OffeneUrteileSuche
Beschluss

VI R 83/14

BFH, Entscheidung vom

11mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die in §120 Abs.3 Nr.2 FGO geforderten Mindestangaben nicht enthält. • Eine bloße Unterrichtung, weiterhin eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten, genügt nicht; es muss eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erfolgen. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert nicht die Verwerfung eines bereits unzulässigen Rechtsmittels; §249 Abs.3 ZPO ist entsprechend anwendbar.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen wegen unzureichender Revisionsbegründung und Insolvenz • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die in §120 Abs.3 Nr.2 FGO geforderten Mindestangaben nicht enthält. • Eine bloße Unterrichtung, weiterhin eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten, genügt nicht; es muss eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erfolgen. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert nicht die Verwerfung eines bereits unzulässigen Rechtsmittels; §249 Abs.3 ZPO ist entsprechend anwendbar. Der Schuldner focht Steuerbescheide für die Jahre 1999–2007 an, die auf Schätzungen beruhten. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt; der Schuldner erhob dagegen Revision. Er rügte insbesondere, dass für die Jahre 2001/2002–2004 eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen möglich sei und seine Bewertung als Steuerhinterziehung sowie die Verjährungswürdigung fehlerhaft seien. Das Finanzamt widersprach der Revision. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet; das Finanzamt meldete Forderungen an, der Insolvenzverwalter nahm das Verfahren nicht auf. Der Schuldner legte keine weitergehenden Anträge vor. • Die Revision ist nach §126 Abs.1 FGO als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung den Mindestanforderungen des §120 Abs.3 Nr.2 FGO nicht genügt. • Nach §120 Abs.3 Nr.2 FGO muss die Begründung die Umstände und Normbezeichnungen enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll; es ist erforderlich, in tatsächlicher und rechtlicher Auseinandersetzung darzulegen, warum das erstinstanzliche Urteil unrichtig sein soll. • Der Schuldner hat die Ausführungen des FG zur Unberechtigung der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§13a EStG) für die Jahre ab 2001/2002 nicht substantiiert angegriffen; die pauschale Behauptung der Weitergeltung der Durchschnittssätze ist nicht ausreichend. • Auch die Rüge, die Würdigung als Steuerhinterziehung und die Festsetzungsverjährung seien fehlerhaft, blieb ohne darlegungsfähige tatsächliche oder rechtliche Gründe; das FG hatte die Pflichtverletzung und die Verneinung der Festsetzungsverjährung ausführlich begründet. • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließt die Entscheidung nicht aus; nach entsprechender Anwendung des §249 Abs.3 ZPO kann ein bereits unzulässiges Rechtsmittel auch während der Unterbrechung verworfen werden. • Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs.2 FGO; der Schuldner trägt die Kosten, weil er das Verfahren veranlasst hat und der Insolvenzverwalter die Prozessführung nicht aufgenommen hat. Die Revision des Schuldners gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen des §120 Abs.3 Nr.2 FGO erfüllt. Insbesondere fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen des FG zur Unanwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung und zur Bejahung der Steuerhinterziehung sowie zur Festsetzungsverjährung. Die zwischenzeitliche Insolvenzeröffnung hindert die Verwerfung nicht; ein bereits unzulässiges Rechtsmittel kann auch während der Verfahrensunterbrechung verworfen werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Schuldner zu tragen.