn dies auf einer expliziten Entscheidung des Sozialleistungsträgers beruhe. Auch wenn kein formaler Vertrag zwischen der Klägerin und den Sozialleistungsträgern bestanden habe, sei jedoch sämtlichen Vertragspartnern bekannt und bewusst gewesen, dass die Vertragserfüllung durch den Verein durch die Klägerin und die 1 Vorsitzende erfolgt sei. Hierfür werde zum Beweis im Bestreitensfalle die Vernehmung des Fachdienstleisters …, Herr D, Herr E, zu laden über den Landkreis, als Zeugen angeregt. So seien dem Landkreis die pauschalen, im Rahmen der Belegpflichten des Vereins ausgewiesenen Zahlungen an die Klägerin und die 1. Vorsitzende des Vereins zu gleichen Teilen aus den Fördergeldern bekannt gewesen, ohne dass es Beanstandungen gegeben habe. Mithin seien die Leistungen des Vereins nicht von den von ihr, der Klägerin, und der 1. Vorsitzenden als den beiden aktiven Mitgliedern erbrachten Leistungen zu trennen, da letztere keine eigenen Zwecke verfolgt hätten, sondern zur Erreichung des vom Verein verfolgten Hauptzwecks eingesetzt worden seien. Hinsichtlich der für den Landkreis in den Jahren 2011 bis 2014 erbrachten Leistungen der sozialen Schuldnerberatung sowie ihrer Leistungen für hilfebedürftige Personen aus dem Rechtskreis des SGB XII und die für die JVA berufe sie sich mangels einer nationalrechtlichen Befreiungsnorm auf die Umsatzsteuerfreiheit gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Die soziale Schuldnerberatung zähle zu den Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL verbunden seien. Mit ihr würden soziale Zwecke verfolgt, da sie einer wirtschaftlichen und sozialen Not abhelfe, die sich aufgrund von Hilfebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit ergeben habe. Die Schuldnerberatung sei nach Maßgabe des § 17 i. V. m. § 16a SGB II eine sozial anerkannte kommunale Aufgabe im Rahmen der Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach dem SGB II. Ebenso sei es gemäß § 11 SGB XII Aufgabe des Sozialleistungsträgers, auf die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatung hinzuwirken, wenn hierdurch eine Notlage überwunden werden könne. Nach § 26 Abs. 1 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes sei die Schuldnerberatung Teil der sozialen und psychologischen Hilfe, die im Hinblick auf eine erfolgreiche Resozialisierung zu den Aufgaben des Strafvollzugs gehöre. Gemäß § 17 Abs. 1 SGB II seien die Sozialleistungsträger gehalten, keine eigenen Einrichtungen und Dienste zur Erbringung von Eingliederungsleistungen neu zu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden seien. Gemäß § 17 Abs. 2 SGB II bestehe unter den dort genannten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung bestehe. Vorliegend habe die vertragliche Beziehung zwar unmittelbar nur zwischen dem Verein und dem Landkreis bzw. der JVA bestanden. Es sei jedoch die bereits dargestellte besondere Konstellation im Innenverhältnis des Vereins zu berücksichtigen, wonach die gesamte Betriebsorganisation und die Umsetzung der vertraglichen Vorgaben seit Gründung des Vereins dauerhaft in der Verantwortung der Klägerin und der 1. Vorsitzenden gelegen habe. Der Verein habe im Innen- und Außenverhältnis ausschließlich durch die beiden Beraterinnen gehandelt, von denen auch die Verträge unterzeichnet worden seien. Die Zuständigkeit der Klägerin habe die gesamte Verwaltung, Qualitätssicherung, Berichts- und Statistikerstellung für die Vertragspartner, die Buchhaltung und Nachweispflichten umfasst. Damit hätten die vertraglichen Prüfungspflichten über Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen gemäß den Anforderungen des Sozialleistungsträgers unmittelbar ihr unterlegen. Daher habe sie auch regelmäßig an Besprechungen mit den zuständigen Mitarbeitern und Behördenleitern teilgenommen und sich mit den Fallmanagern ausgetauscht und turnusmäßig Berichte und Verwendungsnachweise über die wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel erstellt. Mithin sei sie im Verhältnis zum Verein nicht als lediglich von Fall zu Fall beauftragte Subunternehmerin tätig gewesen, sondern ihre Leistungen unmittelbar auf das Erreichen des Hauptzwecks der Schuldnerberatungsstelle gerichtet gewesen. Die vertraglichen Vereinbarungen hätten daher unmittelbar zwischen ihr und der 1. Vorsitzenden und dem Landkreis bzw. der JVA bestanden. Selbst wenn die Klägerin als Subunternehmerin gälte, erfülle sie die personenbezogenen Kriterien für die Erbringung der Leistungen der Schuldnerberatung. Nach der bereits genannten jüngsten BFH-Rechtsprechung sei für die Umsatzsteuerbefreiung nach Maßgabe des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL das Bestehen unmittelbarer vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Leistungserbringer irrelevant. Es reiche die mittelbare Kostentragung durch den Sozialleistungsträger aus, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit habe, selbst Verträge mit dem Sozialleistungsträger zu schließen. Die vertraglichen Vereinbarungen über die soziale Schuldnerberatung hätte auch ohne Zwischenschaltung des Vereins unmittelbar zwischen dem Landkreis bzw. der JVA und der Klägerin geschlossen werden können, da sie die fachlichen Anforderungen einer qualifizierten Schuldnerberaterin erfülle und sie – wie auch die 1. Vorsitzende – aufgrund der besonderen Geschäftsorganisation unmittelbar den vertraglichen Anforderungen an Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen unterlegen hätten. Es habe faktisch ein „Zweimann-Betrieb“ bestanden. Die Vergütungen der Sozialleistungsträger seien lediglich durch den Verein durchgeleitet worden. Die Wahl der Rechtsform des eingetragenen Vereins anstatt beispielsweise einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe vornehmlich haftungsrechtliche Gründe gehabt und auch der Offenhaltung der Möglichkeit eines Antrags auf Gemeinnützigkeit gedient. Entgegen der Auffassung des Beklagten schließe ihre Rechtsanwaltstätigkeit die Berufung auf die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen der Schuldnerberatung nicht grundsätzlich aus. In den vom Beklagten zitierten Entscheidungen des EuGH sei es um die Frage der Umsatzsteuerbefreiung einzelner Dienstleistungen, die von Anwälten im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit erbracht würden und dem Anwaltsberuf zuzuordnen oder ihm vorbehalten seien, gegangen. Die soziale Schuldnerberatung falle jedoch grundsätzlich nicht unter die Anwaltstätigkeit, sondern sei ein hiervon unabhängiges Tätigkeitsfeld. Die Leistungsbeschreibung der sozialen Schuldnerberatung habe keinen primär juristischen Bezug. Auch setze die Tätigkeit als Schuldnerberater keine juristische Ausbildung voraus und sei schon gar nicht den Anwälten vorbehalten oder für den Beruf des Anwalts prägend. So könnten insbesondere auch Sozialpädagogen aber auch andere natürliche Personen ohne juristische Ausbildung diese Tätigkeit ausüben. Im Übrigen seien beispielsweise auch Berufsbetreuer, die im Hauptberuf Anwälte seien, als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter tätig und könnten sich unmittelbar auf die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Letztendlich könne sich die Klägerin auf die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Schuldnerberatungstätigkeit gemäß § 4 Nr. 26 b UStG berufen, da ihre Tätigkeit als ehrenamtlich anzusehen sei. Eine Tätigkeit sei als ehrenamtlich anzusehen, wenn sie im herkömmlichen Sprachgebrauch so bezeichnet werde oder vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit erfasst werde, insbesondere kein besonderes Leistungsentgelt sondern eine Entschädigung besonderer Art gezahlt werde. Die Tätigkeit für einen eingetragenen Verein, der erkennbar soziale Vorteile für den satzungsgemäß begünstigten Personenkreis habe, werde im herkömmlichen Sprachgebrauch jedenfalls dann als ehrenamtlich angesehen, wenn die Tätigkeit nicht auf anstellungsvertraglicher Grundlage erfolge. Die Klägerin habe in keinem vertraglichen Anstellungsverhältnis zu dem Verein gestanden, wie im Übrigen der Verein erkennbar davon ausgegangen sei, dass die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig seien. Dass die Entschädigung als pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt worden sei, sei nach dem in Abschnitt 4.26.1 des UStAE zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken unschädlich. Auch der geringe Zeitaufwand von xx Stunden je Woche und die vom Verein angesetzte Vergütung von xx,xx EUR je Stunde sprächen gegen die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit. Die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500,00 EUR pro Jahr sei in den Streitjahren nur geringfügig überschritten worden. Es handele sich bei dieser auch nicht um eine feste Schwelle, bei deren Überschreiten in keinem Fall mehr ein Ehrenamt vorliege. Vielmehr sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und lasse eine geringfügige Überschreitung der Nichtbeanstandungsgrenze den Finanzbehörden einen Ermessensspielraum, die Tätigkeit als ehrenamtlich zu qualifizieren. In ihrem Fall sei nicht ersichtlich, ob und mit welcher Begründung der Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen habe. Die Umsatzsteuerfestsetzung sei zumindest in Teilen fehlerhaft. Hinsichtlich der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung für 2011 sei im Bescheid vom 28.12.2016 die Umsatzsteuer auf einen Nachzahlungsbetrag von x.xxx,xx EUR und nicht, wie in der Klageerwiderung angegeben, von x.xxx,xx EUR festgesetzt worden. Für 2014 sei die Umsatzsteuer wohl aufgrund eines Übermittlungsfehlers in Höhe von x.xxx,xx EUR festgesetzt worden. Nach ihren Unterlagen hätten die Einnahmen aus der Schuldnerberatung in 2017 xx.xxx,xx EUR und in 2018 xx.xxx,xx EUR betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 03.01.2022 (Bl. 3 f. der Gerichtsakte), 04.04.2022 (Bl. 139 f. der Gerichtsakte), 06.11.2024 (Bl. 156 der Gerichtsakte) und vom 17.01.2025 (Bl. 290 der Gerichtsakte) nebst den beigefügten Anlagen verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 28.12.2016 über Umsatzsteuer für 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie vom 25.10.2021 über Umsatzsteuer für 2016, 2017, 2018 und 2019 abzuändern und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.12.2021 die Umsatzsteuer für 2011 auf xx,xx EUR, für 2012 auf xxx,xx EUR, für 2013 auf xxx,xx EUR, für 2014 auf xxx,xx EUR, für 2015 auf xxx,xx EUR, für 2016 auf xxx,xx EUR, für 2017 auf xxx,xx EUR, für 2018 auf x.xxx,xx EUR und für 2019 auf ./. x.xxx,xxEUR herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug und verweist erneut darauf, dass die materiellen und persönlichen Voraussetzungen des ab 2015 anzuwendenden § 4 Nr. 15 b UStG für die Steuerfreiheit von Umsätzen aus der Schuldnerberatung allein vom Verein erfüllt würden, da er über die beruflichen und fachlichen Qualifikationen der qualifizierten Schuldnerberatung und die Erfordernisse nach § 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (HAGInsO) verfüge und vom Regierungspräsidium … als „geeignete Stelle“ im Sinne der Insolvenzordnung anerkannt sei. Dem gegenüber sei die Klägerin als Schuldnerberaterin für den Verein tätig gewesen und habe hierfür Vergütungen in Form von „Aufwandspauschalen“ von diesem erhalten. Sie habe jedoch selbst in keinem Rechtsverhältnis zum Landkreis als dem öffentlich-rechtlichen Träger der sozialen Leistungen gestanden und erfülle damit nicht die an eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 15 b Satz 2 UStG geknüpften Tatbestandsmerkmale. Die Klägerin könne sich für die Streitjahre auch nicht auf eine Umsatzsteuerbefreiung ihrer Schuldnerberatungsleistungen in unmittelbarer Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen, wonach von den Mitgliedstaaten die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Umsatzsteuer zu befreien seien. Bei der Schuldnerberatung handele es sich um eine begünstigte Eingliederungsleistung in diesem Sinne. Allerdings sei zu beachten, dass der Landkreis als Träger der Eingliederungsleistungen diese gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht selbst durch eigene Einrichtungen und Dienste erbringen müsse, sondern sich geeigneter Einrichtungen und Dienste Dritter bedienen könne und er gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur dann zu einer Leistungsvergütung an einen Dritten verpflichtet sei, wenn mit diesem eine Vereinbarung bestehe, die den Inhalt, Umfang und die Qualität der Leistungen sowie die Vergütung und die Prüfbarkeit der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen regele. Eine derartige Vereinbarung bestehe vorliegend allein zwischen dem Landkreis und dem Verein. Zwischen dem Landkreis und der Klägerin bestehe keine entsprechende Vereinbarung. Diese werde entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch die von ihr mit dem Verein getroffene Vereinbarung über die Zahlung einer Vergütung für die Schuldnerberatungsleistungen der Klägerin ersetzt, da § 17 Abs. 2 SGB II ausdrücklich eine Vereinbarung mit dem Träger der Leistung vorschreibe. Die Schuldnerberatungsleistungen der Klägerin seien auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von ihr angeführten „mittelbaren Kostentragung“ von der Umsatzsteuer befreit. Hierfür streite entgegen ihrer Auffassung auch nicht die von ihr zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung. Der BFH habe in seinem Urteil vom 09.03.2017 (V R 39/16) in einem vergleichbaren Fall, in dem die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG begehrt worden sei, eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL versagt und entschieden, dass die dortige Klägerin, die als selbständige Betreuerin für einen gemeinnützigen Verein, der mit dem Träger der Sozialleistungen eine Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen gemäß §§ 75 und 76 SGB XII geschlossen habe, tätig gewesen sei, selbst die persönlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL nicht erfülle, da der deutsche Gesetzgeber mit der Entscheidung, für die Steuerfreiheit an die Voraussetzungen des § 76 SGB XII anzuknüpfen, das ihm durch das Unionsrecht eingeräumte Ermessen nicht überschritten habe. Vorliegend habe der deutsche Gesetzgeber bei der Einführung des § 4 Nr. 15 b UStG zum 01.01.2015 sein unionsrechtlich eingeräumtes Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er in Satz 2 Buchst. c dieser Vorschrift festgelegt habe, dass nur diejenigen Unternehmer als sonstige Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne des § 4 Nr. 15 b Satz 1 UStG zu qualifizieren seien, die für die betreffenden Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt entsprechende Verträge mit den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Träger dieser Leistungen seien, geschlossen haben. In Ansehung der Vergleichbarkeit dieser Regelung mit der in § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG seien die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.03.2017 auf diese Regelung zu übertragen. Soweit der BFH in seinem Urteil vom 18.08.2015 (V R 13/14) noch die bloße Möglichkeit eines Vertragsschlusses des Leistungserbringers mit einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger als ausreichend für die Steuerbefreiung angesehen habe, habe er in seinem Urteil vom 09.03.2017 gerade nicht mehr hieran festgehalten, da die bloße Möglichkeit des Vertragsschlusses angesichts zahlreicher Bedingungen wie beispielsweise die Qualitätsprüfung, die für einen Vertragsschluss erfüllt sein müssten, nicht als ausreichend zu erachten sei. Im Übrigen habe der BFH in dem Verfahren XI R 30/20 im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 08.10.2020 im Vorlageverfahren C-657/19 durch Urteil vom 24.02.2021 dahingehend erkannt, dass es zur Anerkennung als Einrichtung der sozialen Sicherheit erforderlich sei, dass eine unmittelbare Vertragsbeziehung zu einer als Einrichtung der sozialen Sicherheit anerkannten Einrichtung, vorliegend dem Landkreis, bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf seine Schriftsätze vom 02.03.2022 (Bl. 119 f. der Gerichtsakte), 19.11.2024 (Bl. 207 der Gerichtsakte), 11.12.2024 (Bl. 214 der Gerichtsakte) und 02.01.2025 (Bl. 238 der Gerichtsakte) nebst beigefügten Anlagen verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände Umsatzsteuerakten, 1 Band Hauptsteuerakte, 1 Hefter Einnahmeüberschussrechnungen, 1 Sonderband Einspruchsverfahren, 1 Sonderband „Schriftsatz 28.01.2019 + Einspruchsschrift vom 09.01.17“) sowie die mit Schriftsätzen der JVA vom 14.01.2025 (Bl. 253 f. der Gerichtsakte) und des Vereins vom 19.01.2025 (Bl. 272 f. der Gerichtsakte) vorgelegten Verträge des Vereins mit der JVA waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.