Urteil
26 Sa 602/24
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2024:1112.26SA602.24.00
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Leitsätze
1. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und die hierdurch gemäß § 240 Satz 1 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht gehindert. Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (vgl. BGH 10. Oktober 2013 - III ZR 358/13).(Rn.13)
2. Auch eine Berufungsrücknahme ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Die Unwirksamkeit nach § 249 Abs. 2 ZPO beschränkt sich auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmittelrücknahme - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen wirksam (vgl. BGH 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, Rn. 24 f.).(Rn.15)
3. Eine Kostenentscheidung kann nur dann Hauptsache im Sinne von § 249 Abs. 2, § 240 ZPO sein, wenn sich der Rechtsstreit insgesamt erledigt hat und deswegen allein über die Kosten zu befinden ist. Ist hingegen - wie hier wegen der unzulässigen Berufung der Insolvenzschuldnerin - neben den Kosten auch noch über einen Teil der Hauptsache zu entscheiden, so ist die Kostenentscheidung bloße Nebenentscheidung, die eine Unterbrechung nach §§ 240, 249 Abs. 2 ZPO nicht begründen kann (vgl. BGH 2. Februar 2005 - XII ZR 233/02).(Rn.21)
4. Waren vor einer Berufungsrücknahme keine Anträge angekündigt, ist bei der Berechnung des Streitwerts und damit der Kosten für das Berufungsverfahren auf die jeweilige Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung abzustellen, § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG. Insoweit werden durch die zurückgenommene Berufung Kosten ausgelöst.(Rn.23)
5. Nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung gehen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Er ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens - und nicht erst ab einer Aufnahme des Rechtsstreits - als Rechtsnachfolger der Insolvenzschuldnerin Partei (vgl. BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, Rn. 9; RG 4. November 1902 - VII 259/02, RGZ 53, 10; K. Schmidt InsO/Sternal, 20. Aufl. 2023, InsO § 80 Rn. 42).(Rn.24)
6. Dennoch sind die Kosten der Insolvenzschuldnerin jedenfalls dann aufzuerlegen, wenn der Insolvenzverwalter das Verfahren weder aufgenommen noch sonst betrieben hat (vgl. BFH 29. März 2017 - VI R 83/14, Rn. 13).(Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung der Insolvenzschuldnerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 7. Juni 2024 – 4 Ca 1248/22 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Insolvenzschuldnerin 68 vH und die Klägerin 32 vH zu tragen.
4. Weder Revisionsbeschwerde noch Rechtsbeschwerde werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und die hierdurch gemäß § 240 Satz 1 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht gehindert. Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (vgl. BGH 10. Oktober 2013 - III ZR 358/13).(Rn.13) 2. Auch eine Berufungsrücknahme ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Die Unwirksamkeit nach § 249 Abs. 2 ZPO beschränkt sich auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmittelrücknahme - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen wirksam (vgl. BGH 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, Rn. 24 f.).(Rn.15) 3. Eine Kostenentscheidung kann nur dann Hauptsache im Sinne von § 249 Abs. 2, § 240 ZPO sein, wenn sich der Rechtsstreit insgesamt erledigt hat und deswegen allein über die Kosten zu befinden ist. Ist hingegen - wie hier wegen der unzulässigen Berufung der Insolvenzschuldnerin - neben den Kosten auch noch über einen Teil der Hauptsache zu entscheiden, so ist die Kostenentscheidung bloße Nebenentscheidung, die eine Unterbrechung nach §§ 240, 249 Abs. 2 ZPO nicht begründen kann (vgl. BGH 2. Februar 2005 - XII ZR 233/02).(Rn.21) 4. Waren vor einer Berufungsrücknahme keine Anträge angekündigt, ist bei der Berechnung des Streitwerts und damit der Kosten für das Berufungsverfahren auf die jeweilige Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung abzustellen, § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG. Insoweit werden durch die zurückgenommene Berufung Kosten ausgelöst.(Rn.23) 5. Nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung gehen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Er ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens - und nicht erst ab einer Aufnahme des Rechtsstreits - als Rechtsnachfolger der Insolvenzschuldnerin Partei (vgl. BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, Rn. 9; RG 4. November 1902 - VII 259/02, RGZ 53, 10; K. Schmidt InsO/Sternal, 20. Aufl. 2023, InsO § 80 Rn. 42).(Rn.24) 6. Dennoch sind die Kosten der Insolvenzschuldnerin jedenfalls dann aufzuerlegen, wenn der Insolvenzverwalter das Verfahren weder aufgenommen noch sonst betrieben hat (vgl. BFH 29. März 2017 - VI R 83/14, Rn. 13).(Rn.24) 1. Die Berufung der Insolvenzschuldnerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 7. Juni 2024 – 4 Ca 1248/22 – wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Insolvenzschuldnerin 68 vH und die Klägerin 32 vH zu tragen. 4. Weder Revisionsbeschwerde noch Rechtsbeschwerde werden zugelassen. I. Die Berufung der Beklagtenseite ist unzulässig. 1) Die Berufung ist nicht in der dafür nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorgesehen Frist begründet worden. Die Frist ist durch die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin am 15. Juli 2024 in Lauf gesetzt worden. Sie lief damit am 16. September 2024 ab. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist den damaligen Prozessbevollmächtigten am 15. Juli 2024 auch wirksam zugestellt worden. Die Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus vom 1. Juli 2024 war insoweit schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt waren. a) Nach § 240 ZPO wird ein gerichtliches Verfahren, das die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird. Die Eröffnung der Insolvenz hat zusätzlich nach § 117 Abs. 1 InsO die Folge, dass eine erteilte Prozessvollmacht erlischt. Diese Bestimmung ist auch auf Prozessvollmachten anwendbar (vgl. BAG 18. Juli 2005 – 3 AZB 65/04, Rn. 12 f.). b) Hier lagen die Voraussetzungen der §§ 240, 249 ZPO jedoch bis zum 26. September 2024 nicht vor. Es wurde vorher weder ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, noch hat das Amtsgericht am 1. Juli 2024 einen Wechsel der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter angeordnet (vgl. dazu BGH vom 16. Mai 2013 – IX ZR 332/12, Rn. 13). Damit lief die Frist für die Begründung der Berufung am 16. September 2024 ab. Bis dahin ist eine Berufungsbegründung bei dem Landesarbeitsgericht nicht eingegangen, auch nachdem die damaligen Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin noch zuvor ausdrücklich durch das Gericht darauf hingewiesen worden waren, dass die Voraussetzungen des § 249 ZPO noch nicht vorlagen. 2) Die Entscheidung über die Berufung der Insolvenzschuldnerin kann auch nach der am 26. September 2024 eingetretenen Verfahrensunterbrechung ergehen. a) Die Verwerfung der Berufung als unzulässig wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin durch den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 26. September 2024 und die hierdurch gemäß § 240 Satz 1 ZPO eingetretene Verfahrensunterbrechung nicht gehindert. Ein Rechtsmittel, das - wie hier - bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (vgl. BGH 10. Oktober 2013 – III ZR 358/13). b) Ein weiterer Streitgegenstand liegt in der Berufungsinstanz nicht mehr vor. Die Klägerin hat ihre Berufung wirksam zurückgenommen. aa) Die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind zwar gegenüber der anderen Partei ohne rechtliche Wirkung, § 249 Abs. 2 ZPO. Die Unwirksamkeit nach § 249 Abs. 2 ZPO beschränkt sich aber auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmittelrücknahme - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind dagegen wirksam. Auch Sinn und Zweck der Unterbrechung erfordert keine Unwirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme, weil die Rechtsmittelrücknahme dem Gegner keine Nachteile bringt (vgl. BGH 20. Juni 2017 – VI ZB 55/16, Rn. 24 f.). bb) Nach diesen Grundsätzen konnte die Klägerin die Berufung trotz der Unterbrechung wirksam zurücknehmen. Damit wurde das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts insoweit rechtskräftig. Die – für die Beklagtenseite lediglich vorteilhaften – Rechtsfolgen des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO treten mit der Rücknahme von selbst ein (vgl. BGH 5. November 1987 – III ZR 86/86, Rn. 4). II. Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 32 vH und die Insolvenzschuldnerin 68 vH zu tragen. 1) Auch die Entscheidung über die Kosten kann noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen. a) Nachdem die Klägerin ihre Berufung ungeachtet der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO wirksam zurückgenommen hat und die Berufung der Beklagtenseite unzulässig ist, muss im Berufungsverfahren nur noch über die Kosten entschieden werden. Die Entscheidung kann daher gemäß § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. b) Das Verfahren ist hinsichtlich der zu treffenden Kostenentscheidung nicht weiter unterbrochen. Dem steht § 249 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Eine Kostenentscheidung kann nur dann Hauptsache im Sinne von § 249 Abs. 2, § 240 ZPO sein, wenn sich der Rechtsstreit insgesamt erledigt hat und deswegen allein über die Kosten zu befinden ist. Ist hingegen - wie hier wegen der unzulässigen Berufung der Insolvenzschuldnerin - neben den Kosten auch noch über einen Teil der Hauptsache zu entscheiden, so ist die Kostenentscheidung bloße Nebenentscheidung, die eine Unterbrechung nach §§ 240, 249 Abs. 2 ZPO nicht begründen kann (vgl. BGH 2. Februar 2005 - XII ZR 233/02). Auch Sinn und Zweck des § 240 ZPO, dem Insolvenzverwalter genügend Zeit zu geben, sich mit dem Gegenstand des Rechtsstreits vertraut zu machen und zu entscheiden, ob es nötig und zweckmäßig ist, das Verfahren zu betreiben (vgl. BGH 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12, Rn. 15 mwN), rechtfertigt die Fortdauer der Unterbrechung hinsichtlich der Kostenentscheidung hier nicht (vgl. BGH 6. November 2018 – XI ZR 17/15, Rn. 7 ff). Die Berufung der Insolvenzschuldnerin war zweifelsohne unzulässig. Der Insolvenzverwalter ist angehört worden. Er hat sich in seiner Stellungnahme den entsprechenden Hinweisen des Gerichts angeschlossen. 2) Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. a) Bei der Verteilung der Kosten war zu berücksichtigen, dass - von einem insgesamt geltend gemachten Betrag in Höhe von 27.388,70 Euro ausgehend - die Klägerin im Ergebnis in Höhe von 18.695,84 Euro erfolgreich ist. Mangels im Berufungsverfahren vor der Berufungsrücknahme angekündigter abweichender Anträge war die jeweilige Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung zu berücksichtigen. Insoweit sind durch die zurückgenommene Berufung Kosten ausgelöst worden, § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG. Ein nachträglicher Hinweis auf die Absicht, die Berufung nur in geringerem Umfang führen zu wollen, ist nicht beachtlich. Der Umstand, dass es um eine Berufungsrücknahme auf der einen und um eine Verwerfung als unzulässig auf der anderen Seite ging, hat sich auf die Kostenquote hier nicht relevant ausgewirkt. b) Die Kosten des Rechtsstreits trägt – soweit sie ihr auferlegt worden sind - die Insolvenzschuldnerin. Zwar ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (vgl. § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung) und damit auch die Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Er ist seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens - und nicht erst ab einer Aufnahme des Rechtsstreits - als Rechtsnachfolger der Insolvenzschuldnerin Partei (vgl. BGH 16. Januar 1997 – IX ZR 220/96, Rn. 9; RG 4. November 1902 – VII 259/02, RGZ 53, 10; K. Schmidt InsO/Sternal, 20. Aufl. 2023, InsO § 80 Rn. 42). Der Insolvenzverwalter hat das Verfahren indes weder aufgenommen noch sonst betrieben (vgl. BFH 29. März 2017 – VI R 83/14, Rn. 13). IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revisionsbeschwerde zugunsten des Beklagten oder eine Rechtsbeschwerde zugunsten der Klägerin liegen nicht vor. Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 9. Juli 2022 und die einer zeitgleich ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestritten sowie über Annahmeverzugsansprüche, Entgeltfortzahlung Schadensersatz, Urlaubsabgeltung und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Geltend gemacht hat die Klägerin neben den Bestandsschutzanträgen Annahmeverzugsansprüche und Entgeltfortzahlung in Höhe von insgesamt 11.148 Euro für die Zeit von Juli 2022 bis Dezember 2022. Hierauf hat sie sich Zahlungen der Insolvenzschuldnerin und Leistungen der Arbeitsverwaltung anrechnen lassen. Darüber hinaus hat sie Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.688 Euro brutto und Schadensersatz in Höhe von „mindestens 7.487,86 Euro“ geltend gemacht. Die Insolvenzschuldnerin hat die Forderung teilweise anerkannt, soweit die Klägerin sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 9. Juli 2022 und die der ordentlichen Kündigung vom selben Tag gewandt hat, hinsichtlich der ordentlichen Kündigung begrenzt auf einen Zeitraum bis zum 2. Februar 2023. Die Klägerin hatte das Arbeitsverhältnis mit einer am 2. Februar 2023 zugegangenen Kündigung selbst fristlos gekündigt. Sie hat für den Monat Juli 2022 903,76 Euro wegen Anspruchsübergangs sowie 1.034,38 Euro wegen Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin, für den Monat August 2022 205,40 Euro wegen Anspruchsübergangs und 610,37 Euro wegen Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin, von ihren Forderungen in Abzug gebracht. Das Arbeitsgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben, hinsichtlich der Kündigungsschutzanträge im durch die Insolvenzschuldnerin anerkannten Umfang. Darüber hinaus hat es die Insolvenzschuldnerin verurteilt, an die Klägerin Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 26. September bis zum 2. November 2022 (780 Euro für September + 2.016 für Oktober + 192 Euro brutto für November 2022) und Annahmeverzug sowie Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 4. bis 30. November in Höhe von 2.016 Euro sowie Entgeltfortzahlung vom 1. bis zum 16. Dezember 2022 in Höhe von 1.056 Euro zu zahlen. Weiter hat es die Insolvenzschuldnerin dazu verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.208 Euro und Schadensersatz in Höhe von 2.300 Euro zu zahlen, jeweils nebst Zinsen, und ihr ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klageabweisung betraf Ansprüche für die Zeit vom 10. Juli bis zum 10. August 2022, da diese durch Erfüllung erloschen gewesen seien. Für die Zeit vom 11. August bis zum 25. September 2022 habe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht bestanden, da dieser auf einen Zeitraum von sechs Wochen begrenzt gewesen sei. Außerdem betraf die Klageabweisung ua einen Teil der Schadensersatzforderung. Das Urteil ist sowohl der Insolvenzschuldnerin als auch der Klägerin am 15. Juli 2024 zugestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin hat gegen das Urteil mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 18. Juli 2022 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und angekündigt, diese fristgerecht bis zum 16. September 2024 zu begründen. Mit Schriftsatz vom 7. August 2024 haben die Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin mitteilen lassen, dass sie das Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hätten, dass die Insolvenzschuldnerin ihr erst vor einem Tag mitgeteilt habe, dass über deren Vermögen bereits am 1. Juni 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Dem Schriftsatz war eine Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus beigefügt, mit der ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war und nach der Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sein sollten. Ein allgemeines Verfügungsverbot (§ 22 Abs. 1 InsO) enthält der Beschluss nicht. Die damaligen Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin haben in dem Schriftsatz die Ansicht vertreten, dass vor diesem Hintergrund das Urteil nicht wirksam zugestellt worden sei, da das Verfahren seit dem 1. Juli 2024 unterbrochen sei. Mit der Insolvenzeröffnung sei die ihnen erteilte Vollmacht erloschen. Die Klägerin hat mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 15. August 2024 eingegangenen Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ist den damaligen Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin zugestellt worden, die daraufhin die Ansicht vertreten haben, dass der Insolvenzverwalter zuständig sei. Sie sind mit Verfügung vom 23. August 2024 darauf hingewiesen worden, dass mangels eines allgemeinen Verfügungsverbots eine Verfahrensunterbrechung nicht eingetreten sei. Dem haben sich die Klägervertreter angeschlossen. Die damaligen Prozessbevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin haben daraufhin mit Schriftsatz vom 4. September 2024 darauf hingewiesen, dass sie mit Schreiben vom 7. August 2024 sämtliche Mandate niedergelegt hätten. Am 26. September 2024 ist über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. F. zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klägerin hat – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - ihre Berufung mit einem am 15. Oktober 2024 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen und zugleich beantragt, die Berufung der Gegenseite als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen sei.