OffeneUrteileSuche
Urteil

VI R 81/14

BFH, Entscheidung vom

7mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Scheidungskosten sind nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der seit 30.06.2013 geltenden Fassung grundsätzlich keine abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen. • Prozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn ohne deren Aufwendung die Existenzgrundlage gefährdet wäre. • Für den Veranlagungszeitraum 2013 gilt der Ausschluss des Abzugs von Prozesskosten bereits, sodass Scheidungskosten im Streitfall nicht abzugsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Scheidungskosten: Prozesskosten nach §33 Abs.2 Satz4 EStG nicht abzugsfähig • Scheidungskosten sind nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der seit 30.06.2013 geltenden Fassung grundsätzlich keine abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen. • Prozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn ohne deren Aufwendung die Existenzgrundlage gefährdet wäre. • Für den Veranlagungszeitraum 2013 gilt der Ausschluss des Abzugs von Prozesskosten bereits, sodass Scheidungskosten im Streitfall nicht abzugsfähig sind. Die Klägerin erzielte 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und machte in ihrer Einkommensteuererklärung Krankheits-, Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Krankheitskosten an; die Scheidungskosten lehnte es wegen der seit 2013 geänderten Regelung zum Abzug von Prozesskosten ab. Das Finanzgericht Münster sprach der Klägerin in erster Instanz einen Betrag von 1.000 € für Scheidungskosten zu. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte eine Verletzung materiellen Rechts. Die Klägerin war nicht anwaltlich vertreten und stellte keinen eigenen Antrag im Revisionsverfahren. • § 33 EStG regelt außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen sind nur abziehbar, wenn sie zwangsläufig und notwendig sind und die zumutbare Belastung übersteigen (§33 Abs.1, Abs.2). • Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz trat zum 30.06.2013 §33 Abs.2 Satz4 EStG in Kraft, der Prozesskosten vom Abzug ausschließt, außer die Aufwendungen wären zur Sicherung der Existenzgrundlage zwingend erforderlich. • Scheidungskosten fallen regelmäßig unter den Begriff der Prozesskosten und werden daher grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen; der Senat verweist zur Begründung auf seine einschlägige Rechtsprechung. • Im konkreten Fall hat die Klägerin nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass ohne die Führung des Scheidungsverfahrens ihre Existenzgrundlage gefährdet gewesen wäre; damit liegen die engen Ausnahmetatbestände des §33 Abs.2 Satz4 EStG nicht vor. • Folglich war die Berücksichtigung von Scheidungskosten durch das Finanzgericht rechtsfehlerhaft und aufzuheben; die Kostenentscheidung folgt aus §135 FGO. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Scheidungskosten sind für 2013 aufgrund des in §33 Abs.2 Satz4 EStG vorgesehenen Ausschlusses von Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Im vorliegenden Fall liegen nicht die erforderlichen Umstände vor, nach denen die Prozesskosten notwendig gewesen wären, um die Existenzgrundlage zu sichern. Damit verbleiben die geltend gemachten Scheidungskosten ohne steuerliche Berücksichtigung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.